Buchhaltung

Anlagenverkauf in Luxemburg: Veräußerungsgewinn

Beim Verkauf von Anlagevermögen in Luxemburg entspricht der Ertrag nicht dem Verkaufspreis: Der Vermögensgegenstand geht mit seinem Nettobuchwert ab, und nur die Differenz bildet das Ergebnis. Weitere Fragen betreffen Artikel 54 und die TVA.

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Wie wird der Gewinn aus dem Verkauf von Anlagevermögen in Luxemburg berechnet?

Der Gewinn aus dem Verkauf von Anlagevermögen in Luxemburg entspricht dem Veräußerungspreis abzüglich des Nettobuchwerts zum Verkaufsdatum. Dieser ergibt sich aus den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen und der noch erfassten Wertberichtigungen. Liegt der Preis unter diesem Nettowert, entsteht entsprechend ein Veräußerungsverlust.

Die Berechnung setzt zwei gleichzeitige Abgänge voraus, und genau hier entstehen häufig Buchungsfehler. Der Vermögensgegenstand wird mit seinem Bruttowert ausgebucht; zugleich werden die zugehörigen kumulierten Abschreibungen aus dem Korrekturposten zum Aktivvermögen entfernt. Nur die Differenz zwischen dem vereinnahmten Preis und dem Nettobuchwert ist ein Ergebnis. Bei der Übernahme von Unterlagen sehen wir regelmäßig das Gegenteil: eine Anlage, die mit dem Verkaufspreis ausgebucht wurde, oder einen Nettoabgang ohne Auflösung der kumulierten Abschreibungen. Dann bleibt in der Bilanz ein Abschreibungsposten ohne zugehörigen Vermögensgegenstand zurück, und der Anlagenspiegel im Anhang wird verfälscht.

Das Veräußerungsergebnis ist daher stets ein Nettobetrag, niemals der Verkaufspreis. Diese Unterscheidung ist mehr als eine Darstellungsfrage: Sie verändert den ausgewiesenen Umsatz, die Aussage der Margenkennzahlen und bei einer Gesellschaft nahe einer Schwelle die für die Rechnungslegungspflichten maßgebliche Größenklasse. Wird der Verkaufspreis als betrieblicher Ertrag erfasst, erhöht dies die Summe der Erträge, ohne das Ergebnis zu verändern.

Maßgeblich ist der vereinbarte Preis abzüglich der vom Verkäufer getragenen Kosten, die unmittelbar mit dem Vorgang zusammenhängen. Bei einer Veräußerung zwischen verbundenen Parteien muss der Preis dem entsprechen, was unabhängige Unternehmen vereinbart hätten. Gerade ein buchhalterisch bequemer Abgang zum Buchwert wird von der Verwaltung zuerst geprüft, wenn der Marktwert höher liegt.

Rechenbeispiel: eine für 60 000 erworbene Maschine, die über acht Jahre abgeschrieben und im sechsten Jahr verkauft wird. Die Beträge sind in Euro angegeben und dienen der Veranschaulichung; es handelt sich nicht um amtliche Werte.
BestandteilBetragAuswirkung auf Bilanz und Ergebnis
Anschaffungskosten60 000Abgang des Bruttowerts aus dem Anlagevermögen
Kumulierte Abschreibungen45 000Gleichzeitige Ausbuchung der kumulierten Beträge
Nettobuchwert15 000Vergleichsgrundlage für den Preis
Vereinbarter Veräußerungspreis20 000Forderung oder Zahlungseingang, kein Ertrag
Veräußerungsergebnis5 000Nettogewinn, der allein als Ertrag ausgewiesen wird

Wo erscheint das Veräußerungsergebnis im Jahresabschluss?

Ein positives Ergebnis aus dem Verkauf von Anlagevermögen wird in Luxemburg unter den sonstigen betrieblichen Erträgen ausgewiesen, ein negatives unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen. Die Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung enthält keinen eigenen Posten für Veräußerungsgewinne oder -verluste.

Die Commission des normes comptables erklärt dies ausdrücklich in ihrem Frage-Antwort-Dokument 16/010: Mangels eines besonderen Postens werden Gewinne unter Position 4, sonstige betriebliche Erträge, und Verluste unter Position 8, sonstige betriebliche Aufwendungen, eingeordnet. Diese Nummerierung folgt der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung nach der großherzoglichen Verordnung vom 18. Dezember 2015 zur Durchführung der Artikel 34, 35, 46 und 47 des Gesetzes vom 19. Dezember 2002. Die Verordnung ersetzte das zuvor im Gesetz selbst enthaltene Verzeichnis der Posten.

Für die Analyse des Jahresabschlusses ergeben sich daraus zwei praktische Folgen. Die erste betrifft das Vorzeichen: Erträge erscheinen in dieser Gliederung als positive Werte, Aufwendungen als negative. Veräußerungsgewinne und -verluste werden daher nicht in derselben Zeile verrechnet, sondern in getrennten Positionen erfasst. Die zweite betrifft die Nachvollziehbarkeit: Aus der Gewinn- und Verlustrechnung allein erkennt der Leser nicht, ob ein betrieblicher Ertrag aus einer Veräußerung oder aus der laufenden Tätigkeit stammt. Für die Analyse sind deshalb der Anhang und die Entwicklung des Anlagevermögens unverzichtbar.

Der Standardkontenplan untergliedert diese Positionen anschließend in detailliertere Konten. Die durch die großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 festgelegte Fassung für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 umfasst sieben Klassen, unterscheidet Sammelkonten und Buchungskonten und erlaubt die Erfassung von Geschäftsvorfällen ausschließlich auf den Buchungskonten. Das genaue Konto für den Anlagenabgang richtet sich nach dem im betreffenden Geschäftsjahr geltenden Kontenplan. Es ist in dessen Anhang zu prüfen und nicht aus dem Gedächtnis auszuwählen.

Welche Abschreibungen sind bis zum Veräußerungsdatum zu berücksichtigen?

Ein veräußerter Vermögensgegenstand scheidet aus dem steuerlichen Betriebsvermögen eines luxemburgischen Unternehmens mit seinem Steuerwert aus, also den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich der zulässigen Abschreibungen. Die Summe dieser Abschreibungen darf die Kosten, gegebenenfalls vermindert um den geschätzten Restwert des Gegenstands, niemals übersteigen.

Die Administration des contributions directes nennt auf ihrer Seite zur Bewertung des Betriebsvermögens zwei zusätzliche Grenzen. Ein unter den Anschaffungskosten abzüglich der erforderlichen Abschreibungen liegender Teilwert kann angesetzt werden; dies ist bei einer dauerhaften Wertminderung vor dem Verkauf relevant. Außerdem darf ein Gegenstand, der bereits zum Betriebsvermögen gehörte, nicht höher bewertet werden als in der vorherigen Bilanz. Der Abgangswert ergibt sich somit aus der Historie des Gegenstands und nicht aus dem Preis, den der Erwerber zu zahlen bereit ist.

Drei vorgelagerte Regeln bestimmen den Nettowert am Verkaufstag. Die Abschreibung beginnt grundsätzlich mit der Anschaffung oder Inbetriebnahme. Als Vereinfachung ist ein voller Jahresbetrag zulässig, wenn der Gegenstand im ersten Halbjahr erworben wurde, und ein halber Jahresbetrag bei Erwerb im zweiten Halbjahr. Grundstücke sind mangels Wertverzehrs nicht abschreibbar, Steinbrüche ausgenommen. Bei einer später veräußerten Immobilie muss der Bodenanteil daher bereits beim Erwerb getrennt worden sein. Ein erhaltener Investitionszuschuss vermindert schließlich die Abschreibungsgrundlage und erhöht dadurch den bei der Veräußerung festgestellten Gewinn.

Die gewählten Abschreibungsdauern bestimmen diesen Gewinn somit ebenso wie der Verkaufspreis. Dasselbe gilt für aufgrund eines Bilanzierungswahlrechts aktivierte Posten wie aktivierte statt sofort als Aufwand erfasste Gründungs- und Anlaufkosten: Der Nettowert, der später aus den Büchern abgeht, wird durch den ursprünglich gewählten Abschreibungsverlauf bestimmt.

Eine Frage entscheiden wir hier nicht: die Behandlung der Jahresabschreibung im Abgangsjahr. Die konsultierten amtlichen Quellen bestimmen den Beginn der Abschreibung und ihre kumulierte Obergrenze. Keine der von uns lesbaren Quellen legt jedoch fest, welcher Anteil des Jahresbetrags im Veräußerungsjahr zulässig ist. In der laufenden Arbeit wird dieser Anteil mit der zugrunde gelegten Berechnung in den Arbeitspapieren dokumentiert, statt ihn aus einem anderen Geschäftsjahr zu übernehmen. Eine abweichende Abschreibung im Abgangsjahr verändert das Veräußerungsergebnis Euro für Euro.

Kann der Veräußerungsgewinn auf eine Ersatzinvestition übertragen werden?

Ja. Artikel 54 des Einkommensteuergesetzes ermöglicht es, den bei der Veräußerung einer Immobilie oder eines nicht abschreibbaren Gegenstands des Betriebsvermögens realisierten Gewinn auf Gegenstände zu übertragen, die durch Wiederanlage des Veräußerungspreises erworben oder hergestellt werden. Dadurch wird die Besteuerung aufgeschoben, nicht aufgehoben.

Die in den konsolidierten Texten gelesenen Voraussetzungen müssen gleichzeitig erfüllt sein. Der veräußerte Gegenstand gilt nur dann als Anlagevermögen, wenn er während der fünf Jahre vor der Veräußerung zum Betriebsvermögen gehörte. Die Ersatzinvestition muss zum Betriebsvermögen einer im Großherzogtum gelegenen Betriebsstätte gehören. Das Unternehmen muss im Jahr der Gewinnrealisierung ordnungsgemäße Bücher geführt haben. Wird der Veräußerungspreis nur teilweise reinvestiert, kann der Gewinn nur im Verhältnis des reinvestierten Anteils übertragen werden.

Der Mechanismus ist als Aufschub und nicht als Steuerbefreiung zu verstehen. Der übertragene Gewinn vermindert die Anschaffungskosten der Ersatzinvestition. Diese wird daher auf einer niedrigeren Grundlage abgeschrieben und führt bei ihrem eigenen Verkauf zu einem höheren Veräußerungsgewinn. Guichet.lu zeigt dies an einem Zahlenbeispiel: Ein Gewinn von 1 000, der in eine Immobilie für 5 000 mit einer Abschreibung von 4 % reinvestiert wird, vermindert die steuerlichen Kosten auf 4 000 und die Jahresabschreibung auf 160 statt 200. Der Liquiditätsvorteil entsteht sofort, die Steuerbelastung kehrt zeitlich verteilt zurück.

Zwei Einzelheiten bestimmen den zeitlichen Rahmen. Eine Ersatzinvestition vor der Veräußerung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht für eine Immobilie, die zur Fortführung des Betriebs erforderlich ist: Der Unternehmer muss dann unmittelbar nach Fertigstellung vom alten in das neue Gebäude wechseln, und das alte Gebäude muss innerhalb von vierundzwanzig Monaten nach dieser Fertigstellung verkauft werden. Außerdem wurde Absatz 1 von Artikel 54 durch das Gesetz vom 17. April 2018 neu gefasst, weshalb die Verwendung einer älteren konsolidierten Fassung riskant ist. Eine solche Entscheidung wird vor Unterzeichnung des Vorvertrags mit einem Steuerfachmann vorbereitet, nicht danach.

Voraussetzungen für die Übertragung des Veräußerungsgewinns nach Artikel 54 L.I.R., gelesen am 24. Oktober 2026 in den von der Administration des contributions directes veröffentlichten konsolidierten Fassungen des Einkommensteuergesetzes und auf der Guichet.lu-Seite über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle.
VoraussetzungGesetzliche AnforderungFolge bei Nichterfüllung
Art des veräußerten GegenstandsImmobilie oder nicht abschreibbarer Gegenstand des BetriebsvermögensBesteuerung des Gewinns im Veräußerungsjahr
HaltedauerMindestens fünf Jahre im BetriebsvermögenKeine Übertragung möglich
Ort der ErsatzinvestitionBetriebsvermögen einer Betriebsstätte im GroßherzogtumKeine Übertragung möglich
BuchführungOrdnungsgemäße Buchführung im Jahr der GewinnrealisierungKeine Übertragung möglich
Teilweise ReinvestitionÜbertragung im Verhältnis des reinvestierten PreisanteilsBesteuerung des nicht reinvestierten Anteils
Auswirkung auf die ErsatzinvestitionEntsprechende Verminderung ihrer AnschaffungskostenNiedrigere Abschreibungsgrundlage, aufgeschobene Besteuerung

Was bedeutet die Freistellung des Geldentwertungsgewinns bei Immobilien?

Die Freistellung des Geldentwertungsgewinns ermöglicht es auf Antrag, den allein durch Geldentwertung entstandenen Anteil des Gewinns aus einer Immobilie steuerlich zu neutralisieren, wenn ein luxemburgisches Unternehmen sie veräußert oder seine Tätigkeit beendet. Der freigestellte Betrag entspricht dem Überschuss des neubewerteten Buchwerts über den bisherigen Buchwert.

Der Mechanismus beruht auf einer nach vorgegebenen Faktoren vorgenommenen Neubewertung. Der neubewertete Buchwert wird berechnet, indem Koeffizienten auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Abschreibungen und Wertberichtigungen angewandt werden. Jeder Koeffizient entspricht dem Abschlussjahr des jeweiligen Geschäftsjahres. Das Rundschreiben L.I.R. Nr. 81 vom 11. Mai 1981 präzisiert, dass der Koeffizient des Anschaffungs- oder Herstellungsjahres der Immobilie maßgeblich ist. Die Koeffizienten stehen in der Tabelle des Artikels 102 Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes, die auch für private Immobilienveräußerungsgewinne verwendet wird.

Zwei Vorbehalte bestimmen die Anwendung. Zum einen wurde die Koeffiziententabelle in Artikel 102 Absatz 6 mehrfach ersetzt. Die Mitteilungen der Administration des contributions directes vom 21. Dezember 2017 und vom 27. Dezember 2019 weisen jeweils auf eine Änderung hin. Eine Berechnung muss daher von der für das betreffende Steuerjahr geltenden Tabelle ausgehen, nicht von einer aus älteren Unterlagen übernommenen Übersicht. Zum anderen ist ein bisher freigestellter Gewinn, dessen Freistellung entfällt, dem Ergebnis des laufenden Geschäftsjahres zuzurechnen; in einem Fall bleibt die Übertragung auf einen Ersatzgegenstand möglich.

In der Praxis beantworten die Freistellung und die Übertragung nach Artikel 54 unterschiedliche Fragen und lassen sich nicht sinnvoll improvisiert kombinieren. Die erste neutralisiert die Inflationswirkung bei einer lange gehaltenen Immobilie, die zweite verschiebt die Besteuerung eines tatsächlich realisierten Gewinns. Beide setzen einen Antrag und eine bezifferte Dokumentation voraus. Keine lässt sich allein durch die Darstellung einer Buchung erreichen.

Welche TVA gilt beim Verkauf von Anlagevermögen?

Der Verkauf von Anlagevermögen unterliegt in Luxemburg der TVA-Behandlung des veräußerten Gegenstands. Die Lieferung einer Immobilie ist grundsätzlich steuerbefreit, kann aber aufgrund eines Optionsrechts der Steuer unterworfen werden. Die beim Erwerb abgezogene TVA muss gegebenenfalls berichtigt werden, wenn der Verkauf innerhalb des Berichtigungszeitraums erfolgt.

Die Befreiung steht in Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f) des TVA-Gesetzes und umfasst die Lieferung von Immobilien und die Übertragung dinglicher Rechte an Immobilien. Sie gilt nicht für Lieferungen aufgrund eines Vertrags über den Verkauf noch zu errichtender Gebäude, die bei Vertragsschluss noch nicht existieren. Ein Steuerpflichtiger, der eine Immobilie an einen anderen Steuerpflichtigen verkauft, kann auf die Befreiung verzichten und den Umsatz der TVA unterwerfen. Das Portal für indirekte Steuern und die großherzogliche Verordnung vom 7.

März 1980 bestimmen die Grenzen: Der Erwerber muss steuerpflichtig sein, die Immobilie muss vollständig oder bei gemischter Nutzung überwiegend Tätigkeiten dienen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, und bei einem Verkauf muss die Genehmigung vor der notariellen Beurkundung vorliegen. Diese letzte Voraussetzung ist ein Termin und keine bloße Formalität: Eine erst nach Unterzeichnung erteilte Genehmigung kann den Umsatz nicht nachträglich erfassen.

Die zweite Prüfung betrifft die Berichtigung des ursprünglichen Vorsteuerabzugs. Das TVA-Gesetz legt einen Zeitraum von fünf Jahren für Investitionsgüter und zehn Jahren für unbewegliche Investitionsgüter fest. Wird der Gegenstand nicht unmittelbar nach Erwerb genutzt, beginnt der Zeitraum mit seiner Nutzung. Guichet.lu nennt die Berechnung: Bei bebauten Immobilien wird die beim Erwerb abgezogene TVA für jedes verbleibende Jahr mit einem Zehntel multipliziert, bei anderen Anlagegütern mit einem Fünftel je Jahr. Die großherzogliche Verordnung vom 7. März 1980 präzisiert für Immobilien, dass bei einer Nutzungsänderung die Berichtigung zusammengefasst für die verbleibende Zeit bis zum Ablauf des zehnjährigen Zeitraums erfolgt, mit einem Zehntel je Kalenderjahr oder angefangenem Kalenderjahr.

Der Zusammenhang beider Punkte ist unmittelbar und kann teuer werden, wenn er zu spät erkannt wird. Ein steuerbefreiter Immobilienverkauf ist ein Umsatz ohne Vorsteuerabzugsrecht und wirft damit die Frage nach einer Berichtigung der zuvor abgezogenen Steuer auf. Die Option zur Besteuerung erhält dieses Recht. Die Berechnung erfolgt unter Berücksichtigung des Vorsteuerabzugsanteils des Steuerpflichtigen und vor der Unterzeichnung. Den Rahmen dieser Prüfung und die zugehörigen Honorare erläutert unsere Preisübersicht.

Berichtigungszeiträume für die auf ein Investitionsgut abgezogene TVA und jährliche Anteile nach dem TVA-Gesetz, der großherzoglichen Verordnung vom 7. März 1980 in ihrer zum 1. Januar 2025 konsolidierten Fassung und der Guichet.lu-Seite über den Vorsteuerabzug, gelesen am 24. Oktober 2026.
Art des GegenstandsBerichtigungszeitraumAngegebener jährlicher Anteil
Unbewegliches InvestitionsgutZehn JahreEin Zehntel je verbleibendem Jahr
Anderes InvestitionsgutFünf JahreEin Fünftel je Jahr
BeginnBeginn der Nutzung, wenn der Gegenstand nicht sofort nach Erwerb genutzt wirdVerschiebt den Zeitraum entsprechend
Immobilie bei NutzungsänderungVerbleibende Zeit bis zum Ende des zehnjährigen ZeitraumsEin Zehntel je Kalenderjahr oder angefangenem Kalenderjahr

Quellen und Überprüfung

Verfasst für Financial Services Luxembourg und vor der Veröffentlichung von Mickaël LOC, zugelassener Buchhalter (Niederlassungsgenehmigung 10077274), geprüft. Jede nachstehend genannte Quelle wurde am 24. Oktober 2026 gelesen. Dieses Datum bestimmt den in diesem Artikel dargestellten Rechtsstand.

Rechnungslegungsrecht: das Frage-Antwort-Dokument 16/010 der Commission des normes comptables für die Einordnung von Veräußerungsgewinnen unter Position 4, sonstige betriebliche Erträge, und Veräußerungsverlusten unter Position 8, sonstige betriebliche Aufwendungen, sowie die Vorzeichen der Ertrags- und Aufwandsposten in der Gliederung von 2016; die großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 2015 über Form und Inhalt der Bilanz- und Gewinn-und-Verlust-Gliederungen zur Durchführung der Artikel 34, 35, 46 und 47 des Gesetzes vom 19.

Dezember 2002 über das Handels- und Gesellschaftsregister sowie die Buchführung und den Jahresabschluss der Unternehmen; der durch die großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 festgelegte Standardkontenplan für seine Anwendung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020, seine sieben Klassen und die Erfassung ausschließlich auf Buchungskonten. Direkte Steuern: die A-bis-Z-Seiten der Administration des contributions directes über die Bewertung von Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens eines Gewerbebetriebs, abschreibbare Anlagegüter und die Freistellung des Geldentwertungsgewinns bei Immobilien; die von dieser Verwaltung veröffentlichten konsolidierten Fassungen des geänderten Einkommensteuergesetzes vom 4.

Dezember 1967 für die Obergrenze der kumulierten Abschreibungen nach Artikel 29 und die Übertragungsvoraussetzungen nach Artikel 54; das Rundschreiben L.I.R. Nr. 81 vom 11. Mai 1981 für den Koeffizienten des Anschaffungsjahres; die Mitteilungen der Verwaltung vom 21. Dezember 2017 und vom 27. Dezember 2019 zur Ersetzung der Koeffiziententabelle in Artikel 102 Absatz 6; das Gesetz vom 17.

April 2018 zur Neufassung von Absatz 1 des Artikels 54; die Seiten von Guichet.lu über außergewöhnliche Geschäftsvorfälle bei der Berechnung des Nettoergebnisses und über das Betriebsergebnis für das Zahlenbeispiel zur Ersatzinvestition, den Beginn der Abschreibung, die Halbjahresvereinfachung und die fehlende Abschreibbarkeit von Grundstücken. TVA: die auf dem Portal für indirekte Steuern veröffentlichten konsolidierten Fassungen des geänderten Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer für die Befreiung nach Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe f), den Verzicht nach Artikel 45 und die Berichtigungszeiträume von fünf und zehn Jahren; die auf Legilux veröffentlichte, zum 1.

Januar 2025 konsolidierte Fassung der großherzoglichen Verordnung vom 7. März 1980; die Seite des Portals für indirekte Steuern über die TVA-Option bei Vermietung oder Verkauf von Immobilien sowie die Guichet.lu-Seite über den Vorsteuerabzug.

Vier Punkte konnten nicht überprüft werden und werden daher hier nicht als gesichert dargestellt. Erstens blockiert der Netzwerkproxy unserer Redaktionsumgebung die amtlichen luxemburgischen Domains. Die Seiten wurden anhand indexierter Auszüge aus auf amtliche Domains beschränkten Suchen gelesen, ohne weitergehende Ableitungen. Zweitens konnten die Buchungskonten des Standardkontenplans 2020 für den Veräußerungserlös und den Buchwert des abgegangenen Gegenstands nicht ermittelt werden. Kein gelesener amtlicher Auszug benennt sie, und die Vergleichstabelle der Commission des normes comptables konnte nicht geöffnet werden. Deshalb wird keine Kontonummer angegeben.

Drittens nennt keiner der konsultierten Auszüge die Frist für eine Ersatzinvestition nach der Veräußerung im Sinne von Artikel 54; auch eine mögliche Anwendung auf Wertpapiere bleibt ungeklärt. Bestätigt ist allein die Vierundzwanzig-Monats-Frist für eine vorgezogene Ersatzinvestition in eine Immobilie. Viertens bleiben der zulässige Anteil der Jahresabschreibung im Veräußerungsjahr und die aktuell geltenden Neubewertungskoeffizienten offen. Der Leser kann diese vier Punkte auf legilux.public.lu, impotsdirects.public.lu, cnc.lu und guichet.public.lu überprüfen.

Dieser Artikel stellt den Rechtsstand zum Veröffentlichungsdatum dar und ist keine individuelle Beratung. Die Behandlung einer Veräußerung hängt von der Art des Gegenstands, seiner Haltedauer, der TVA-Regelung des Unternehmens und einer geplanten Ersatzinvestition ab und ist mit Ihrem zugelassenen Buchhalter abzustimmen. Fehler können Sie an contact@financialservices.lu melden; eine Berichtigung wird im Artikel mit Datum gekennzeichnet.

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