Compliance, 02
Freiwillige Liquidation in Luxemburg: klassisches Verfahren oder vereinfachte Auflösung?
Eine inaktive Gesellschaft lässt sich nicht immer sofort schließen. Zunächst sind Zahlungsfähigkeit, mögliche Schulden sowie fehlende Abschlüsse oder Erklärungen zu prüfen. Die freiwillige Liquidation wird von den Gesellschaftern beschlossen, wenn die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Es gibt zwei Verfahren: das Standardverfahren mit drei Gesellschafterversammlungen und die vereinfachte Liquidation mit einer einzigen Urkunde, wenn ein Alleingesellschafter sämtliche Aktiva und Passiva übernimmt. Wir bestimmen das anwendbare Verfahren und koordinieren den Ablauf, die letzten Erklärungen und die Registerlöschung. Vereinfachte Liquidation einer SARL-S mit Alleingesellschafter: ab 3 000 € netto als Pauschale. Das Standardverfahren erfolgt nach Angebot; die Auflösungsversammlung findet innerhalb von 2 Wochen nach der Bestandsaufnahme statt.
Antwort innerhalb von 24 Arbeitsstunden · NDA auf Anfrage vor der Übermittlung vertraulicher Unterlagen
Einordnung
Bei der freiwilligen Liquidation in Luxemburg beschließen die Gesellschafter einer zahlungsfähigen Gesellschaft deren Auflösung. Anschließend lassen sie durch einen oder mehrere Liquidatoren die Vermögenswerte verwerten und die Verbindlichkeiten begleichen. Bei einer SA wird die Auflösung vor einem Notar beschlossen; dabei müssen die Hälfte des Kapitals vertreten sein und zwei Drittel der Stimmen zustimmen.
Rechtliche Grundlage
Geändertes Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften, insbesondere die Bestimmungen zur Auflösung und Liquidation. Auflösungsbeschluss in der Gesellschafterversammlung, bei SARL und SA durch notarielle Urkunde. Gesetzliche Veröffentlichungen im RESA, Löschung im Handels- und Gesellschaftsregister und Aufbewahrung der Bücher für fünf Jahre.
Lässt sich eine inaktive SARL mit offenen Abschlüssen oder Schulden liquidieren?
Eine Gesellschaft ohne Umsatz ist nicht zwangsläufig bereit für eine Liquidation. Vor der Unterzeichnung einer freiwilligen Auflösung sind Zahlungsfähigkeit, Vermögensverzeichnis, Steuer- und Sozialversicherungsschulden, nicht eingereichte Jahresabschlüsse und nachzuholende Erklärungen zu prüfen. Bestehende Verpflichtungen müssen beziffert und im Schließungsverfahren bearbeitet werden.
Zu prüfen
- Konkretes Beispiel: Bei einer SARL ohne aktives Bankkonto, aber mit zwei nicht eingereichten Geschäftsjahren ist eine buchhalterische Abstimmung erforderlich, nicht nur eine notarielle Urkunde.
- Zahlungsfähigkeit und Verbindlichkeiten: Steuern, Mehrwertsteuer, CCSS, Lieferanten, konzerninterne Darlehen und voraussichtliche Schließungskosten auflisten.
- Geeignetes Verfahren: Vereinfachte Auflösung und klassische Liquidation anhand der Gesellschafter, Vermögenswerte und fortbestehenden Verpflichtungen vergleichen.
Arbeitsergebnis: eine Zahlungsfähigkeitsanalyse, eine Übersicht fehlender Geschäftsjahre und ein Schließungsbudget mit getrennten Honoraren und Drittkosten.
Vertiefende Analyse: Administrative Auflösung ohne Liquidation in Luxemburg.
Die wesentlichen Punkte
- Vor einer freiwilligen Liquidation ist zu prüfen, ob die Gesellschaft ihre Verbindlichkeiten begleichen kann. Liegen Zahlungseinstellung und Krediterschütterung gemeinsam vor, sind die mit einem Konkurs verbundenen Pflichten unverzüglich zu untersuchen. Ein vorübergehender Liquiditätsengpass allein reicht nicht aus, um auf Konkursreife zu schließen.
- Das Standardverfahren umfasst drei aufeinanderfolgende Gesellschafterversammlungen.
- Die Auflösung ohne Liquidation setzt einen Alleingesellschafter voraus, der Aktiva und Passiva übernimmt; hinzu kommen notarielle Prüfungen und Gläubigerschutz.
- Der Liquidator trägt persönliche Verantwortung. Seine Befugnisse müssen genau bestimmt werden.
- Der Liquidationsüberschuss unterliegt nicht der luxemburgischen Quellensteuer auf Dividenden.
Für wen
- Zahlungsfähige operative Gesellschaften, deren Tätigkeit endet
- Holdings und Beteiligungsvehikel, deren Zweck nach einer Veräußerung entfallen ist
- Unternehmensgruppen, die ihre Struktur vereinfachen und inaktive Gesellschaften schließen
- Gesellschafter, die eine ordnungsgemäße Entlastung und einen klar dokumentierten Abschluss ihrer Verantwortung anstreben
Unsere Leistungen
- Vorprüfung von Zahlungsfähigkeit, Aktiva, Passiva, Beschäftigten und laufenden Verpflichtungen
- Vorbereitung der drei Versammlungen und Abstimmung der Auflösungsurkunde mit dem Notar
- Unterstützung des Liquidators bei Vermögensverwertung, Schuldentilgung und Liquidationsabschlüssen
- Letzte Steuererklärungen sowie Mehrwertsteuer- und Sozialversicherungsabmeldungen
- Schlussversammlung, Entlastung, RCS-Löschung und Archivierung der Bücher
Standardverfahren und vereinfachte Liquidation
| Kriterium | Standardverfahren | Vereinfachte Liquidation |
|---|---|---|
| Voraussetzung | Zahlungsfähige Gesellschaft mit einem oder mehreren Gesellschaftern | Alleingesellschafter übernimmt sämtliche Aktiva und Passiva |
| Behandlung der Verbindlichkeiten | Begleichung durch den Liquidator | Übertragung auf den Alleingesellschafter unter Wahrung der Gläubigerrechte |
| Zahl der Beschlüsse | Drei Gesellschafterversammlungen | Eine einzige Urkunde |
| Liquidator | Bestellung durch die Auflösungsversammlung | Keiner; der Alleingesellschafter übernimmt das Vermögen einschließlich der Verbindlichkeiten |
| Liquidationsprüfer | Bestellung vor dem Abschluss | Nicht einschlägig |
| Notarielle Urkunde | Ja, für die Auflösung | Ja, für die einzige Urkunde |
| Voraussichtliche Dauer | Abhängig vom zu verwertenden Vermögen | Wenige Wochen nach der behördlichen Freigabe |
| Voraussichtliche Kosten | Nach schriftlichem Angebot, 75 bis 250 €/h | Ab 3 000 € |
Freiwillige Auflösung und freiwillige Liquidation: Was bedeuten die Begriffe?
Auflösung und Liquidation sind keine konkurrierenden Verfahren, sondern zwei Zeitpunkte desselben Vorgangs. Die freiwillige Auflösung ist der Beschluss der Gesellschafter, die Gesellschaftstätigkeit zu beenden. Die freiwillige Liquidation ist die anschließende Phase: Vermögensverwertung, Schuldentilgung, Verteilung des Restvermögens und Abschluss. Der Begriff Auflösung bezeichnet den Beginn, der Begriff Liquidation den Gesamtvorgang.
Verwirrung entsteht durch den englischen Sprachgebrauch, in dem voluntary dissolution häufig das gesamte Verfahren bezeichnet. Im luxemburgischen Recht bleibt die Unterscheidung wegen des konkreten Datums nützlich: Die notarielle Urkunde löst die Gesellschaft zu einem bestimmten Zeitpunkt auf. Dieses Datum, nicht das Abschlussdatum, eröffnet die Liquidationsphase, legt die Bewertungsgrundlage der Vermögenswerte fest und löst die besonderen Erklärungspflichten der Schließung aus.
Zwei unterschiedliche Verfahren ermöglichen eine Auflösung ohne Liquidation. Artikel 1865bis des Code civil sieht unter Voraussetzungen die Gesamtrechtsnachfolge eines Alleingesellschafters in sämtliche Aktiva und Passiva vor. Das übertragene Vermögen kann somit Vermögenswerte und Schulden enthalten. Die administrative Auflösung ohne Liquidation wird dagegen von der Staatsanwaltschaft für bestimmte Gesellschaften mit schwerwiegenden Pflichtverstößen eingeleitet, die weder Vermögenswerte noch Beschäftigte haben. In beiden Verfahren wird kein Liquidator bestellt; ihre Voraussetzungen und Folgen unterscheiden sich jedoch.
Für die Praxis bedeutet dies: Die Versammlung beschließt die Auflösung; über die anschließenden Monate wird die Liquidation durchgeführt. Wenn Gesellschafter einen Zeitplan für die Schließung vereinbaren, betrifft er daher vor allem die zweite Phase. Einen Vergleich der vier möglichen Verfahren einschließlich der nicht freiwillig eingeleiteten Wege bietet die Seite zur Liquidation einer Gesellschaft in Luxemburg.
Unter welcher Voraussetzung ist eine freiwillige Liquidation möglich?
Die freiwillige Liquidation ist keine freie Wahl: Die Gesellschaft muss ihre Verbindlichkeiten begleichen können. Diese Vorprüfung bestimmt alle weiteren Schritte. Hat eine Gesellschaft ihre Zahlungen eingestellt und ist ihr Kredit erschüttert, fällt sie unter das Konkursverfahren. Ihre Geschäftsleiter müssen innerhalb der gesetzlichen Frist Konkurs anmelden. Die Zahlungsfähigkeitsprüfung grenzt zwei der vier in Luxemburg bestehenden Liquidationswege voneinander ab.
Eine Verwechslung dieser Situationen ist der kostspieligste Fehler in einem solchen Fall. Wird eine freiwillige Liquidation eingeleitet, obwohl die Gesellschaft tatsächlich insolvent ist, schützt dies niemanden. Das Verfahren kann rechtlich anders eingeordnet werden; Geschäftsleiter und Liquidator können dafür verantwortlich gemacht werden, eine nicht tragfähige Liquidation fortgeführt zu haben.
Die Vorprüfung ist daher eine inhaltliche Untersuchung und keine bloße Formalität. Sie erfasst das verwertbare Vermögen zu seinem tatsächlichen Wert, fällige Verbindlichkeiten einschließlich Steuer- und Sozialversicherungsschulden, außerbilanzielle Verpflichtungen, befristete Verträge mit Kosten einer vorzeitigen Beendigung und die Situation der Beschäftigten. Wir erstellen diese Übersicht vor jeder Entscheidung, um die Zulässigkeit des freiwilligen Verfahrens zu klären.
Ist die Gesellschaft zahlungsfähig, aber komplex, oder kurzfristig nicht ausreichend liquide bei gleichzeitig vorhandenem Vermögen, kann eine zeitlich abgestimmte Verwertung häufig das freiwillige Verfahren ermöglichen. Dies erfordert ebenso einen Zahlungsplan wie Buchhaltung. Scheidet das freiwillige Verfahren aus, kommen Konkurs oder gerichtliche Liquidation in Betracht, für die andere Eröffnungsvoraussetzungen und Beteiligte gelten.
Die drei Gesellschafterversammlungen der freiwilligen Liquidation
Das Standardverfahren beruht auf drei aufeinanderfolgenden Versammlungen. Dieser Aufbau erklärt einen wesentlichen Teil der Dauer. Die erste Versammlung beschließt die Auflösung und die Eröffnung der Liquidation, bestellt einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse fest. Bei SARL und SA erfolgt dieser Beschluss durch notarielle Urkunde mit den gesetzlichen Veröffentlichungen. Von diesem Tag an besteht die Gesellschaft für die Zwecke ihrer Liquidation fort und führt einen entsprechenden Zusatz in ihrer Firma.
Zwischen der ersten und der zweiten Versammlung findet die eigentliche Liquidation statt: Der Liquidator verwertet das Vermögen, zieht Forderungen ein, begleicht Schulden, beendet Verträge und Mandate und erstellt die Liquidationsabschlüsse. Für diese Phase gibt es keine feste gesetzliche Dauer. Sie dauert so lange, wie die Vermögensverwertung es erfordert.
Die zweite Versammlung nimmt den Liquidatorenbericht entgegen und bestellt einen Liquidationsprüfer, der die vorgenommenen Maßnahmen untersucht. Die dritte Versammlung, die Schlussversammlung, genehmigt die Berichte des Liquidators und des Prüfers, erteilt beiden Entlastung, beschließt den Abschluss der Liquidation und bestimmt den Ort, an dem Bücher und Gesellschaftsunterlagen fünf Jahre aufbewahrt werden.
Der dreistufige Aufbau hat eine praktische Folge, die von Anfang an klar sein sollte: Bei der ersten Versammlung lässt sich das Abschlussdatum noch nicht vollständig steuern. Es hängt von der Vermögensverwertung und der Stellungnahme der Behörden ab. Zeitangaben von wenigen Wochen betreffen das vereinfachte Verfahren und nicht das Standardverfahren.
Vereinfachte Liquidation mit einer einzigen Urkunde: Für wen ist sie möglich?
Die Auflösung ohne Liquidation, häufig als vereinfachte Liquidation bezeichnet, kann erwogen werden, wenn sämtliche Anteile von einem Alleingesellschafter gehalten werden. Nach Artikel 1865bis des Code civil führt sie zur Gesamtrechtsnachfolge dieses Gesellschafters in sämtliche Aktiva und Passiva, ohne Liquidationsphase und ohne Bestellung eines Liquidators. Für die Urkunde sind die Steuer- und Sozialversicherungsbescheinigungen nach Artikel 1100-1 des Gesetzes von 1915 erforderlich. Gläubiger können insbesondere innerhalb von 30 Tagen ab Veröffentlichung Sicherheiten verlangen.
Die Voraussetzungen des Artikels 1865bis des Code civil, insbesondere die Vereinigung sämtlicher Anteile bei einem Alleingesellschafter und die Vermögensübertragung, müssen notariell geprüft werden. Bestehende Verbindlichkeiten schließen das Verfahren nicht automatisch aus: Der Gesellschafter übernimmt die Verpflichtungen, und die Gläubiger können innerhalb der gesetzlichen Frist Sicherheiten verlangen. Ein Inventar der Schulden, Garantien und steuerlichen Risiken bleibt unerlässlich.
Die Kehrseite dieser Schnelligkeit wird von Geschäftsleitern häufig unterschätzt. Mit dem gesamten Vermögen übernimmt der Alleingesellschafter auch Verbindlichkeiten, die am Tag der Beurkundung noch unbekannt waren: eine Steuernachforderung für ein nicht verjährtes Geschäftsjahr, eine Forderung eines früheren Kunden oder eine vergessene Garantie. Im Standardverfahren wird dieses Risiko innerhalb des Verfahrens behandelt; das vereinfachte Verfahren überträgt es auf eine Person. Eine solche Übernahme sollte erst nach Bezifferung ihres Umfangs beschlossen werden.
In der Praxis eignet sich die vereinfachte Liquidation für eine nach einer Veräußerung entleerte Holding, eine Projektgesellschaft am Ende ihres Zwecks oder eine inaktive Konzerngesellschaft, deren Verbindlichkeiten bereits beglichen sind. Sie kann schneller sein; ihre Kosten hängen jedoch von Aktiva, Passiva, Formalitäten und steuerlichen Folgen ab. Wir bestimmen das anwendbare Verfahren bei der Bestandsaufnahme vor Einschaltung des Notars anhand des tatsächlichen Inventars. Den Vergleich der vier möglichen Wege enthält die Seite zur Liquidation einer Gesellschaft in Luxemburg.
Vereinfachte Liquidation: steuerliche Erläuterungen im Rundschreiben von 2024
Das Rundschreiben des Direktors der Steuerverwaltung vom 19. Juli 2024 erläutert die steuerliche Behandlung der Auflösung ohne Liquidation nach Artikel 1865bis des Code civil und ihr Verhältnis zur steuerlichen Fusionsregelung unter den jeweiligen Voraussetzungen. Die Folgen betreffen unmittelbar die stillen Reserven der aufgelösten Gesellschaft.
Die Gleichstellung eröffnet den Zugang zur steuerneutralen Behandlung von Fusionen, jedoch nicht automatisch. Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere die Aufhebung der vom übernehmenden Gesellschafter gehaltenen Beteiligung an der aufgelösten Gesellschaft und eine Übertragung, die die spätere Besteuerung der Wertzuwächse in Luxemburg sichert. Sind diese Bedingungen erfüllt, ist die Steuerneutralität auch für grenzüberschreitende Vorgänge innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums zugänglich.
IRC und ICC sind zu unterscheiden. Nach dem ACD-Rundschreiben vom 19. Juli 2024 unterliegt die Vermögensübertragung grundsätzlich der IRC nach Artikel 169 LIR. Steuerneutralität kann jedoch gelten, wenn die Voraussetzungen von Artikel 170 Absatz 2 beziehungsweise bei grenzüberschreitenden Vorgängen von Artikel 170bis erfüllt sind. Der Gewinn aus einer Auflösung ohne Liquidation gemäß Artikel 1865bis unterliegt dagegen nicht der kommunalen Gewerbesteuer.
Genau hier liegt das Risiko. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, werden stille Reserven bei der Auflösung steuerpflichtig, obwohl kein Vermögenswert verkauft wurde und keine Liquidität zugeflossen ist. Eine Holding mit einer einzigen Beteiligung mit erheblichem nicht realisiertem Wertzuwachs oder eine Gesellschaft mit einer vor fünfzehn Jahren erworbenen Immobilie kann damit eine Steuerbelastung auslösen, die die erwartete Honorarersparnis des vereinfachten Verfahrens um Größenordnungen übersteigt. Deshalb ist dieses Verfahren vor seiner Auswahl finanziell zu berechnen.
Das Rundschreiben bietet zugleich einen Vorteil, den das Standardverfahren nicht eröffnet. Die zur Reduzierung der Vermögensteuer gebildete Sonderrücklage kann vom Gesellschafter übernommen werden. Die mit dieser Rücklage verbundene fünfjährige Behaltefrist wird dadurch nicht unterbrochen. Die Rücklage muss allerdings vor dem Ende des letzten Geschäftsjahres gebildet worden sein. Diese Reihenfolge lässt sich nachträglich nicht korrigieren.
Wir beziffern dieses Risiko bei der Bestandsaufnahme vor der notariellen Beurkundung anhand der steuerlichen Werte der Vermögensgegenstände und nicht ihrer Buchwerte. Die Wahl zwischen vereinfachtem und Standardverfahren ist daher eine steuerliche Entscheidung und nicht allein eine Frage der Verfahrenskosten. Je nach Art der gehaltenen Vermögenswerte fällt sie anders aus. Für Beteiligungsstrukturen behandelt die Seite zur Besteuerung der SOPARFI die damit verbundenen Fragen.
Der Liquidator: Mandat, Befugnisse und Verantwortung
Liquidator kann der frühere Geschäftsführer oder Verwaltungsrat, ein Gesellschafter oder ein Dritter sein. Diese Wahl hat Folgen. Der Liquidator ersetzt die Geschäftsführungsorgane, vertritt die Gesellschaft gegenüber Dritten und trägt bei der Mandatsausübung persönliche Verantwortung. Dies gilt insbesondere gegenüber Gläubigern, wenn Vermögen vor Begleichung der Verbindlichkeiten verteilt wird.
Die bestellende Versammlung legt den Umfang seiner Befugnisse fest. Dieser Punkt wird häufig zu schnell behandelt. Zu eng formulierte Befugnisse erfordern während der Liquidation für jede nicht erfasste Maßnahme eine neue Versammlung und verlängern damit das Verfahren. Zu weitgehende Befugnisse setzen den Liquidator einer Verantwortung aus, die er möglicherweise nicht übernehmen wollte. Die Formulierung sollte auf dem bei der Bestandsaufnahme erstellten tatsächlichen Inventar der Aktiva und Passiva beruhen.
Der zweite wichtige Punkt ist die Reihenfolge der Maßnahmen. Der Liquidator muss die Verbindlichkeiten begleichen, bevor er das Restvermögen an die Gesellschafter verteilt. Eine vorzeitige Ausschüttung kann auch bei gutem Glauben angefochten werden, wenn sich später ein Gläubiger meldet. Bei noch ungewissen, insbesondere steuerlichen Verbindlichkeiten ist eine Rückstellung oder ein Einbehalt bis zur Behördenbestätigung die grundlegende Schutzmaßnahme.
Wir unterstützen den Liquidator bei all diesen Aufgaben: Inventar, Zeitplan, Liquidationsabschlüsse, Bericht und Dokumentation der Entscheidungen. Diese Dokumentation bildet die Grundlage dafür, dass die Entlastung tatsächlich geltend gemacht werden kann.
Erklärungen während der Liquidation und behördliche Freigaben
Die Liquidation kann nicht abgeschlossen werden, solange Erklärungspflichten offenbleiben. Für die Liquidationsphase sind bis zum tatsächlichen Abschluss eigene Erklärungen zur Körperschaftsteuer, kommunalen Gewerbesteuer und Vermögensteuer einzureichen. Sie erfassen die Liquidationsergebnisse einschließlich der bei der Vermögensverwertung erzielten Veräußerungsgewinne.
Die Abmeldung von der Mehrwertsteuer setzt die Einreichung der letzten Erklärungen und erforderliche Berichtigungen voraus, insbesondere für Investitionsgüter innerhalb des Berichtigungszeitraums. Im Sozialversicherungsbereich müssen Arbeitsverhältnisse ordnungsgemäß beendet und Abmeldungen beim Centre commun de la sécurité sociale vorgenommen werden, auch wenn der Geschäftsleiter die einzige versicherte Person ist.
Bei Beschäftigten gelten für die Schließung die arbeitsrechtlichen Vorgaben: Kündigungsfristen, Entschädigungen, Information und je nach Zahl der innerhalb eines bestimmten Zeitraums vorgesehenen Entlassungen das Verfahren für Massenentlassungen. Diese Fragen sind vor der ersten Versammlung zu klären und dürfen nicht erst während der Liquidation auffallen.
In der Praxis wird der Abschluss beschlossen, sobald die Behörden das Fehlen von Schulden bestätigt haben. Dieser Meilenstein bestimmt das tatsächliche Verfahrensende häufig stärker als die Vermögensverwertung.
Liquidationsüberschuss: Was den Gesellschaftern zusteht
Nach Begleichung der Verbindlichkeiten wird der verfügbare Restbetrag unter den Gesellschaftern verteilt: der Liquidationsüberschuss. Seine besondere steuerliche Einordnung wird häufig missverstanden. Der Liquidationsüberschuss unterliegt nicht der luxemburgischen Quellensteuer auf Dividenden und folgt nicht den Regeln gewöhnlicher Ausschüttungen.
Das bedeutet nicht, dass er steuerlich folgenlos bleibt. Die Behandlung beim Empfänger hängt von dessen Eigenschaft ab: ansässige oder nicht ansässige natürliche Person, luxemburgische oder ausländische Gesellschaft sowie gegebenenfalls Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens oder einer Beteiligungsfreistellung. Zwei Gesellschafter derselben Gesellschaft können steuerlich sehr unterschiedlich betroffen sein.
Entscheidend ist die Differenz zwischen Liquidationsüberschuss und Anschaffungskosten der Anteile. Eine Gesellschaft mit angesammelten Rücklagen wird einen Überschuss oberhalb der ursprünglichen Einlage verteilen. Hat eine Gesellschaft ihr Eigenkapital verbraucht, kann ein Verlust entstehen. Die Berechnung erfolgt anhand der Liquidationsabschlüsse, nicht anhand einer Schätzung.
Wir berechnen den voraussichtlichen Liquidationsüberschuss bereits bei der Bestandsaufnahme für jeden Gesellschafter, bevor die erste Versammlung einberufen wird. Zu diesem Zeitpunkt bestehen noch Entscheidungsmöglichkeiten, insbesondere zum Liquidationszeitplan und zur Abstimmung mit der persönlichen steuerlichen Situation der Gesellschafter.
Nach dem Abschluss: Löschung, Bücher und verbleibende Verantwortung
Nach dem Abschlussbeschluss wird die Gesellschaft im Handels- und Gesellschaftsregister gelöscht; die entsprechenden gesetzlichen Veröffentlichungen werden vorgenommen. Die Löschung beendet die Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft, beseitigt aber nicht jede Spur und jede Verpflichtung.
Bücher und Gesellschaftsunterlagen müssen fünf Jahre an dem von der Schlussversammlung bestimmten Ort aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrung hat einen konkreten Zweck: Sie dient bei Steuerprüfungen nicht verjährter Geschäftsjahre, Gläubigerforderungen oder Streitigkeiten mit früheren Gesellschaftern. Die Bestimmung einer Adresse, die fünf Jahre gültig bleibt, statt eines vorübergehenden Wohnsitzes eines Geschäftsleiters gehört zu den sorgfältig zu treffenden Entscheidungen.
Die Entlastung des Liquidators und des Prüfers schützt in der Praxis die mit der Durchführung befassten Personen. Sie ist nur aussagekräftig, wenn die Berichte vollständig waren und die Versammlung ordnungsgemäß einberufen und dokumentiert wurde. Eine sorgfältig durchgeführte Liquidation erkennt man an der Qualität ihrer Abschlussunterlagen, nicht an ihrer Geschwindigkeit.
Financial Services Luxembourg übt in Luxemburg die Buchhaltertätigkeit aus. Die Kanzlei besitzt zwei vom Wirtschaftsministerium erteilte Niederlassungsgenehmigungen: Nr. 10077274/0 für die Buchhaltertätigkeit und Nr. 10077274/2 für Hilfstätigkeiten zum Beruf des expert-comptable im Sinne von Artikel 1 des geänderten Gesetzes vom 10. Juni 1999. Im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen Buchhaltungsfachleute außerhalb des Berufs der experts-comptables der AED-Aufsicht. Diese Genehmigungen verleihen weder den Titel expert-comptable noch den Titel réviseur d’entreprises. Wir betreuen die buchhalterischen und steuerlichen Aufgaben des gesamten Verfahrens mit einem zentralen Ansprechpartner, von der Zahlungsfähigkeitsprüfung bis zur Archivierung der Bücher, und stimmen die Urkunden mit dem Notar ab.
Ablauf
Bestandsaufnahme
Prüfung der Zahlungsfähigkeit, Inventar der Aktiva und Passiva, Beschäftigte, laufende Verträge sowie Wahl zwischen Standardverfahren und vereinfachtem Verfahren.
Auflösung
Erste Versammlung: notarieller Auflösungsbeschluss, Bestellung des Liquidators, Festlegung seiner Befugnisse und gesetzliche Veröffentlichungen.
Liquidation
Vermögensverwertung, Zahlung an Gläubiger, letzte Steuererklärungen, Liquidationsabschlüsse und Liquidatorenbericht.
Abschluss
Bestellung des Liquidationsprüfers, Schlussversammlung, Entlastung, RCS-Löschung und fünfjährige Aufbewahrung der Bücher.
Zeitplan und Fristen
- Bestandsaufnahme und Vorbereitung
- 1 bis 3 Wochen
- Auflösungsversammlung
- Innerhalb von 2 Wochen
- Liquidationsphase
- Abhängig vom zu verwertenden Vermögen
- Abschluss und Löschung
- Nach Freigabe durch die Behörden
Honorare
| Leistung | Profil | Honorar ab | Einheit | Angebot |
|---|---|---|---|---|
| Freiwillige Liquidation | Standardverfahren | Auf Anfrage | 75 – 250 €/h | Angebot anfordern → |
| Vereinfachte Liquidation | Alleingesellschafter, einfacher Fall ohne abzuwickelnde Schulden | 3 000 € | einmalig | Angebot anfordern → |
| Steuererklärungen der Liquidation | Je Geschäftsjahr | Auf Anfrage | Angebot anfordern → |
Unverbindliche Preisspannen, zuzüglich 17 % Mehrwertsteuer, Auslagen und Einreichungsgebühren. Verbindliches Angebot nach Klärung des Umfangs.
Vollständige Preisliste, Bedingungen und Rechner: Buchhaltungskosten in Luxemburg.
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Häufige Fragen
Was unterscheidet die freiwillige Liquidation vom Konkurs?
Die freiwillige Liquidation wird von den Gesellschaftern einer zahlungsfähigen Gesellschaft beschlossen, die ihre Schulden begleichen kann. Der Konkurs setzt Zahlungseinstellung und Krediterschütterung voraus. Er ist ein gerichtliches Verfahren; die Geschäftsleiter müssen ihn innerhalb der gesetzlichen Frist anmelden. Eine Verwechslung kann zu ihrer persönlichen Inanspruchnahme führen.
Was ist die vereinfachte Liquidation einer luxemburgischen Gesellschaft?
Die vereinfachte Liquidation ist die durch eine einzige notarielle Urkunde beschlossene Auflösung, wenn ein Alleingesellschafter sämtliche Anteile hält und alle Aktiva und Passiva übernimmt. Es gibt weder Liquidator noch Liquidationsprüfer noch Liquidationsphase: Die Gesellschaft wird unmittelbar gelöscht.
Kann eine Gesellschaft mit Schulden durch eine einzige Urkunde liquidiert werden?
Ja, dies kann in Betracht kommen, aber niemals automatisch. Artikel 1865bis sieht die Vermögensübertragung auf den Alleingesellschafter einschließlich der Schuldenübernahme und des Gläubigerschutzes vor. Gläubiger können innerhalb der gesetzlichen Frist Sicherheiten verlangen. Schulden, Garantien und Steuerrisiken müssen vor der Verfahrenswahl mit dem Notar geprüft werden.
Was kostet eine vereinfachte Liquidation in Luxemburg?
Unsere Honorare für eine vereinfachte Liquidation beginnen bei 3 000 € als Pauschale einschließlich Schlussabschluss, letzter Steuererklärungen und Abmeldungen. Das Standardverfahren wird schriftlich zu den veröffentlichten Sätzen von 75 bis 250 € netto angeboten. Der Unterschied ergibt sich aus der Zahl der Urkunden und dem Wegfall einer laufend zu betreuenden Liquidationsphase.
Wie viele Gesellschafterversammlungen sind für eine Liquidation erforderlich?
Im Standardverfahren drei: Die erste beschließt die Auflösung und bestellt den Liquidator. Die zweite nimmt seinen Bericht entgegen und bestellt einen Liquidationsprüfer. Die dritte genehmigt die Berichte, erteilt Entlastung und beschließt den Abschluss.
Wer kann Liquidator sein?
Der frühere Geschäftsführer oder Verwaltungsrat, ein Gesellschafter oder ein Dritter. Der Liquidator ersetzt die Geschäftsführungsorgane und trägt persönliche Verantwortung, insbesondere wenn er Vermögen an Gesellschafter verteilt, bevor die Verbindlichkeiten beglichen sind.
Wird der Liquidationsüberschuss besteuert?
Der Liquidationsüberschuss unterliegt nicht der luxemburgischen Quellensteuer auf Dividenden. Seine anschließende Behandlung beim Gesellschafter hängt davon ab, ob dieser ansässig oder nicht ansässig, eine natürliche Person oder eine Gesellschaft ist, sowie gegebenenfalls vom anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommen.
Wie lange dauert eine freiwillige Liquidation?
Die Dauer einer klassischen freiwilligen Liquidation hängt von der Vermögensverwertung, der Begleichung der Verbindlichkeiten und der Beschaffung der erforderlichen Unterlagen ab. Eine Auflösung ohne Liquidation durch den Alleingesellschafter kann bei erfüllten Voraussetzungen schneller erfolgen, jedoch ohne Fristzusage.
Wie lange müssen die Bücher nach dem Abschluss aufbewahrt werden?
Bücher und Gesellschaftsunterlagen werden fünf Jahre an dem von der Schlussversammlung bestimmten Ort aufbewahrt. Dies dient möglichen Steuerprüfungen, Gläubigerforderungen oder Streitigkeiten mit früheren Gesellschaftern.
Sind freiwillige Auflösung und freiwillige Liquidation dasselbe?
Es handelt sich um zwei Zeitpunkte desselben Vorgangs. Die freiwillige Auflösung ist der Beschluss der Gesellschafter zur Beendigung der Gesellschaftstätigkeit. Die freiwillige Liquidation ist die anschließende Phase: Vermögensverwertung, Schuldentilgung, Verteilung des Restvermögens und Abschluss. Eine echte Trennung besteht bei der Auflösung ohne Liquidation, bei der das Vermögen ohne Verwertungsphase übertragen wird.
Was bedeutet freiwillige Liquidation?
Die von den Gesellschaftern beschlossene Schließung einer Gesellschaft, die weiterhin ihre Schulden begleichen kann. Sie unterscheidet sich von einer gerichtlich angeordneten Liquidation und vom Konkurs, der Zahlungseinstellung voraussetzt. Zahlungsfähigkeit ist die Zugangsvoraussetzung und wird anhand von Zahlen geprüft, nicht anhand einer Absicht.
Löst eine vereinfachte Liquidation die Besteuerung stiller Reserven aus?
Sie kann erhebliche steuerliche Folgen haben. Das ACD-Rundschreiben vom 19. Juli 2024 erläutert die Behandlung von Auflösungen ohne Liquidation nach Artikel 1865bis, insbesondere die mögliche Anwendung der Fusionsregelung unter bestimmten Voraussetzungen. Die steuerlichen Folgen müssen vor der Beurkundung geprüft werden.
Bleibt die Vermögensteuerrücklage bei einer vereinfachten Liquidation erhalten?
Ja. Das Rundschreiben vom 19. Juli 2024 bestätigt, dass die zur Vermögensteuerreduzierung gebildete Sonderrücklage vom Gesellschafter übernommen werden kann, ohne dass die fünfjährige Behaltefrist durch die Auflösung unterbrochen wird. Sie muss jedoch vor dem Ende des letzten Geschäftsjahres gebildet worden sein.
Amtliche Quellen und Überprüfung
Diese Seite wird unter der redaktionellen Verantwortung von Mickaël LOC für Financial Services Luxembourg veröffentlicht (Niederlassungsgenehmigung 10077274). Die genannten Regeln sind bei den zuständigen Behörden anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.
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