Buchhaltung
Ausstehende Aufwendungen und Erträge in Luxemburg
Noch zu zahlende Aufwendungen und zu erhaltende Erträge in Luxemburg: Eine noch nicht eingegangene Rechnung verhindert die Erfassung des Aufwands nicht. Es handelt sich nicht um eine Rückstellung, und der Bilanzposten ist ein anderer.
Original veröffentlicht am
Wann sind noch zu zahlende Aufwendungen und zu erhaltende Erträge zu erfassen?
Noch zu zahlende Aufwendungen und zu erhaltende Erträge werden in Luxemburg zum Abschluss erfasst, sobald Aufwand oder Ertrag das abgelaufene Geschäftsjahr betrifft, unabhängig vom Zahlungs- oder Eingangsdatum. Artikel 51 des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002 verlangt die Zuordnung zum Geschäftsjahr, auf das sich der Abschluss bezieht.
Beide Buchungen sind spiegelbildlich und folgen derselben Logik. Ein noch zu zahlender Aufwand erfasst eine Verbindlichkeit, deren Rechnung noch nicht eingegangen ist: Strom des letzten Quartals, Honorare für eine abgeschlossene Leistung, eine fällige Versicherungsprämie oder ein erworbener Bonusanspruch eines Arbeitnehmers. Ein zu erhaltender Ertrag erfasst die entsprechende Forderung, also einen bereits erworbenen, aber noch nicht fakturierten Ertrag: eine geschuldete Provision, aufgelaufene Miete oder eine abgeschlossene Leistung, deren Rechnung erst im Januar versandt wird.
Das Vorsichtsprinzip ergänzt die Regel, ohne ihr zu widersprechen. Nur am Bilanzstichtag realisierte Gewinne dürfen angesetzt werden. Im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr entstandene Verbindlichkeiten sind dagegen auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Bilanzaufstellung bekannt werden. Die Asymmetrie ist gewollt: Eine im März entdeckte Schuld gehört zum im Dezember abgeschlossenen Jahr, ein noch unsicherer Ertrag dagegen nicht.
Noch zu zahlender Aufwand oder Rückstellung: Wo verläuft die Grenze?
Die Grenze zwischen noch zu zahlendem Aufwand und einer Rückstellung für Risiken und Aufwendungen liegt in Luxemburg in der Ungewissheit: Eine hinsichtlich Betrag und Zeitpunkt bestimmte Schuld ist eine Verbindlichkeit. Eine wahrscheinliche, in einem dieser beiden Punkte unbestimmte Schuld ist eine Rückstellung.
Das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2002 definiert die Rückstellung gerade durch diese Ungewissheit: Sie soll ihrer Art nach klar umrissene Verluste oder Schulden abdecken, die am Bilanzstichtag wahrscheinlich oder sicher, hinsichtlich Betrag oder Eintrittszeitpunkt aber unbestimmt sind. Es erlaubt auch Rückstellungen für Aufwendungen mit Ursprung im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr. Zwei Grenzen bestimmen den Posten: Sein Betrag darf den Bedarf nicht überschreiten, und eine Rückstellung darf nicht der Wertberichtigung eines Aktivpostens dienen.
Die praktische Prüfung ist kurz und erfolgt anhand von Unterlagen. Lässt sich der Betrag aus einem Vertrag, Tarif, Verbrauchsnachweis oder Stundenzettel berechnen, ist ein noch zu zahlender Aufwand anzusetzen und der Posten eine Verbindlichkeit. Hängt der Betrag von einem künftigen Ereignis, einer Verhandlung oder einer Gerichtsentscheidung ab, handelt es sich um eine Rückstellung, deren Regeln unser Artikel zu Rückstellungen für Risiken und Aufwendungen erläutert. Eine berechenbare Schuld unter Rückstellungen einzuordnen ist nicht neutral: Die Bilanzsumme bleibt gleich, aber der Abschlussleser verliert die Information, dass die Ausgabe bereits feststeht und beziffert ist.
| Kriterium | Noch zu zahlender Aufwand | Rückstellung für Risiken und Aufwendungen | Außerbilanzielle Verpflichtung |
|---|---|---|---|
| Ursprung der Verpflichtung | Abgeschlossenes oder früheres Geschäftsjahr | Abgeschlossenes oder früheres Geschäftsjahr | Geschäftsjahr nach dem Abschlussstichtag |
| Art | Klar umrissen | Klar umrissen | Eingegangene Verpflichtung, noch keine entstandene Schuld |
| Betrag | Bestimmt oder berechenbar | Unbestimmt | Bezifferbar, ohne entstandene Schuld |
| Eintrittszeitpunkt | Bekannt | Unbestimmt | Nach dem Abschlussstichtag |
| Darstellung im Abschluss | Verbindlichkeiten | Rückstellungen | Einzeln im Anhang |
Noch zu zahlender oder vorausbezahlter Aufwand: zwei gegensätzliche Posten
Noch zu zahlende und vorausbezahlte Aufwendungen sind in Luxemburg Gegensätze: Erstere betreffen eine Ausgabe des laufenden Geschäftsjahres, die noch niemand in Rechnung gestellt hat. Letztere betreffen eine bereits fakturierte und bezahlte Ausgabe, die zum nächsten Geschäftsjahr gehört.
Der Unterschied zeigt sich strukturell in der Bilanz. Noch zu zahlende Aufwendungen gehören zu den Verbindlichkeiten. Das Schema unterscheidet dort Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sowie sonstige Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr oder über einem Jahr. Der Passivposten „Rechnungsabgrenzungsposten“ nimmt sie nicht auf: Er erfasst vor dem Bilanzstichtag vereinnahmte Erträge, die einem späteren Geschäftsjahr zuzurechnen sind. Spiegelbildlich gehören zu erhaltende Erträge zu den Forderungen, während der Aktivposten „Rechnungsabgrenzungsposten“ vorausbezahlte Aufwendungen enthält.
Zum Schema selbst ist eine methodische Klarstellung nötig. Bezeichnung und Reihenfolge der oben genannten Posten stammen aus dem ursprünglichen Bilanzschema des Artikels 34 des geänderten Gesetzes vom 19. Dezember 2002. Inzwischen bestimmt die großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 2015 Form und Inhalt der Schemata. Sie übernimmt die Bilanz in Kontenform aus Artikel 10 und Anhang III der Richtlinie 2013/34/EU, wie die Frage-Antwort 16/010 der Commission des normes comptables erläutert. Die beschriebene Struktur bleibt diejenige des luxemburgischen Jahresabschlusses; vor einer Einrichtung ist jedoch die Verordnung von 2015 zu prüfen.
Welche Konten des standardisierten Kontenplans tragen diese Buchungen?
In den konsultierten Quellen trägt kein Konto des luxemburgischen standardisierten Kontenplans ausdrücklich die Bezeichnung „noch zu zahlende Aufwendungen“ oder „zu erhaltende Erträge“. Diese Buchungen werden in den Drittkonten der Klasse 4 neben der Verbindlichkeit oder Forderung erfasst, die sie ergänzen.
Der Aufbau der Klasse 4 ist bekannt. Der Kontenplan im Anhang der großherzoglichen Verordnung vom 10. Juni 2009 ordnet Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten der Gruppe 46, sonstige Verbindlichkeiten der Gruppe 47 und Rechnungsabgrenzungsposten der Gruppe 48 zu. Letztere enthält vorausbezahlte Aufwendungen unter 481 und vorausvereinnahmte Erträge unter 482. Aufgelaufene Zinsen stehen auf der Forderungsseite unter 41213. Der von der Handelskammer veröffentlichte Verordnungsentwurf benennt dieses Konto in „zu erhaltende Zinsen“ um und ordnet zu zahlende Dividenden und Zinsen dem Konto 47221 zu.
Zwei Vorbehalte verlangen vor jeder Einrichtung Vorsicht. Maßgeblich ist der durch die großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 festgelegte und im Mémorial A631 veröffentlichte Plan für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020. Seine Kapitel zur Funktionsweise und Überleitungstabelle traten am 4. Januar 2021 in Kraft; sein Anhang ist aus unserer Arbeitsumgebung nicht lesbar. Außerdem schlägt ein konsultierter Gesetzentwurf vor, Konten für aufgelaufene Zinsen einschließlich 41213 zu streichen, weil öffentliche Datennutzer sie nicht unmittelbar verwendeten. Der verabschiedete Text konnte nicht überprüft werden. Der standardisierte Kontenplan selbst besteht aus sieben Klassen.
| Gruppe oder Konto | Bezeichnung | Verwendung beim Abschluss |
|---|---|---|
| 46 | Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten | Noch zu zahlender Steuer- oder Sozialaufwand |
| 47 | Sonstige Verbindlichkeiten | Noch zu zahlender Aufwand gegenüber einem Dritten, der kein Lieferant ist |
| 47221 | Zu zahlende Dividenden und Zinsen | Aufgelaufene Zinsen beim Schuldner |
| 41213 | Aufgelaufene Zinsen, umbenannt in zu erhaltende Zinsen | Zu erhaltender Ertrag aus einer Forderung oder einem Darlehen |
| 48 | Rechnungsabgrenzungsposten | Umgekehrte zeitliche Verschiebung, kein noch zu zahlender Aufwand |
| 481 | Vorausbezahlte Aufwendungen | Im Voraus fakturierte Ausgabe des Folgejahres |
| 482 | Vorausvereinnahmte Erträge | Im Voraus vereinnahmter Ertrag des Folgejahres |
Welche Unterlagen belegen einen noch zu zahlenden Aufwand?
Ein noch zu zahlender Aufwand in Luxemburg wird bei fehlender Rechnung durch einen datierten Beleg nachgewiesen, der sein Bestehen und seine Berechnung belegt: Vertrag, Bestellung, Verbrauchsnachweis, Stundenabrechnung, Saldenbestätigung oder eine Nachricht des Dienstleisters mit dem Betrag der abgeschlossenen Leistung.
Die allgemeine Regel ist bekannt; daraus folgt die Praxis. Guichet.lu erinnert daran, dass eine Rechnung als Buchungsbeleg dient. Beim Abschluss fehlt gerade dieser Beleg und muss deshalb durch einen datierten, in der Abschlussakte aufbewahrten Nachweis ersetzt werden. Buchhaltungsunterlagen sind zehn Jahre aufzubewahren, bei Liquidation fünf Jahre, elektronisch oder auf Papier; Aufbewahrungsort ist Luxemburg.
Eine bereits entstandene Schuld darf nicht mit einer künftigen Verpflichtung verwechselt werden. Die Commission des normes comptables erinnert daran, dass nur im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr entstandene Schulden in die Bilanz eingehen. Mieten für einen künftigen Zeitraum sind beispielsweise Verpflichtungen und keine noch zu zahlenden Aufwendungen. Wesentliche finanzielle Verpflichtungen außerhalb der Bilanz sind einzeln im Anhang anzugeben, einschließlich Art, wirtschaftlichem Zweck und finanziellen Auswirkungen der nicht bilanzierten Geschäfte. Wir sehen regelmäßig einen noch zu zahlenden Aufwand für einen im Dezember unterzeichneten Vertrag, dessen Leistung erst im Februar beginnt: Die Ausgabe steht fest, die Schuld ist aber noch nicht entstanden.
Ist der noch zu zahlende Aufwand im Buchungsjahr steuerlich abzugsfähig?
In Luxemburg ist ein ordnungsgemäß erfasster noch zu zahlender Aufwand in dem Geschäftsjahr abzugsfähig, dem er zuzuordnen ist. Dies folgt aus der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz: Die Steuerbilanz übernimmt die Buchwerte, wenn steuerliche Bewertungsvorschriften keinen bestimmten Betrag vorschreiben.
Artikel 40 des geänderten Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 enthält diese Regel: Verlangt die steuerliche Bewertung keinen bestimmten Betrag, muss die Steuerbilanz die Werte der Handelsbilanz beibehalten oder sich ihnen so weit annähern, wie es das Steuerrecht erlaubt. Guichet.lu fasst zusammen, dass die Steuerbilanz aus der Handelsbilanz abgeleitet und grundsätzlich mit ihr identisch ist, sofern keine vorrangige abweichende Steuerregel greift. Die Folge ist unmittelbar: Eine fehlerhafte Periodenabgrenzung wird nicht in der Erklärung korrigiert, sondern im Abschluss.
Die Symmetrie auf der Ertragsseite sollte vor jeder Überlegung zur Verschiebung erneut gelesen werden. Guichet.lu bestimmt, dass dem Grunde und der Höhe nach sichere erworbene Forderungen berücksichtigt werden, auch wenn sie noch nicht bezahlt wurden. Verkäufe gehören zum Geschäftsjahr ihrer Durchführung, Dienstleistungen zum Geschäftsjahr ihrer Fertigstellung. Ein zu erhaltender Ertrag ist daher kein Darstellungswahlrecht, sondern die Folge eines erworbenen Anspruchs. Dieselbe Systematik gilt für aufgelaufene Zinsen eines konzerninternen Darlehens, bei denen Aufwand und Ertrag auf beiden Seiten einander entsprechen.
Welche Fehler sehen wir bei der Periodenabgrenzung?
Drei Fehler treten in übernommenen Mandaten regelmäßig auf: ein mangels Rechnung vergessener noch zu zahlender Aufwand, eine berechenbare Schuld, die zur Vermeidung ihrer Bezifferung als Rückstellung eingeordnet wird, und ein zu erhaltender Ertrag, der zu Beginn des Folgejahres nie gegengebucht wird.
Der erste ist am häufigsten und am leichtesten zu verhindern. Wartet eine Gesellschaft auf die Rechnung, bevor sie Aufwand erfasst, verschiebt sie zwangsläufig Ausgaben zwischen Geschäftsjahren. Dadurch werden das Ergebnis in beide Richtungen und über die Maßgeblichkeit auch die Steuergrundlage verfälscht. Eine Abschlussliste hilft: regelmäßige Lieferanten ohne eingegangene Rechnung, abgeschlossene und nicht fakturierte Leistungen, aufgelaufene Zinsen, erworbener und nicht genommener Urlaub sowie beschlossene Boni, deren Buchungen unser Artikel zur Verbuchung der Lohnabrechnung erläutert, und Verbräuche des letzten Monats. Nicht zu vergessen sind die Währungsdifferenzen zum Abschluss, die zur selben Stichtagsarbeit gehören. Die Liste wird jährlich wiederverwendet und mit den tatsächlichen Werten des Vorjahres verglichen.
Die beiden anderen Fehler bleiben eher unbemerkt. Eine berechenbare Schuld als Rückstellung auszuweisen entfernt eine Information aus dem Abschluss, die dort enthalten sein müsste. Die Rückstellung bleibt häufig mehrere Geschäftsjahre bestehen, ohne weiterverfolgt zu werden. Ein nicht gegengebuchter zu erhaltender Ertrag führt dagegen zur Doppelzählung: Der Ertrag wird beim Abschluss und erneut bei Rechnungsstellung erfasst. Die Abweichung fällt erst beim Umsatzabgleich mit den Erklärungen auf. Die Kontrolle ist einfach: Nach Eröffnung des Folgejahres muss jedes Abgrenzungskonto durch den endgültigen Beleg ausgeglichen werden; jeder verbleibende Saldo ist vor der Abschlussaufstellung zu erklären.
Quellen und Überprüfung
Für Financial Services Luxembourg verfasst und vor der Veröffentlichung von Mickaël LOC, zugelassenem Buchhalter (Genehmigung 10077274), gegengelesen. Die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen zum Geschäftsjahr, die Berücksichtigung nach dem Stichtag bekannt gewordener Schulden, die Definition der Rückstellung für Risiken und Aufwendungen, die Stellung der Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz, die Kontengruppen, Buchungsbelege und Aufbewahrungsfristen sowie die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wurden am 19. Oktober 2026 anhand der nachstehenden Quellen überprüft.
Folgende Quellen wurden konsultiert. Von Legilux: das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2002 über das Handels- und Gesellschaftsregister sowie die Buchhaltung und den Jahresabschluss von Unternehmen zur Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen unabhängig von Zahlung oder Eingang, zu im laufenden oder einem früheren Geschäftsjahr entstandenen Schulden, die erst zwischen Stichtag und Bilanzaufstellung bekannt werden, zur Definition der Rückstellung und ihren beiden Grenzen sowie zum Bilanzschema nach Artikel 34 mit Steuer- und Sozialverbindlichkeiten, nach Restlaufzeit getrennten sonstigen Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten; die großherzogliche Verordnung vom 18.
Dezember 2015 über Form und Inhalt der Bilanz- und Gewinn-und-Verlustrechnungsschemata; die im Mémorial A631 veröffentlichte großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 zum standardisierten Kontenplan nach Artikel 12 des Handelsgesetzbuchs, zu ihrer Anwendung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 und zur Wirkung der Kapitel über Funktionsweise und Überleitungstabelle ab dem 4. Januar 2021. Aus dem Portal Guichet.lu: das Informationsblatt zu Methoden der Jahresabschlussaufstellung zum Vorsichtsprinzip, zur Beschränkung auf am Abschlussstichtag realisierte Gewinne und zur Einzelangabe außerbilanzieller finanzieller Verpflichtungen; das Informationsblatt zu Buchführungspflichten zur Aufbewahrung für zehn Jahre beziehungsweise fünf Jahre bei Liquidation, elektronisch oder auf Papier und in Luxemburg;
das Informationsblatt zur Rechnung und ihrer Funktion als Buchungsbeleg; das Informationsblatt zum steuerpflichtigen Ergebnis zur periodengerechten Buchführung; das Informationsblatt zum Betriebsergebnis zu dem Grunde und der Höhe nach sicheren erworbenen Forderungen auch ohne Zahlung sowie zur Zuordnung von Verkäufen zum Ausführungsjahr und Dienstleistungen zum Fertigstellungsjahr; das Informationsblatt zur Steuerbilanz und ihrer grundsätzlichen Identität mit der Handelsbilanz. Von der Commission des normes comptables: Frage-Antwort 16/010 zu den Bilanz- und Gewinn-und-Verlustrechnungsschemata von 2016 und zum Bezug der großherzoglichen Verordnung vom 18.
Dezember 2015 auf die Kontenform nach Artikel 10 und Anhang III der Richtlinie 2013/34/EU; Frage-Antwort 21/022 zur Aufgabe der Unternehmensfortführung und zum Ansatz nur im laufenden oder früheren Geschäftsjahr entstandener Schulden, während künftige Verpflichtungen außerhalb der Bilanz dargestellt werden; der veröffentlichte Kontenplan zur großherzoglichen Verordnung vom 10. Juni 2009 zu den Gruppen 46, 47 und 48, den Konten 481 und 482 sowie Konto 41213. Von der Administration des contributions directes: Artikel 40 des geänderten Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 in der von ihr veröffentlichten konsolidierten Fassung zur Beibehaltung handelsrechtlicher Werte in der Steuerbilanz, wenn steuerliche Bewertungsvorschriften keinen bestimmten Betrag verlangen.
Von der Handelskammer: der Verordnungsentwurf zum standardisierten Kontenplan zur Bezeichnung „zu erhaltende Zinsen“ für Konto 41213 und zu Konto 47221 für zu zahlende Dividenden und Zinsen sowie der Gesetzentwurf zum Kontenplan zur vorgeschlagenen Streichung der Konten für aufgelaufene Zinsen.
Fünf Punkte konnten zu diesem Zeitpunkt nicht anhand einer amtlichen Quelle überprüft werden. Zunächst die Primärtexte: Die Domains guichet.public.lu, legilux.public.lu, impotsdirects.public.lu, cnc.lu und cc.lu sind durch den Netzwerkproxy unserer Arbeitsumgebung blockiert. Die Seiten wurden anhand indexierter Auszüge über eine auf amtliche Domains beschränkte Suche gelesen; die obigen Aussagen geben diese Auszüge ohne Erweiterung wieder. Sodann der Anhang des geltenden Kontenplans: Die genannten Nummern stammen aus dem Plan von 2009 und dem von der Handelskammer veröffentlichten Entwurf.
Eine Zuordnung Konto für Konto zum Anhang der Verordnung vom 12. September 2019 konnte nicht vorgenommen werden; deshalb enthält die Tabelle einen Vorbehalt. Weiter die tatsächliche Streichung des Kontos 41213 für aufgelaufene Zinsen, die in einem Gesetzentwurf vorgeschlagen wurde, dessen verabschiedeter Text nicht gelesen werden konnte. Ferner die genauen Bezeichnungen und Positionen im geltenden Bilanzschema: Sie stammen aus dem ursprünglichen Schema des Artikels 34, da die Verordnung vom 18.
Dezember 2015 nicht eingesehen werden konnte. Schließlich die Existenz eines ausdrücklich „noch zu zahlende Aufwendungen“ oder „zu erhaltende Erträge“ genannten Kontos: Keine konsultierte Quelle nennt eines, was sein Fehlen nicht beweist. Diese Punkte lassen sich auf legilux.public.lu, cnc.lu und impotsdirects.public.lu überprüfen.
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung dar: Die Einordnung einer zeitlichen Abschlussdifferenz, die Wahl zwischen Verbindlichkeit und Rückstellung, das verwendete Konto und die Abzugsfähigkeit hängen von den verfügbaren Belegen, der Rechnungslegungsgrundlage und der konkreten Gesellschaftssituation ab. Texte, Verordnungen und Praktiken ändern sich; jede Entscheidung mit Auswirkungen auf Ihre Struktur sollte zu dem Zeitpunkt überprüft werden, in dem Sie sich darauf berufen. Fehler können an contact@financialservices.lu gemeldet werden; die Korrektur wird im Artikel datiert.
Zum gleichen Thema
Eine Frage zu Ihrer Situation?
Wir besprechen mit Ihnen, welche Unterlagen und nächsten Schritte für Ihren Fall relevant sind.