Buchhaltung
Vorausbezahlte Aufwendungen in Luxemburg: Berechnung
Vorausbezahlte Aufwendungen in Luxemburg: Eine im Dezember für das Folgejahr bezahlte Rechnung ist kein Aufwand des laufenden Geschäftsjahres. Sie wird aus dem Ergebnis herausgenommen, auf der Aktivseite abgegrenzt und in N+1 wieder erfasst.
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Was sind vorausbezahlte Aufwendungen in Luxemburg?
Vorausbezahlte Aufwendungen sind in Luxemburg Ausgaben, die während des Geschäftsjahres verbucht wurden, aber ein oder mehrere spätere Geschäftsjahre betreffen. Das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2002 weist sie dem Aktivposten „Rechnungsabgrenzungsposten“ zu. Von dort werden sie in dem Geschäftsjahr als Aufwand erfasst, dem sie tatsächlich zuzurechnen sind.
Die luxemburgische Terminologie entspricht nicht derjenigen französischer Lehrbücher. Der standardisierte Kontenplan verwendet den dort üblichen Ausdruck nicht, sondern bezeichnet die beiden Konten als vorausbezahlte Aufwendungen und vorausvereinnahmte Erträge; die Bilanz fasst sie unter „Rechnungsabgrenzungsposten“ zusammen. Beide Formulierungen meinen denselben Vorgang: die Verlagerung einer bereits erfassten Ausgabe oder Einnahme in das Geschäftsjahr, das sie betrifft.
Der vorausvereinnahmte Ertrag ist das genaue Gegenstück auf der anderen Bilanzseite. Unter den passiven „Rechnungsabgrenzungsposten“ stehen vor dem Bilanzstichtag vereinnahmte Erträge, die einem späteren Geschäftsjahr zuzurechnen sind: eine im Dezember für das nächste erste Quartal erhaltene Miete oder eine vor Ausführung bezahlte Dienstleistung. Die Gesellschaft besitzt das Geld, aber noch nicht den Ertrag.
Die Grundlage ist auf beiden Seiten dieselbe und lässt sich in einer Rechnungslegungsregel zusammenfassen. Das Gesetz verlangt die Berücksichtigung der zum betreffenden Geschäftsjahr gehörenden Aufwendungen und Erträge unabhängig vom Zahlungs- oder Eingangsdatum. Die Liquidität entscheidet daher nichts: Weder Überweisungs- noch Rechnungsdatum bestimmen das Geschäftsjahr; maßgeblich ist allein der von der Ausgabe erfasste Zeitraum. Dies ist die umgekehrte Systematik der noch zu zahlenden Aufwendungen und zu erhaltenden Erträge.
Wie wird ein vorausbezahlter Aufwand zeitanteilig berechnet?
Vorausbezahlte Aufwendungen werden in Luxemburg zeitanteilig berechnet: Der Rechnungsbetrag wird auf den abgedeckten Zeitraum verteilt, und der auf das oder die Folgejahre entfallende Anteil wird auf der Aktivseite abgegrenzt.
Drei Angaben genügen, und keine ergibt sich aus dem Hauptbuch. Erstens der Leistungszeitraum, der im Vertrag und nicht in der Kontoauszugszeile steht. Zweitens der zu verteilende Betrag ohne abzugsfähige Steuer. Drittens der Abschlussstichtag, der den Zeitraum teilt. Eine Ausgabe ohne dokumentierten Zeitraum kann nicht abgegrenzt werden: Ohne datierten Vertrag ist die Zuordnung für einen Dritten nicht nachrechenbar und die Abgrenzung bleibt eine Behauptung.
Die Aufteilung erfolgt je nach Beleggenauigkeit nach Tagen oder Monaten; die Wahl muss von Jahr zu Jahr gleich bleiben. Eine Versicherungsprämie von 4 800 Euro für den Zeitraum vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres wird bei einem Abschluss zum 31. Dezember in zwei gleiche Hälften geteilt. Eine Hälfte bleibt Aufwand des Geschäftsjahres, die andere wird aktiv abgegrenzt und bei Eröffnung des Folgejahres wieder Aufwand. Dieselbe Rechnung gilt für einen mehrjährigen Vertrag, da der Text Aufwendungen für ein oder mehrere spätere Geschäftsjahre erfasst.
Die Abgrenzung richtet sich nach dem Vertragszeitraum, nicht nach der erhofften Nutzungsdauer. Eine im Oktober aktivierte Softwarelizenz für zwölf Monate wird über zwölf Monate verteilt, auch wenn die Gesellschaft sie erst ab Februar nutzt. Maßgeblich ist der Vertrag, nicht die operative Nutzung.
| Vorausbezahlte Ausgabe | Abgedeckter Zeitraum | Anteil des abgeschlossenen Geschäftsjahres | Abgegrenzter Anteil |
|---|---|---|---|
| Am 1. Juli gezahlte Jahresversicherungsprämie | 1. Juli N bis 30. Juni N+1 | 6/12 | 6/12 |
| Am 1. Dezember gezahlte Quartalsmiete | 1. Dezember N bis 28. Februar N+1 | 1/3 | 2/3 |
| Am 1. Oktober aktiviertes Softwareabonnement für zwölf Monate | 1. Oktober N bis 30. September N+1 | 3/12 | 9/12 |
| Am 1. April für zwei Jahre gezahlte Wartungsgebühr | 1. April N bis 31. März N+2 | 9/24 | 15/24 |
Wo stehen diese Abgrenzungen in der luxemburgischen Bilanz?
In der luxemburgischen Bilanz stehen vorausbezahlte Aufwendungen unter dem Aktivposten „Rechnungsabgrenzungsposten“ in Abschnitt E. Vorausvereinnahmte Erträge stehen unter dem gleichnamigen Passivposten, den das seit 2016 geltende Schema dem Abschnitt D zuordnet.
Die großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 2015 bestimmt Form und Inhalt der Bilanz- und Gewinn-und-Verlustrechnungsschemata für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016. Die Frage-Antwort 16/010 der Commission des normes comptables erläutert die praktischen Folgen, darunter die Umnummerierung der passiven Rechnungsabgrenzung, die im früheren Schema den Buchstaben E trug. Die Bilanzsumme setzt sich aus dem Gesamtwert der Aktivposten A bis E zusammen; der Rechnungsabgrenzungsposten gehört dazu.
Ein vorausbezahlter Aufwand, der nicht abgegrenzt wird, fehlt auf der Aktivseite und verringert die Bilanzsumme entsprechend. Diese Summe ist eines der drei Kriterien für die Größenklasse einer Gesellschaft und damit für das Recht auf eine verkürzte Bilanz oder die Pflicht zur Abschlussprüfung. Die gesetzlichen Kategorien und Schwellen werden über zwei aufeinanderfolgende Geschäftsjahre festgestellt; bei der Erstellung des Jahresabschlusses entscheidet sich der Posten. Eine vernachlässigte Periodenabgrenzung verschiebt somit mehr als ein Ergebnis: Sie kann eine Größenklasse verändern.
Bei wesentlichen Beträgen übernimmt der Anhang die Erläuterung. Das Gesetz verlangt dort Einzelheiten zu Erträgen und Aufwendungen des Geschäftsjahres, die erst nach dem Abschlussstichtag fällig oder zahlbar werden, soweit sie von einer gewissen Bedeutung sind. Eine wesentliche mehrjährige Abgrenzung ist zu erläutern und darf nicht aus einer einzigen Bilanzzeile erschlossen werden müssen. Innerhalb einer Gruppe werden diese Konventionen bei der Konsolidierung abgeglichen, wo unterschiedliche Aufteilungen zwischen Einheiten sofort auffallen.
| Posten | Bilanzseite | Gesetzlicher Inhalt | Konto des standardisierten Kontenplans |
|---|---|---|---|
| E. Rechnungsabgrenzungsposten | Aktivseite | Im Geschäftsjahr erfasste Aufwendungen für ein oder mehrere spätere Geschäftsjahre | 481 Vorausbezahlte Aufwendungen |
| D. Rechnungsabgrenzungsposten | Passivseite | Vor dem Bilanzstichtag vereinnahmte Erträge für ein späteres Geschäftsjahr | 482 Vorausvereinnahmte Erträge |
Welches Konto des standardisierten Kontenplans ist zu verwenden?
In Luxemburg gehören die betreffenden Abschlussabgrenzungen zur Gruppe 48 „Rechnungsabgrenzungsposten“ des standardisierten Kontenplans: Konto 481 erfasst vorausbezahlte Aufwendungen und Konto 482 vorausvereinnahmte Erträge. Kein anderes Konto ist dafür vorgesehen.
Der Aufbau bleibt über die Fassungen hinweg stabil. Bereits der Kontenplan zur großherzoglichen Verordnung vom 10. Juni 2009 enthält Gruppe 48 mit beiden Untergliederungen; der von der Handelskammer veröffentlichte Verordnungsentwurf übernimmt dieselbe Struktur. Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 gilt jedoch der durch die großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 festgelegte Plan. Sein Anhang ist aus unserer Arbeitsumgebung nicht lesbar; die genannten Nummern sind deshalb vor Einrichtung eines Kontenplans mit diesem Text abzugleichen.
Vor Verwendung des Kontos 481 ist eine Grenze zu ziehen. Gründungsaufwendungen sind keine vorausbezahlten Aufwendungen: Sie bilden einen eigenen Aktivposten für Kosten der Gründung oder Erweiterung eines Unternehmens, im Unterschied zu laufenden Verwaltungskosten. Die Regelung ist strenger: Diese Kosten müssen innerhalb von höchstens fünf Jahren abgeschrieben werden. Solange sie nicht vollständig abgeschrieben sind, ist jede Ergebnisverteilung untersagt, es sei denn, verfügbare Rücklagen und Ergebnisvorträge erreichen mindestens den nicht abgeschriebenen Betrag. Die Bestandteile dieses Postens sind außerdem im Anhang zu erläutern.
Kosten der Ausgabe von Anleihen folgen dieser zweiten Logik und nicht der Abgrenzung. Der von der Handelskammer veröffentlichte Entwurf zum standardisierten Kontenplan ordnet sie der Gruppe 20, Konto 204, unter Gründungs- und gleichartigen Aufwendungen zu, mit einem entsprechenden Aufwandskonto. Verteilte Finanzierungskosten sind daher keine vorausbezahlten Aufwendungen: Beide Posten stehen weder an derselben Bilanzstelle noch unterliegen sie derselben Regelung.
Vorausbezahlter oder noch zu zahlender Aufwand: zwei entgegengesetzte Verschiebungen
Vorausbezahlte und noch zu zahlende Aufwendungen sind in Luxemburg zwei entgegengesetzte zeitliche Verschiebungen: Erstere sind bereits fakturierte Ausgaben für das Folgejahr, Letztere Ausgaben des abgeschlossenen Jahres, für die noch keine Rechnung gestellt wurde.
Der Unterschied zeigt sich in der Bilanz, bevor er im Ergebnis sichtbar wird. Der vorausbezahlte Aufwand ist ein Aktivposten, weil die Gesellschaft für eine noch nicht erhaltene Leistung bezahlt oder sich verpflichtet hat. Der noch zu zahlende Aufwand ist eine Verbindlichkeit, weil die Leistung bereits erbracht wurde und die Zahlung noch aussteht. Eine Verwechslung erzeugt keinen spiegelbildlichen Fehler: Sie erhöht eine Bilanzseite und leert die andere; das Ergebnis wird doppelt verschoben.
Eine Rückstellung ist bei einer bereits bezahlten Ausgabe niemals die richtige Lösung. Sie soll einen wahrscheinlichen oder sicheren Verlust beziehungsweise eine Schuld abdecken, deren Betrag oder Eintrittszeitpunkt unbestimmt ist. Ein vorausbezahlter Aufwand enthält keine dieser Ungewissheiten: Sein Betrag steht auf der Rechnung, sein Zeitraum im Vertrag. Es ist nichts zurückzustellen, sondern nur abzugrenzen. Die Richtung der Verschiebung ergibt sich aus dem Beleg: Eine nach dem betreffenden Quartal erklärte und gezahlte Steuer wie die Taxe d’abonnement der SPF ist zum Abschluss ein noch zu zahlender und kein vorausbezahlter Aufwand.
| Verschiebung | Rechnung vor dem Abschlussstichtag ausgestellt | Bilanzposition | Zugehöriges Geschäftsjahr |
|---|---|---|---|
| Vorausbezahlter Aufwand | Ja | Aktivseite, Rechnungsabgrenzungsposten | Folgejahr |
| Noch zu zahlender Aufwand | Nein | Verbindlichkeiten | Abgeschlossenes Geschäftsjahr |
| Vorausvereinnahmter Ertrag | Ja, und bezahlt | Passivseite, Rechnungsabgrenzungsposten | Folgejahr |
| Zu erhaltender Ertrag | Nein | Forderungen | Abgeschlossenes Geschäftsjahr |
Ist ein vorausbezahlter Aufwand im Zahlungsjahr steuerlich abzugsfähig?
Ein vorausbezahlter Aufwand ist in Luxemburg im Zahlungsjahr nicht abzugsfähig. Guichet.lu erklärt, dass nur die zum laufenden Geschäftsjahr gehörenden allgemeinen Aufwendungen abzugsfähig sind. Eine Gesellschaft darf daher im Geschäftsjahr N keine allgemeinen Aufwendungen für N+1 und spätere Jahre abziehen.
Das Steuerrecht folgt hier aufgrund der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz lediglich der Buchhaltung. Artikel 40 des geänderten Einkommensteuergesetzes vom 4. Dezember 1967 verlangt, dass die Steuerbilanz bei fehlender steuerlicher Vorgabe eines bestimmten Betrags die Handelsbilanzwerte beibehält oder sich ihnen so weit annähert, wie die Regeln es erlauben. Eine korrekte buchhalterische Abgrenzung erzeugt damit unmittelbar die richtige Steuergrundlage. Eine ausgelassene Abgrenzung gelangt dagegen ohne auffangende Überleitung in die Erklärung.
Derselbe Artikel 40 bestimmt auch die Folgen eines zu spät entdeckten Fehlers. Für die Jahresendbewertung ist die Situation am Abschlussstichtag maßgeblich; der Unternehmer kann jedoch Tatsachen berücksichtigen, die nach diesem Datum, aber vor der Bilanzaufstellung eingetreten sind. Eine nicht vorschriftsmäßige Bilanz kann berichtigt, eine ordnungsgemäße Bilanz aus ernsthaften wirtschaftlichen Gründen geändert werden. Eine bereits der Besteuerung zugrunde gelegte Bilanz kann dagegen vorbehaltlich von Ausnahmen nicht mehr geändert werden. Das Zeitfenster für eine vergessene Abgrenzung schließt sich somit mit dem Steuerbescheid.
Die Mehrwertsteuer folgt nicht demselben Zeitplan. Das Abzugsrecht entsteht mit der Steuerentstehung, seine Ausübung setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Bei einer vor Lieferung oder Leistung gezahlten Anzahlung entsteht die Steuer mit dem Zahlungseingang in Höhe des vereinnahmten Betrags. Eine buchhalterisch über zwei Geschäftsjahre verteilte Ausgabe wird daher mehrwertsteuerlich auf einmal abgezogen. Auf Konto 481 wird der Betrag ohne abzugsfähige Steuer abgegrenzt, niemals der Bruttobetrag. Dieser Unterschied wird in der Mehrwertsteuererklärung des Zeitraums und nicht im Rechnungsabgrenzungskonto behandelt.
Welche Fehler sehen wir bei vorausbezahlten Aufwendungen?
Drei Fehler treten bei übernommenen Mandaten regelmäßig auf: ein sofort vollständig als Aufwand erfasstes Jahresabonnement, eine bei der nächsten Eröffnung nie aufgelöste Abgrenzung und im abgegrenzten Betrag enthaltene abzugsfähige Steuer.
Der erste Fehler ist mit Online-Dienstleistungsverträgen am häufigsten geworden. Lizenzen, Hosting, Werkzeugabonnements, Versicherungen und Wartungsverträge werden fast alle zwölf Monate im Voraus bezahlt, zu einem Termin, der nicht mit dem Abschlussstichtag übereinstimmt. Wir sehen regelmäßig Saldenlisten ohne jede entsprechende Abgrenzung. Die Lösung ist keine allgemeine Durchsicht, sondern eine frühzeitig geführte Abschlussliste: Jahres- und Mehrjahresverträge, Jahrestermine, quartalsweise gezahlte Mieten und Nebenkosten, Versicherungsprämien, Lizenzgebühren und Beiträge. Etwa zehn Zeilen decken fast alle Abgrenzungen einer gewöhnlichen Betriebsgesellschaft ab. Diese Liste führen wir gemeinsam mit dem Mandanten im Rahmen unserer Tätigkeit als zugelassener Buchhalter.
Der zweite Fehler ist leiser und bleibt länger bestehen. Eine zu Beginn des Folgejahres nicht aufgelöste Abgrenzung lässt eine gegenstandslose Ausgabe auf der Aktivseite stehen; der entsprechende Aufwand wird nirgends erfasst. Die Bilanz trägt einen fiktiven Vermögenswert, während das Folgejahresergebnis zu hoch ist. Die Kontrolle ist einfach und erfolgt bei Eröffnung statt beim Abschluss: Der Saldo des Kontos 481 am ersten Tag des Geschäftsjahres muss über den abgedeckten Zeitraum vollständig als Aufwand aufgelöst werden. Jeder verbleibende Saldo benötigt einen noch laufenden Vertrag als Begründung.
Der dritte Fehler ist rein technisch und lässt sich in der Konfiguration korrigieren. Einen Bruttobetrag abzugrenzen, obwohl die Steuer in der Erklärung des Zeitraums bereits abgezogen wurde, bedeutet einen nicht bestehenden Aufwand abzugrenzen. Die Differenz fällt erst beim Abgleich des Vorsteuerkontos mit den eingereichten Erklärungen auf. Hilfreich ist, dem Abgrenzungskonto nur Beträge nach Abzug erstattungsfähiger Steuer zuzuführen und die Mehrwertsteuer ihrem eigenen Zeitplan folgen zu lassen. Diese drei Kontrollen gehören zu den vom Büro übernommenen Abschlussarbeiten, ab 250 € ohne MwSt. monatlich für eine Gesellschaft gemäß der veröffentlichten Preisseite.
Quellen und Überprüfung
Für Financial Services Luxembourg verfasst und vor der Veröffentlichung von Mickaël LOC, zugelassenem Buchhalter (Genehmigung 10077274), gegengelesen. Inhalt beider Abgrenzungsposten, Periodenzuordnung von Aufwendungen und Erträgen, Zusammensetzung der Bilanzsumme, Konten 481 und 482, Gründungsaufwendungen, Nichtabzugsfähigkeit allgemeiner Aufwendungen späterer Jahre, Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und Entstehung des Vorsteuerabzugsrechts wurden am 20. Oktober 2026 anhand der nachstehenden Quellen überprüft.
Folgende Quellen wurden konsultiert. Von Legilux: das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2002 über das Handels- und Gesellschaftsregister sowie die Buchhaltung und den Jahresabschluss von Unternehmen. Gelesen wurde es zum aktiven „Rechnungsabgrenzungsposten“ für im Geschäftsjahr verbuchte Aufwendungen späterer Jahre, zum gleichnamigen Passivposten für vor dem Stichtag vereinnahmte Erträge späterer Jahre und zur Periodenzuordnung unabhängig von Zahlung oder Eingang.
Es wurde außerdem zur Bilanzsumme aus den Aktivposten A bis E, zu den Größenkriterien und zur Festlegung der verkürzten Bilanz durch eine nach Stellungnahme der Commission des normes comptables erlassene großherzogliche Verordnung, zur Anhangsangabe wesentlicher erst nach dem Stichtag fälliger oder zahlbarer Jahreserträge und -aufwendungen sowie zu Gründungsaufwendungen, ihrer höchstens fünfjährigen Abschreibung, dem Ausschüttungsverbot bis zur Abschreibung und der verpflichtenden Anhangserläuterung gelesen. Ebenfalls von Legilux: die großherzogliche Verordnung vom 18.
Dezember 2015 über Form und Inhalt der Bilanz- und Gewinn-und-Verlustrechnungsschemata. Von der Commission des normes comptables: Frage-Antwort 16/010 zu den Schemata von 2016, ihrer Anwendung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2016 und der Umnummerierung der passiven Rechnungsabgrenzung auf D; der veröffentlichte Kontenplan zur großherzoglichen Verordnung vom 10. Juni 2009 zur Gruppe 48 und den Konten 481 und 482.
Aus dem Portal Guichet.lu: die Seite zu Methoden der Jahresabschlussaufstellung mit allgemeinen LuxGAAP-Regeln und dem Periodenzuordnungsgrundsatz; die Seite zum Betriebsergebnis zur Abzugsfähigkeit nur laufender allgemeiner Aufwendungen und zum Verbot, in N Aufwendungen für N+1 und spätere Jahre abzuziehen; die Seite zum steuerpflichtigen Ergebnis zur periodengerechten Buchführung und zur Gewinnermittlung durch Vergleich aufeinanderfolgender Bilanzen. Von der Administration des contributions directes: Artikel 40 des geänderten Einkommensteuergesetzes vom 4.
Dezember 1967 in ihrer konsolidierten Fassung zur Beibehaltung der Handelsbilanzwerte in der Steuerbilanz, zur Maßgeblichkeit der Stichtagssituation, zur Berücksichtigung nach dem Stichtag und vor Bilanzaufstellung eingetretener Tatsachen sowie zu Bilanzberichtigung und -änderung. Aus dem Portal für indirekte Steuern: das geänderte Mehrwertsteuergesetz vom 12. Februar 1979 zur Entstehung des Abzugsrechts mit der Steuerentstehung, zur ordnungsgemäßen Rechnung als Ausübungsvoraussetzung und zur Steuerentstehung bei Eingang einer vor Lieferung oder Leistung gezahlten Anzahlung in Höhe des vereinnahmten Betrags. Von der Handelskammer: der Verordnungsentwurf zum standardisierten Kontenplan zur Einordnung von Anleiheemissionskosten unter Konto 204 bei Gründungs- und gleichartigen Aufwendungen.
Vier Punkte konnten zu diesem Zeitpunkt nicht anhand einer amtlichen Quelle überprüft werden. Zunächst die Primärtexte: Die Domains guichet.public.lu, legilux.public.lu, impotsdirects.public.lu, pfi.public.lu, cnc.lu und cc.lu sind durch den Netzwerkproxy unserer Arbeitsumgebung blockiert. Die Seiten wurden anhand indexierter Auszüge über eine auf amtliche Domains beschränkte Suche gelesen; die obigen Aussagen geben diese Auszüge ohne Erweiterung wieder. Sodann die genauen Buchstaben der Posten im geltenden Schema: E auf der Aktivseite und D auf der Passivseite stammen aus der Zuordnungstabelle der Commission des normes comptables und dem Gesetzestext.
Die großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 2015 selbst konnte nicht gelesen werden. Weiter der seit den 2020 beginnenden Geschäftsjahren geltende Kontenplananhang zur großherzoglichen Verordnung vom 12. September 2019, der aus unserer Arbeitsumgebung nicht lesbar ist: Die Nummerierung stammt aus dem Plan von 2009 und dem von der Handelskammer veröffentlichten Entwurf. Schließlich die besondere Abschreibungsdauer für Anleiheemissionskosten, die keine konsultierte Quelle festlegt; überprüft wurde nur die Höchstdauer von fünf Jahren für Gründungsaufwendungen. Diese Punkte lassen sich auf legilux.public.lu, cnc.lu und pfi.public.lu überprüfen.
Dieser Artikel gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung dar: Einordnung, Zeitraum, Konto und steuerliche Behandlung einer Abgrenzung hängen von den verfügbaren Belegen, der angewandten Rechnungslegungsgrundlage und der konkreten Gesellschaftssituation ab. Texte, Verordnungen und Praktiken ändern sich; jede Entscheidung mit Auswirkungen auf Ihre Struktur sollte zu dem Zeitpunkt überprüft werden, in dem Sie sich darauf berufen. Fehler können an contact@financialservices.lu gemeldet werden; die Korrektur wird im Artikel datiert.
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