Umstrukturierung
Aufspaltung und Teilbetriebseinbringung in Luxemburg
Aufspaltung und Teilbetriebseinbringung in Luxemburg unterscheiden sich in einem Punkt: Bei der Aufspaltung geht die gespaltene Gesellschaft unter, bei der Teilbetriebseinbringung bleibt sie bestehen. Diese Grenze bestimmt die Formalitäten, die Gläubigerhaftung und die Voraussetzungen des Besteuerungsaufschubs.
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Aufspaltung und Teilbetriebseinbringung in Luxemburg: Was ist der Unterschied?
Aufspaltung und Teilbetriebseinbringung in Luxemburg bezeichnen zwei ähnliche, aber unterschiedliche Vorgänge. Die Aufspaltung teilt eine bestehende Gesellschaft in zwei oder mehr Gesellschaften auf und lässt die gespaltene Gesellschaft untergehen. Die Teilbetriebseinbringung überträgt dagegen nur einen selbstständigen Tätigkeitsbereich auf eine andere Gesellschaft; die einbringende Gesellschaft besteht fort.
Eine Aufspaltung ist der Vorgang, bei dem sich ein bestehendes Unternehmen oder eine bestehende Gesellschaft in zwei oder mehrere getrennte und rechtlich unabhängige Gesellschaften aufteilt und die geteilte Gesellschaft dabei untergeht. Sie erfolgt durch Aufnahme, durch Gründung neuer Gesellschaften oder durch eine Kombination beider Verfahren. Steuerlich wird derselbe Vorgang als Übertragung des gesamten Vermögens einer Kapitalgesellschaft unter deren Untergang auf zwei oder mehrere neue oder bestehende Kapitalgesellschaften beschrieben.
Bei der Teilbetriebseinbringung wird dagegen nur ein selbstständiger Tätigkeitsbereich auf eine andere, neue oder bereits bestehende Gesellschaft übertragen; die einbringende Gesellschaft bleibt bestehen. Gesellschaftsrechtlich ist die Einbringung eines Tätigkeitsbereichs der Vorgang, bei dem eine Gesellschaft ohne Auflösung einen Bereich ihrer Tätigkeiten samt zugehörigen Verbindlichkeiten und Vermögenswerten auf eine andere Gesellschaft überträgt. Der sichtbarste praktische Unterschied betrifft den Empfänger der Anteile: Bei einer Aufspaltung erhalten die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft Anteile an den begünstigten Gesellschaften; bei einer Teilbetriebseinbringung erhält sie die einbringende Gesellschaft selbst.
Regelmäßig erhalten wir Fälle, in denen die Geschäftsleitung davon spricht, „einen Bereich aufzuspalten“, tatsächlich aber eine Teilbetriebseinbringung beschreibt. Der bereits erstellte Entwurf übernimmt dann die Formalitäten der Aufspaltung, obwohl die ursprüngliche Gesellschaft nicht untergehen soll. Wird diese Frage vor dem ersten Entwurf geklärt, lässt sich eine Neufassung der Urkunde vermeiden, der teuerste Fehler bei solchen Vorhaben. Der Vorgang unterscheidet sich auch von der Verschmelzung durch Aufnahme, die zusammenführt, statt aufzuteilen.
| Kriterium | Aufspaltung | Teilbetriebseinbringung |
|---|---|---|
| Schicksal der ursprünglichen Gesellschaft | Sie geht unter: Die gespaltene Gesellschaft wird ohne Liquidation aufgelöst | Sie bleibt bestehen und führt den übrigen Betrieb fort |
| Umfang der Übertragung | Das gesamte Vermögen einschließlich Aktiva und Passiva | Ein selbstständiger Tätigkeitsbereich und die zugehörigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten |
| Empfänger der Anteile | Die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft | Die einbringende Gesellschaft selbst |
| Zahl der Begünstigten | Zwei oder mehr neue oder bestehende Gesellschaften | Eine neue oder bereits bestehende begünstigte Gesellschaft |
| Mögliche Ausgestaltung | Aufnahme, Gründung neuer Gesellschaften oder Kombination beider Verfahren | Einfache Einbringung oder freiwillige Unterstellung unter die Spaltungsregeln |
Welches Verfahren und welche Fristen gelten bei einer Aufspaltung?
Das Verfahren einer Aufspaltung in Luxemburg richtet sich nach einer Monatsfrist: Der Spaltungsplan wird mindestens einen Monat vor dem Versammlungsbeschluss beim Handels- und Gesellschaftsregister zur Veröffentlichung hinterlegt. Während desselben Monats stehen die Unterlagen den Gesellschaftern am Gesellschaftssitz zur Verfügung; das Versammlungsprotokoll wird notariell beurkundet.
Diese Frist läuft in zwei Zusammenhängen und bestimmt das Datum der Urkunde, nicht umgekehrt. Der Spaltungsplan muss mindestens einen Monat vor dem Spaltungsbeschluss der Versammlung beim Handels- und Gesellschaftsregister zur Veröffentlichung im Recueil électronique des sociétés et associations hinterlegt werden. Parallel dazu haben die Gesellschafter mindestens einen Monat vor der über den Plan beschließenden Versammlung das Recht, am Gesellschaftssitz die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der betroffenen Gesellschaften einzusehen.
Bei älteren Abschlüssen kommt eine zusätzliche Unterlage hinzu, die im Zeitplan häufig vergessen wird. Bezieht sich der letzte Jahresabschluss auf ein Geschäftsjahr, das mehr als sechs Monate vor dem Datum des Spaltungsplans endete, muss eine Rechnungslegungsübersicht bereitgestellt werden. Ihr Stichtag darf nicht vor dem ersten Tag des dritten Monats vor dem Datum des Spaltungsplans liegen. Eine im September beschlossene Spaltung auf Grundlage eines Jahresabschlusses zum 31. Dezember erfordert somit einen Zwischenabschluss. Dieser muss bereits vor dem Datum des Plans vorliegen, nicht erst vor der Versammlung.
Danach folgen die beiden Berichte. Den Bericht über die Spaltungsmodalitäten erstellen die Leitungsorgane für die Gesellschafter der betroffenen Gesellschaften. Zusätzlich erstellt ein zugelassener Abschlussprüfer (réviseur d'entreprises agréé) für jede Gesellschaft einen verpflichtenden Bericht. Die Leitungsorgane können sich darauf einigen, durch den Präsidenten des Bezirksgerichts einen einzigen unabhängigen Sachverständigen bestellen zu lassen. Die Gesellschafter und Wertpapierinhaber der betroffenen Gesellschaften können jedoch einstimmig auf diese Berichte verzichten. Das Protokoll der Versammlung, die die Aufspaltung beschließt, wird schließlich notariell beurkundet.
| Schritt | Unterlage oder Voraussetzung | Frist |
|---|---|---|
| Spaltungsplan | Von den Leitungsorganen der betroffenen Gesellschaften erstellt | Voraussetzung für alle weiteren Schritte |
| Hinterlegung und Veröffentlichung des Plans | Hinterlegung beim Handels- und Gesellschaftsregister zur Veröffentlichung im elektronischen Register | Mindestens einen Monat vor dem Versammlungsbeschluss |
| Bereitstellung für die Gesellschafter | Plan, Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre am Gesellschaftssitz | Mindestens einen Monat vor der Versammlung |
| Zwischenabschluss | Erforderlich, wenn der letzte Jahresabschluss ein Geschäftsjahr betrifft, das mehr als sechs Monate vor dem Datum des Plans endete | Stichtag frühestens am ersten Tag des dritten Monats vor dem Datum des Plans |
| Bericht der Leitungsorgane | Bericht über die Spaltungsmodalitäten für die Gesellschafter | Vor der Versammlung, sofern kein einstimmiger Verzicht erfolgt |
| Bericht des zugelassenen Abschlussprüfers | Verpflichtend für jede Gesellschaft; ein einziger vom Präsidenten des Bezirksgerichts bestellter Sachverständiger ist möglich | Vor der Versammlung, sofern kein einstimmiger Verzicht erfolgt |
| Versammlungsbeschluss | Notariell beurkundetes Protokoll | Frühestens einen Monat nach Veröffentlichung des Plans |
Was muss der Spaltungsplan enthalten?
Der Spaltungsplan in Luxemburg nennt Rechtsform, Firma und Sitz der beteiligten Gesellschaften, das Umtauschverhältnis der Anteile und den Betrag einer etwaigen Zuzahlung, die Modalitäten der Anteilsgewährung und den Beginn der Gewinnberechtigung. Er enthält außerdem die genaue Beschreibung und Zuordnung der auf jede begünstigte Gesellschaft übertragenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie die Verteilung der Anteile auf die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft.
Den größten Arbeitsaufwand verursacht die genaue Zuordnung. Der Plan muss die auf jede begünstigte Gesellschaft zu übertragenden Aktiva und Passiva beschreiben und zuordnen. Anschließend muss er die Zuteilung der Anteile der begünstigten Gesellschaften an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft sowie das dieser Verteilung zugrunde liegende Kriterium angeben.
Das luxemburgische Recht regelt auch, was bei einer fehlenden Zuordnung geschieht. Diese Auffangregel sollte vor der Unterzeichnung gelesen werden. Wird ein Aktivposten im Spaltungsplan nicht zugeordnet und lässt sich die Zuordnung auch nicht durch Auslegung des Plans bestimmen, wird er auf sämtliche begünstigten Gesellschaften im Verhältnis der ihnen im Plan zugewiesenen Aktiva verteilt. Wird ein Passivposten nicht zugeordnet, haftet jede begünstigte Gesellschaft dafür gesamtschuldnerisch.
Die Folge ist leicht zu beschreiben und schwer zu korrigieren: Ein vergessener Aktivposten wird anteilig verteilt, ein vergessener Passivposten führt zur gesamtschuldnerischen Haftung. Deshalb ist das dem Plan zugrunde liegende Inventar keine bloße Formatierungsarbeit, sondern das zentrale Dokument des Vorhabens. Wir verlangen es daher abgeschlossen und mit den Konten abgestimmt, bevor die erste Fassung des Plans erstellt wird, nicht erst währenddessen.
| Angabe | Inhalt | Was sie bestimmt |
|---|---|---|
| Identifizierung der Gesellschaften | Rechtsform, Firma und Sitz der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften | Umfang des Vorgangs |
| Umtauschverhältnis | Zahl der Anteile der begünstigten Gesellschaften, die für einen Anteil der gespaltenen Gesellschaft gewährt werden | Wert, der jedem Bereich zugeordnet wird |
| Zuzahlung | Etwaiger zusätzlich zu den Anteilen gezahlter Betrag | Ausgleich von Spitzenbeträgen |
| Modalitäten der Anteilsgewährung | Art und Weise der Gewährung der Anteile der begünstigten Gesellschaften | Zeitplan des Umtauschs |
| Beginn der Gewinnberechtigung | Datum, ab dem die gewährten Anteile zur Teilnahme am Gewinn berechtigen | Dividendenanspruch für das laufende Geschäftsjahr |
| Beschreibung und Zuordnung der Aktiva und Passiva | Genaue Beschreibung und Zuordnung der auf jede begünstigte Gesellschaft übertragenen Posten | Was jeder Begünstigte erhält und schuldet |
| Verteilung der Anteile auf die Gesellschafter | Zuteilung an die Gesellschafter der gespaltenen Gesellschaft und zugrunde liegendes Kriterium | Verhältnis zwischen den Gesellschaftern nach der Aufspaltung |
Wie weit reicht die Haftung der begünstigten Gesellschaften?
Bei einer Aufspaltung in Luxemburg haftet jede begünstigte Gesellschaft gesamtschuldnerisch für die übertragenen Verbindlichkeiten. Diese Haftung ist jedoch auf das ihr zugewiesene Nettovermögen begrenzt. Sie greift nur gegenüber Gläubigern oder Anleihegläubigern der gespaltenen Gesellschaft, die von der Gesellschaft, der die Verpflichtung übertragen wurde, keine Befriedigung erhalten haben.
Der Mechanismus ist somit zweistufig. Zunächst wendet sich der Gläubiger an die begünstigte Gesellschaft, der seine Forderung im Plan als Schuld zugeordnet wurde. Erhält er keine Befriedigung, kann er sich an die anderen begünstigten Gesellschaften wenden; jede haftet innerhalb des Werts des erhaltenen Nettovermögens. Eine unausgewogene Verteilung, die Schulden auf der einen und Vermögenswerte auf der anderen Seite konzentriert, schützt die Begünstigten daher nicht. Sie schafft vielmehr die Grundlage für den Rückgriff.
Eine Befreiung ist möglich und muss ausdrücklich erfolgen. Die aufgelösten Gesellschaften und ihre Gesellschafter können durch eine ausdrückliche Klausel im Spaltungsplan und in der Spaltungsurkunde von dieser Haftung befreit werden. Die Klausel muss ordnungsgemäß im Recueil électronique des sociétés et associations veröffentlicht werden.
Gläubiger verfügen daneben über einen eigenen Rechtsbehelf. Gläubiger und Anleihegläubiger der an der Aufspaltung beteiligten Gesellschaften, deren Forderung vor Veröffentlichung der Spaltungsurkunden im elektronischen Register entstanden ist, können bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen die Bestellung von Sicherheiten verlangen. Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten an das Bezirksgericht am Sitz der Schuldnergesellschaft zu richten. Die Nichtigkeit der Aufspaltung kann schließlich nur ein Gericht aussprechen; die Klage ist nur während sechs Monaten nach Veröffentlichung möglich. Zur Erinnerung: Erst die Veröffentlichung im elektronischen Register macht den Vorgang Dritten gegenüber wirksam.
Wann können Wertsteigerungen mit Besteuerungsaufschub übertragen werden?
In Luxemburg können bei einer Aufspaltung oder Teilbetriebseinbringung aufgedeckte stille Reserven einen Besteuerungsaufschub erhalten, keine Steuerbefreiung. Der Aufschub setzt voraus, dass die Buchwerte der übertragenen Posten nach dem Vorgang fortgeführt werden und die begünstigte Gesellschaft eine ansässige, voll steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ist.
Bei einer Aufspaltung einer Kapitalgesellschaft unter Untergang der gespaltenen Gesellschaft kann die begünstigte Gesellschaft den Aufschub unter vier Voraussetzungen erhalten: Sie ist voll steuerpflichtig, führt die Buchwerte der übertragenen Aktiva und Passiva nach dem Vorgang fort, erhält das gesamte Vermögen der untergehenden gespaltenen Gesellschaft und gibt neue Anteile an deren Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung aus. Werden die Buchwerte zum Einbringungsdatum fortgeführt, gilt die begünstigte Gesellschaft als Erwerberin der übertragenen Posten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Einbringende sie selbst erworben hatte. Die Haltedauer läuft weiter und beginnt nicht neu.
Bei einer Teilbetriebseinbringung zwischen Kapitalgesellschaften erhält die einbringende Gesellschaft, die nur einen Teil ihrer Tätigkeiten überträgt und den Restbetrieb fortführt, den Aufschub unter folgenden Voraussetzungen: Sie ist eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft; die empfangende Gesellschaft ist eine in Luxemburg ansässige Kapitalgesellschaft oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union niedergelassen und von der Richtlinie über Verschmelzungen und Spaltungen erfasst; und die Einbringung betrifft einen selbstständigen Unternehmensteil. Gerade diese letzte Voraussetzung gerät leicht aus dem Blick. Ein Bereich ohne eigenen Kundenstamm, zugeordnetes Personal und getrennte Betriebsmittel ist kein selbstständiger Unternehmensteil, unabhängig von der Formulierung im Plan.
Auf Gesellschafterebene unterliegt der Anteilstausch einer eigenen Regelung. Unter Voraussetzungen können Kapitalgesellschaften ihre Beteiligungen steuerneutral gegen bestehende oder neu ausgegebene Anteile einer anderen Gesellschaft tauschen. Anschaffungspreis und Anschaffungsdatum der erhaltenen Anteile entsprechen denen der hingegebenen Anteile; die stille Reserve wird auf die neuen Anteile übertragen und bei deren späterer Verwertung besteuert. Ein Tausch gegen Geld oder andere Wirtschaftsgüter ist nicht steuerneutral.
Eine Zuzahlung bis zu 10 % des Nennwerts der erhaltenen Anteile ist jedoch zulässig. Das Schicksal der Verlustvorträge der gespaltenen Gesellschaft wird durch die eingesehenen Seiten nicht geklärt. Diese Frage ist vor dem Plan mit dem zuständigen Steuerbüro zu klären; unser Artikel zum steuerlichen Verlustvortrag erläutert den allgemeinen Rahmen.
| Vorgang | Voraussetzungen des Aufschubs | Wirkung |
|---|---|---|
| Aufspaltung unter Untergang der gespaltenen Gesellschaft | Voll steuerpflichtige begünstigte Gesellschaft; Fortführung der Buchwerte; Einbringung des gesamten Vermögens; Ausgabe neuer Anteile an die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung | Stille Reserven werden bei dem Vorgang nicht besteuert |
| Teilbetriebseinbringung | Einbringende ansässige Kapitalgesellschaft führt den Restbetrieb fort; begünstigte Kapitalgesellschaft ist ansässig oder in der Europäischen Union niedergelassen und von der Richtlinie über Verschmelzungen und Spaltungen erfasst; Einbringung betrifft einen selbstständigen Unternehmensteil | Stille Reserven werden auf die eingebrachten Posten übertragen |
| Aufspaltung oder Einbringung zugunsten einer ansässigen, steuerlich nicht transparenten Gesellschaft | Einbringender ist ein ansässiger Steuerpflichtiger, natürliche Person oder Kapitalgesellschaft | Möglichkeit, die Wertsteigerungen ganz oder teilweise auf die Gesellschaft zu übertragen |
| Anteilstausch beim Gesellschafter | Eigene Voraussetzungen für die Steuerneutralität des Tauschs; Zuzahlung bis zu 10 % des Nennwerts der erhaltenen Anteile zulässig | Anschaffungspreis und Anschaffungsdatum der hingegebenen Anteile werden auf die erhaltenen Anteile übertragen |
Einbringung eines Tätigkeitsbereichs: Die Spaltungsregeln wählen?
Bei der Einbringung eines Tätigkeitsbereichs in Luxemburg gehen Aktiva und Passiva nur dann kraft Gesetzes über, wenn beide Gesellschaften dies beschließen. Die Gesellschaft, die den Bereich einbringt, und die empfangende Gesellschaft können gemeinsam vereinbaren, den Vorgang den Spaltungsregeln zu unterstellen. Die Einbringung bewirkt dann den gesetzlichen Übergang der zugehörigen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten.
Ohne diese Option bleibt die Einbringung ein Vorgang nach allgemeinem Recht, und jeder Posten folgt seinen eigenen Übertragungsregeln: Verträge werden einzeln übertragen, Sicherheiten neu eingetragen, Forderungsübertragungen mitgeteilt. Die Wahl der Spaltungsregeln ersetzt diese Einzelarbeit durch einen automatischen Übergang, allerdings um den Preis der oben beschriebenen Formalitäten einschließlich Monatsfrist und notarieller Urkunde. Die Entscheidung richtet sich deshalb nach Zahl und Art der zu übernehmenden Verträge, nicht nach den Kosten der Urkunde.
Zwei Voraussetzungen begrenzen außerdem die Übertragung des Betriebsvermögens. Die erste wird oft spät erkannt: Die Übertragung ist nur möglich, wenn das Inventar einen Aktivüberschuss ausweist. Ein Bereich, dessen zugehörige Schulden die Vermögenswerte übersteigen, kann nicht auf diesem Weg übertragen werden. Die Spaltungsregeln gelten anschließend für die Übertragung, wenn die Beteiligten Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sind und die Gesellschafter Anteile der Gesellschaft erhalten, die das Vermögen erwirbt.
Zwei Folgeschritte gehören in denselben Zeitplan wie die Beurkundung. Bei der Mehrwertsteuer gilt die Übertragung eines Gesamtvermögens oder Teilvermögens auf einen anderen Steuerpflichtigen, unabhängig von Form und Rechtsgrund, weder als Lieferung von Gegenständen noch als Dienstleistung. Der Erwerber gilt als Fortführer der Person des Übertragenden; dieser bleibt zur Erklärung und Zahlung der vor der Übertragung fällig gewordenen Steuern verpflichtet. Arbeitsrechtlich gelten die Regeln zum Betriebsübergang der Artikel L.
127-1 bis L. 127-6 des Arbeitsgesetzbuchs, die die Richtlinie 2001/23/CE umsetzen, insbesondere auch für einen Übergang infolge einer Spaltung. Die der übertragenen Einheit zugeordneten Arbeitsverträge gehen allein kraft Gesetzes und ohne Formalitäten auf den neuen Arbeitgeber über. Die Größenordnung der Honorare für einen solchen Fall steht in unserer Preisübersicht. Ihre Höhe hängt fast nie von der Urkunde ab, sondern von der Qualität des Ausgangsinventars.
Quellen und Überprüfung
Für Financial Services Luxembourg verfasst und vor Veröffentlichung von Mickaël LOC, zugelassener Buchhalter (Zulassung 10077274), geprüft. Die Dokumentenprüfung vom 5. Oktober 2026 stützt sich auf die nachstehend genannten zugänglichen Quellen. Punkte, die anhand der Primärtexte nicht bestätigt werden konnten, werden in diesem Abschnitt angegeben.
Folgende Quellen wurden sämtlich am 5. Oktober 2026 gelesen. Die Seite „Scissions de sociétés“ auf Guichet.lu enthält die Definition der Aufspaltung und ihrer drei Ausgestaltungen; die Angaben des Spaltungsplans einschließlich der genauen Beschreibung und Zuordnung der Aktiva und Passiva sowie des Kriteriums für die Anteilszuteilung an die Gesellschafter; die Auffangregeln für nicht zugeordnete Aktiv- und Passivposten; die Hinterlegung des Plans beim Handels- und Gesellschaftsregister zur Veröffentlichung im elektronischen Register mindestens einen Monat vor dem Versammlungsbeschluss;
das Recht der Gesellschafter, mindestens einen Monat vor der Versammlung am Gesellschaftssitz den Plan, die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre sowie den erforderlichen Zwischenabschluss einzusehen, wenn der letzte Jahresabschluss ein mehr als sechs Monate vor dem Plandatum beendetes Geschäftsjahr betrifft; den Bericht der Leitungsorgane und den verpflichtenden Bericht eines zugelassenen Abschlussprüfers für jede Gesellschaft, die mögliche Bestellung eines einzigen Sachverständigen durch den Präsidenten des Bezirksgerichts und den einstimmigen Verzicht; die notarielle Urkunde; die auf das zugewiesene Nettovermögen begrenzte gesamtschuldnerische Haftung der begünstigten Gesellschaften und ihren Auslöser;
die im elektronischen Register veröffentlichte ausdrückliche Befreiungsklausel; den Antrag der Gläubiger auf Sicherheiten innerhalb von zwei Monaten beim Bezirksgericht; die auf sechs Monate begrenzte Nichtigkeitsklage und die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts; sowie die Wirksamkeit gegenüber Dritten allein durch Veröffentlichung. Die Seite „Transfert du patrimoine professionnel“ definiert die Einbringung eines Tätigkeitsbereichs, die Möglichkeit beider Gesellschaften, den Vorgang den Spaltungsregeln mit gesetzlichem Übergang zu unterstellen, die Voraussetzung eines Aktivüberschusses im Inventar und die Anwendung der Spaltungsregeln bei Beteiligung von Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit.
Die Seite „Report d'imposition des plus-values en cas de scission ou d'apport partiel d'actifs“ enthält die steuerlichen Definitionen beider Vorgänge, die jeweiligen Aufschubvoraussetzungen, die dem einbringenden ansässigen Steuerpflichtigen eröffnete Aufschubmöglichkeit, die Vermutung des Erwerbs der übertragenen Posten zum ursprünglichen Erwerbsdatum des Einbringenden bei Buchwertfortführung und die Regelung des Anteilstauschs mit zulässiger Zuzahlung bis zu 10 % des Nennwerts der erhaltenen Anteile. Die Fragen und Antworten der Inspection du travail et des mines zum Betriebsübergang ordnen die Spaltung den Artikeln L. 127-1 bis L.
127-6 des Arbeitsgesetzbuchs und der Richtlinie 2001/23/CE zu. Das geänderte Gesetz vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer regelt die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens auf einen anderen Steuerpflichtigen und die Fortführung der Person des Übertragenden durch den Erwerber. Das geänderte Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften enthält schließlich das Kapitel über Spaltungen; das geänderte Gesetz vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer enthält die hier herangezogenen Aufschubregelungen, insbesondere in den Artikeln 22bis, 59 und 170.
Vier Punkte konnten nicht anhand ihrer Primärquelle überprüft werden und werden daher hier nicht als gesichert dargestellt. Erstens die vollständigen Quellentexte: Die Domains guichet.public.lu, legilux.public.lu, impotsdirects.public.lu, pfi.public.lu und itm.public.lu sind durch den Netzwerkproxy unserer redaktionellen Umgebung gesperrt. Diese Seiten wurden anhand indexierter Auszüge einer auf amtliche Domains beschränkten Suche gelesen; die vorstehenden Quellenangaben geben diese Auszüge ohne weitergehende Schlussfolgerungen wieder.
Zweitens die genaue Artikelnummerierung des Kapitels über Spaltungen in der koordinierten Fassung des Gesetzes von 1915: Die genannten Regeln entsprechen den Angaben von Guichet.lu und dem Gesetz, werden aber nicht jeweils einer ungelesenen Artikelnummer zugeordnet. Drittens das Schicksal der Verlustvorträge der gespaltenen Gesellschaft: Keine der eingesehenen Seiten behandelt diesen Punkt, und wir leiten ihn nicht aus den Verschmelzungsregeln ab. Viertens die konkrete Obergrenze der Zuzahlung im Spaltungsplan sowie die Registrierungsgebühren für eine im übertragenen Vermögen enthaltene Immobilie: Die hier genannten 10 % betreffen die Neutralität des Anteilstauschs; die Frage der Registrierungsgebühren wurde nicht durch Abgleich bestätigt.
Diese Punkte lassen sich in den koordinierten Texten der Gesetze vom 10. August 1915 und vom 4. Dezember 1967 auf legilux.public.lu und impotsdirects.public.lu, auf der Seite „Scissions de sociétés“ von guichet.public.lu sowie für einen Einzelfall beim zuständigen Steuerbüro überprüfen.
Dieser Artikel stellt den Rechtsstand zum Veröffentlichungsdatum dar und ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die Wahl zwischen Aufspaltung und Teilbetriebseinbringung, die Zweckmäßigkeit der Wahl der Spaltungsregeln, die Selbstständigkeit des übertragenen Bereichs und die Voraussetzungen des Besteuerungsaufschubs hängen von den Rechtsformen der betroffenen Gesellschaften, der Zusammensetzung ihrer Aktiva und Passiva, ihrer Gesellschafterstruktur und ihrer steuerlichen Vorgeschichte ab. Melden Sie einen Fehler an contact@financialservices.lu; die Berichtigung wird im Artikel datiert.
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