Buchhaltung

Gesetzliche Rücklage in Luxemburg: 5 % bis zum Zehntel

Die gesetzliche Rücklage in Luxemburg ist keine frei wählbare Ergebnisverwendung: In jedem gewinnbringenden Geschäftsjahr ist ihr ein Betrag zuzuführen, der dem ausschüttungsfähigen Ergebnis entzogen wird, solange die Obergrenze nicht erreicht ist.

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Gesetzliche Rücklage in Luxemburg: Welche jährliche Zuführung ist nötig?

Die gesetzliche Rücklage in Luxemburg verpflichtet jede Kapitalgesellschaft, jährlich mindestens ein Zwanzigstel ihres Nettogewinns einer nicht verfügbaren Rücklage zuzuführen, bis diese ein Zehntel des gezeichneten Gesellschaftskapitals erreicht. Dann entfällt die Pflichtzuführung; sie lebt wieder auf, wenn dieser Zehntelbetrag unterschritten wird.

Die Regel steht im geänderten Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften. Sie hängt weder von der Unternehmensgröße noch von der Branche oder davon ab, ob eine Dividende ausgeschüttet wird. Eine Gesellschaft, die ihren gesamten Gewinn vorträgt, muss die gesetzliche Rücklage ebenso dotieren wie eine ausschüttende Gesellschaft. Die Zuführung geht der Entscheidung zwischen Ausschüttung und freier Rücklage voraus und ersetzt diese nicht.

In der Praxis werden häufig drei Rücklagen verwechselt, für die unterschiedliche Regeln gelten. Die gesetzliche Rücklage beruht auf dem Gesetz; ihre Obergrenze richtet sich nach dem Kapital. Satzungsmäßige Rücklagen beruhen auf der Satzung, die Zuführung und Obergrenze festlegt. Die mit der Vermögensteuerermäßigung verbundene Rücklage beruht dagegen auf einer steuerlichen Entscheidung. Sie beträgt das Fünffache der erhaltenen Ermäßigung und ist fünf Jahre zu halten. Nur die erste ist unabhängig von einer solchen Entscheidung verpflichtend.

Regelmäßig sehen wir Jahresabschlüsse, deren gesetzliche Rücklage seit mehreren Geschäftsjahren unverändert ist, obwohl das Kapital zwischenzeitlich erhöht wurde. Die Obergrenze ist gestiegen, die Zuführung wieder verpflichtend geworden, und niemand hat es bemerkt, weil keine Fortschreibung existierte. Die Berichtigung erfolgt über die Ergebnisverwendung des folgenden Geschäftsjahres, hinterlässt aber eine Spur in den hinterlegten Abschlüssen. Die Größenordnung der Honorare für einen Jahresabschluss steht in unserer Preisübersicht.

Wie weit wird dotiert? Die Grenze von einem Zehntel des gezeichneten Kapitals

Die Obergrenze der gesetzlichen Rücklage in Luxemburg beträgt ein Zehntel des gezeichneten Gesellschaftskapitals: 1 200 Euro bei einer SARL mit dem Mindestkapital von 12 000 EUR und 3 000 Euro bei einer SA mit dem Mindestkapital von 30 000 EUR.

Der Mechanismus hat somit zwei Ebenen: eine Zuführungsrate von einem Zwanzigstel des jährlichen Nettogewinns und einen Zielbetrag von einem Zehntel des Kapitals. Die Rate hängt vom Ergebnis ab, das Ziel allein vom Kapital. Eine SARL mit Mindestkapital und einem Nettogewinn von 20 000 Euro führt im ersten Jahr 1 000 Euro und im zweiten 200 Euro zu; danach ist die Frage erledigt. Erhöht dieselbe Gesellschaft ihr Kapital auf 100 000 Euro, steigt die Obergrenze auf 10 000 Euro, und für die fehlenden 8 800 Euro wird die Zuführung wieder verpflichtend.

Die Bewegung wirkt in beide Richtungen. Eine Kapitalherabsetzung senkt die Obergrenze; die gesetzliche Rücklage kann dann über dem Zielbetrag liegen, ohne dass eine neue Zuführung nötig wird. Ein Verlust, der Eigenkapital aufzehrt, kann umgekehrt den Zehntelbetrag angreifen und die Pflicht wieder auslösen. Diese automatische Wiederaufnahme rechtfertigt eine jährliche Fortschreibung neben der Saldenliste, statt sie erst am Tag der Versammlung zu rekonstruieren.

Die eingesehenen amtlichen Quellen legen Rate und Ziel fest, sagen aber nicht, ob das Zwanzigstel allein auf den Nettogewinn des Geschäftsjahres oder auf diesen Gewinn nach Abzug früherer Verluste anzuwenden ist. Diesen Punkt entscheiden wir hier daher nicht. Er stellt sich konkret bei einer Gesellschaft, die nach mehreren Verlustjahren wieder Gewinne erzielt; die steuerliche Behandlung solcher Verluste erläutert der Artikel zum Verlustvortrag.

Obergrenze der gesetzlichen Rücklage nach gezeichnetem Kapital (Zahlenbeispiel mit einem Nettogewinn von 20 000 Euro)
Gezeichnetes GesellschaftskapitalObergrenze der gesetzlichen RücklageJährliche ZuführungErforderliche Geschäftsjahre
12 000 EUR, Mindestkapital einer SARL1 200 Euro1 000 Euro2 Geschäftsjahre, zuerst 1 000, danach 200 Euro
30 000 EUR, Mindestkapital einer SA3 000 Euro1 000 Euro3 Geschäftsjahre
100 000 Euro10 000 Euro1 000 Euro10 Geschäftsjahre
1 000 000 Euro100 000 Euro1 000 Euro100 Geschäftsjahre

Wann wird die Zuführung beschlossen? Mit der Ergebnisverwendung

Die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage in Luxemburg wird mit der Ergebnisverwendung beschlossen, die die Haupt- oder Gesellschafterversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende genehmigt. Der Jahresabschluss wird anschließend innerhalb eines Monats nach dieser Genehmigung hinterlegt.

Die beiden Fristen schließen aneinander an und ergeben die bekannte Gesamtgrenze: spätestens sieben Monate nach Geschäftsjahresende für die Hinterlegung beim Handels- und Gesellschaftsregister. Die Genehmigung obliegt bei einer SARL oder SARL-S der Gesellschafterversammlung und bei einer SA der Hauptversammlung. Den Ergebnisverwendungsvorschlag erstellt dagegen das Leitungsorgan. Bereits in diesem Stadium muss die Zuführung zur gesetzlichen Rücklage beziffert sein: Eine Versammlung, die eine hierzu schweigende Ergebnisverwendung genehmigt, genehmigt eine unvollständige Verwendung.

Die Zuführung ist kein Aufwand. Sie verändert nicht das Jahresergebnis, sondern verteilt dessen Saldo nach Steuern auf gesetzliche Rücklage, freie Rücklagen, Ergebnisvortrag und Dividende. Sie ist daher für die steuerliche Bemessungsgrundlage neutral. Genau dies macht sie leicht übersehbar: Keine Steuererklärung fordert sie an; nur die Ergebnisverwendungsübersicht des Jahresabschlusses weist sie aus.

Das Protokoll verdient dazu eine ausdrückliche Zeile. Beschränkt sich die Ergebnisverwendung auf Gewinn und Dividende, muss der Leser des hinterlegten Abschlusses die Zuführung als Differenz rekonstruieren, während dem Einreicher ein Nachweis des Beschlusses fehlt. Wir nennen deshalb den der gesetzlichen Rücklage zugeführten Betrag, den Kontosaldo nach der Verwendung und die am Versammlungstag geltende Obergrenze. Diese drei Zahlen genügen, um noch Jahre später die Beachtung der Pflicht in jedem Geschäftsjahr nachzuweisen.

Unser Kontrollschritt ist einfach: Vor Erstellung des Protokolls wird der Saldo der gesetzlichen Rücklage mit einem Zehntel des gezeichneten Kapitals aus der jüngsten Urkunde verglichen, nicht mit einem lediglich erinnerten Kapitalbetrag. Kapitalerhöhungen des Geschäftsjahres sind die häufigste Ursache von Abweichungen.

Zeitplan der Ergebnisverwendung und Rücklagenzuführung
SchrittFristEntscheidungsträger
Ende des GeschäftsjahresIn der Satzung festgelegtes DatumSatzung
Erstellung des Jahresabschlusses und Vorschlag zur ErgebnisverwendungVor der VersammlungLeitungsorgan
Feststellung des Jahresabschlusses und Genehmigung der ErgebnisverwendungSpätestens 6 Monate nach GeschäftsjahresendeGesellschafter- oder Hauptversammlung
Hinterlegung des Jahresabschlusses beim Handels- und Gesellschaftsregister1 Monat nach Genehmigung, also spätestens 7 Monate nach GeschäftsjahresendeLeitungsorgan

Wo steht die gesetzliche Rücklage in Bilanz und Kontenplan?

In der luxemburgischen Bilanz steht die gesetzliche Rücklage unter Eigenkapitalposten A.IV.1 in der Rubrik „Rücklagen“. Im standardisierten Kontenplan trägt sie die Kontonummer 131 innerhalb der Rubrik 13 für Rücklagen in Klasse 1.

Posten A.IV des Bilanzschemas, das die Richtlinie 2013/34/UE umsetzt, umfasst vier Zeilen: gesetzliche Rücklage, Rücklage für eigene Aktien oder Anteile, satzungsmäßige Rücklagen und sonstige Rücklagen einschließlich der Zeitwertrücklage. Die letzte Zeile wird nochmals in sonstige verfügbare und sonstige nicht verfügbare Rücklagen unterteilt. Diese Unterscheidung ist keine reine Darstellungsfrage: Sie fließt in die später erläuterte Ausschüttungsprüfung ein.

Der für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020 geltende standardisierte Kontenplan wurde durch die großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 festgelegt. Die Ergebnisverwendungsbuchung ist nicht zahlungswirksam: Der zu verwendende Ergebnissaldo wird belastet und Konto 131 in Höhe des angesetzten Zwanzigstels gutgeschrieben. Es fließt nichts aus der Gesellschaft ab. Genau darin liegt der Zweck des Mechanismus: Ein Teil des Gewinns wird im Eigenkapital gebunden, statt ausschüttungsfähig zu bleiben.

Ein nützlicher Hinweis für die analytische Durchsicht: Die gesetzliche Rücklage bleibt bis zur Auflösung ein Eigenkapitalposten. In der Liquidation tritt an die Stelle der allgemeinen Rechnungslegung die besondere Regelung des Handelsgesetzbuchs. Der Liquidator verteilt das verbleibende Gesellschaftsvermögen nach Zahlung oder Hinterlegung der den Gläubigern geschuldeten Beträge.

Ausweis der gesetzlichen Rücklage und benachbarter Rücklagen
BestandteilAusweisReferenz
Gesetzliche RücklageEigenkapitalposten A.IV.1Bilanzschema, Richtlinie 2013/34/UE
Rücklage für eigene Aktien oder AnteilePosten A.IV.2Dasselbe Schema
Satzungsmäßige RücklagenPosten A.IV.3Dasselbe Schema
Sonstige Rücklagen einschließlich ZeitwertrücklagePosten A.IV.4, unterteilt in sonstige verfügbare und sonstige nicht verfügbare RücklagenDasselbe Schema
Konto der gesetzlichen RücklageKonto 131, Rubrik 13 „Rücklagen“, Klasse 1PCN nach der großherzoglichen Verordnung vom 12. September 2019

Was die gesetzliche Rücklage verhindert: die Nettovermögensprüfung

Die gesetzliche Rücklage in Luxemburg ist nicht verfügbar. Eine Ausschüttung ist unzulässig, wenn das Nettovermögen bereits unter dem gezeichneten Kapital zuzüglich der gesetzlich oder satzungsmäßig nicht ausschüttbaren Rücklagen liegt oder durch die Ausschüttung darunter sinken würde.

Diese Prüfung bildet eine Eigenkapitaluntergrenze. Die bereits gebildete gesetzliche Rücklage wird dem gezeichneten Kapital hinzugerechnet und erhöht sie. Eine zweite Begrenzung setzt zuvor beim Betrag an, den die Versammlung ausschütten darf: das seit Ende des letzten festgestellten Geschäftsjahres erzielte Ergebnis, zuzüglich Gewinnvorträgen und Entnahmen aus verfügbaren Rücklagen, abzüglich Verlustvorträgen und gesetzlich oder satzungsmäßig erforderlichen Rücklagenzuführungen. Im letzten Bestandteil ist die noch nicht vorgenommene Zuführung enthalten.

Die praktische Folge sollte klar ausgesprochen werden: Eine Gesellschaft, deren gesetzliche Rücklage ihre Obergrenze noch nicht erreicht hat, darf nicht ihren gesamten Gewinn ausschütten, auch wenn ihre Liquidität es zuließe. Das Zwanzigstel muss zunächst aus dem ausschüttungsfähigen Betrag herausgerechnet werden, bevor über den Rest entschieden wird. Dasselbe gilt während des Geschäftsjahres für einen Dividendenvorschuss, dessen Obergrenze genau diesen Pflichtzuführungsbestandteil enthält.

Ein typischer Fall ist eine Beteiligungsgesellschaft, die jährlich ihr gesamtes Ergebnis weiterleitet. Bei bedeutendem Kapital und noch unvollständiger gesetzlicher Rücklage bindet das zurückbehaltene Zwanzigstel Jahr für Jahr einen Teil des vom Gesellschafter erwarteten Mittelzuflusses, bis ein Zehntel des Kapitals erreicht ist. Der Betrag ist selten ein wirtschaftliches Hindernis. Ein Versäumnis gefährdet jedoch die Ausschüttung selbst, weil der ausschüttungsfähige Betrag ohne die vorgeschriebene Rücklagenzuführung berechnet wurde.

Die eingesehenen amtlichen Quellen nennen dagegen nicht die Bedingungen, unter denen eine bereits gebildete gesetzliche Rücklage aufgelöst, in Kapital umgewandelt oder zum Verlustausgleich verwendet werden könnte. Wir behaupten daher weder, dass dies möglich ist, noch das Gegenteil: Das Fehlen dieses Punkts in den gelesenen Auszügen beweist nichts. Diese Frage ist zu klären, bevor der Vorgang auf die Tagesordnung gesetzt wird, nicht danach.

Die zwei Grenzen einer Ausschüttung
BerechnungsbestandteilInhalt
Plus: seit Ende des letzten festgestellten Geschäftsjahres erzieltes ErgebnisErgebnis des abgelaufenen Zeitraums
Plus: GewinnvorträgePositiver Ergebnisvortrag früherer Geschäftsjahre
Plus: Entnahmen aus verfügbaren RücklagenFreie Rücklagen, die die Versammlung einsetzen kann
Minus: VerlustvorträgeNegativer Ergebnisvortrag
Minus: gesetzlich oder satzungsmäßig vorgeschriebene RücklagenzuführungenZuführung zur noch nicht vollständig gebildeten gesetzlichen Rücklage und zu satzungsmäßigen Rücklagen
In jedem Fall einzuhaltende UntergrenzeNettovermögen mindestens in Höhe des gezeichneten Kapitals zuzüglich nicht ausschüttbarer Rücklagen

Die SARL-S bildet eine zweite Rücklage bis zu 12 000 EUR

Eine SARL-S in Luxemburg bildet zwei Rücklagen nebeneinander: die gesetzliche Rücklage in Höhe eines Zehntels des Kapitals und eine besondere Rücklage, der jährlich ein Zwanzigstel des Nettogewinns zugeführt wird, bis diese Rücklage zusammen mit dem gezeichneten und eingezahlten Kapital 12 000 EUR erreicht.

Das Zusammenspiel lässt sich anhand der Beträge verstehen. Das Kapital einer SARL-S liegt zwischen 1 Euro und 12 000 EUR. Bei einem Kapital von 1 000 Euro ist die gesetzliche Rücklage auf 100 Euro begrenzt, ein Betrag, der im ersten gewinnbringenden Geschäftsjahr erreicht wird. Die besondere Rücklage der vereinfachten Rechtsform läuft dagegen weiter, bis Kapital und Rücklage zusammen 12 000 EUR erreichen, also das Mindestkapital einer gewöhnlichen SARL. Sie bestimmt die ersten Geschäftsjahre stärker als die gesetzliche Rücklage.

Die Logik ist eine schrittweise Kapitalbildung: Die vereinfachte Form ermöglicht einen Start mit symbolischem Kapital. Die Rücklage baut mit der Zeit den Puffer auf, den das Mindestkapital einer gewöhnlichen SARL von Anfang an bietet. Beide Zuführungen werden aus demselben Nettogewinn berechnet und auf zwei getrennten Konten fortgeschrieben. Andernfalls lässt sich das Erreichen der Obergrenze der zweiten Rücklage nicht nachweisen.

Die eingesehenen Quellen klären weder das Schicksal der besonderen SARL-S-Rücklage bei Umwandlung in eine gewöhnliche SARL noch, ob die Zuführung erneut beginnen muss, wenn Kapital und Rücklage nach einem Verlust wieder unter 12 000 EUR fallen. Beide Fälle kommen vor und müssen anhand der konkreten Unterlagen behandelt werden, nicht durch Analogie zur gesetzlichen Rücklage.

Gesetzliche Rücklage und besondere Rücklage der SARL-S
KriteriumGesetzliche RücklageRücklage der SARL-S
Jährliche ZuführungMindestens ein Zwanzigstel des NettogewinnsEin Zwanzigstel des Nettogewinns
ObergrenzeEin Zehntel des gezeichneten GesellschaftskapitalsBis die Rücklage zusammen mit dem gezeichneten und eingezahlten Kapital 12 000 EUR erreicht
Erfasste RechtsformenKapitalgesellschaften einschließlich SARL-SNur SARL-S
Wiederaufnahme der ZuführungWenn das Zehntel des Kapitals unterschritten wirdIn den eingesehenen Quellen nicht erläutert
QuelleGeändertes Gesetz vom 10. August 1915Geändertes Gesetz vom 10. August 1915, Regelung der vereinfachten Rechtsform

Quellen und Überprüfung

Für Financial Services Luxembourg verfasst und vor Veröffentlichung von Mickaël LOC, zugelassener Buchhalter (Zulassung 10077274), geprüft. Die Dokumentenprüfung vom 7. Oktober 2026 stützt sich auf die nachstehend genannten zugänglichen Quellen. Punkte, die anhand der Primärtexte nicht bestätigt werden konnten, werden in diesem Abschnitt angegeben.

Folgende Quellen wurden sämtlich am 7. Oktober 2026 gelesen. Das geänderte Gesetz vom 10. August 1915 über Handelsgesellschaften nennt die jährliche Zuführung von mindestens einem Zwanzigstel des Nettogewinns, die Obergrenze von einem Zehntel des Gesellschaftskapitals, die Wiederaufnahme der Pflicht bei Unterschreitung dieses Zehntels, die Nettovermögensprüfung vor jeder Ausschüttung und die fünf Bestandteile des ausschüttungsfähigen Betrags.

Es enthält außerdem die besondere Rücklagenpflicht der vereinfachten SARL. Auf Guichet.lu: die Seiten zu SARL, SARL-S und SA für die Mindestkapitalbeträge von 12 000 EUR und 30 000 EUR sowie die zuständigen Organe; die Seite „Dépôt des comptes annuels au RCS“ für die Feststellung des Abschlusses und Genehmigung der Ergebnisverwendung innerhalb von sechs Monaten nach Geschäftsjahresende sowie die Hinterlegung innerhalb des folgenden Monats; die Seiten zur Auflösung und freiwilligen Liquidation für die Verteilung des verbleibenden Vermögens durch den Liquidator.

Die weiteren Quellen betreffen die Rechnungslegungsdarstellung. Die Frage-Antwort 16/010 der Commission des normes comptables zu Bilanz- und Gewinn-und-Verlustrechnungsschemata nennt Eigenkapitalposten A.IV und seine vier Zeilen, darunter die gesetzliche Rücklage unter A.IV.1, sowie die Unterteilung der sonstigen Rücklagen in verfügbare und nicht verfügbare Beträge. Der standardisierte Kontenplan nach der großherzoglichen Verordnung vom 12. September 2019, anwendbar auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020, enthält Konto 131 „Réserve légale“ in Rubrik 13 der Klasse 1. Die Broschüre der Chambre de commerce zur vereinfachten SARL nennt die Zuführung eines Zwanzigstels und ihre Obergrenze von 12 000 EUR einschließlich des gezeichneten und eingezahlten Kapitals.

Sechs Punkte konnten nicht anhand ihrer Primärquelle überprüft werden und werden daher hier nicht als gesichert dargestellt. Zunächst die vollständigen Texte: Die Domains guichet.public.lu, legilux.public.lu, impotsdirects.public.lu, cnc.lu und cc.lu sind durch den Netzwerkproxy unserer redaktionellen Umgebung gesperrt. Diese Seiten wurden anhand indexierter Auszüge einer auf amtliche Domains beschränkten Suche gelesen. Danach folgt die Artikelnummerierung der koordinierten Fassung des Gesetzes von 1915: Zwei Auszüge ordnen derselben Nummer 720-4 unterschiedliche Inhalte zu. Deshalb wird keine Artikelnummer genannt, sondern nur das Gesetz.

Schließlich bleiben die genaue Zuführungsgrundlage bei früheren Verlusten, die Bedingungen für eine Auflösung oder Kapitalumwandlung der gesetzlichen Rücklage, das Schicksal der SARL-S-Rücklage nach Umwandlung in eine gewöhnliche SARL und die nach Rechtsformen gegliederte Liste der erfassten Gesellschaften über SA, SARL und SARL-S hinaus offen. Diese Punkte lassen sich im koordinierten Gesetz vom 10. August 1915 auf legilux.public.lu, in den Veröffentlichungen der Commission des normes comptables auf cnc.lu und beim Handels- und Gesellschaftsregister auf lbr.lu überprüfen.

Dieser Artikel stellt den Rechtsstand zum Veröffentlichungsdatum dar und ist keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Die geltende Obergrenze, die Zuführungsgrundlage, der ausschüttungsfähige Betrag und eine mögliche Kombination mit einer satzungsmäßigen oder steuerlichen Rücklage hängen von der Rechtsform, der Satzung, dem Stand des Eigenkapitals und der Ergebnisentwicklung der Gesellschaft ab. Melden Sie einen Fehler an contact@financialservices.lu; die Berichtigung wird im Artikel datiert.

Parameter geprüft am

  • Mindestgesellschaftskapital, SARL: 12.000 EUR (gesetzliche Pflicht, Art. 710-5 des geänderten Gesetzes vom 10. August 1915 (LSC), geprüft am 17. September 2026; vorheriger Wert 12.394,68 EUR bis zum 22. August 2016)
  • Mindestgesellschaftskapital, SA (mindestens zu einem Viertel eingezahlt): 30.000 EUR (gesetzliche Pflicht, Art. 420-1 LSC, geprüft am 17. September 2026; vorheriger Wert 31.000 EUR bis zum 22. August 2016)

Vollständige Historie, Quellen und Download (JSON, CSV): geprüfte und datierte Steuerparameter für Luxemburg.

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