Strukturierung

Substanz einer Finanzierungsgesellschaft in Luxemburg

Die Substanz einer Finanzierungsgesellschaft in Luxemburg lässt sich nicht durch eine Adresse nachweisen. Das Rundschreiben vom 27. Dezember 2016 enthält eine Liste kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen für die tatsächliche Präsenz und verlangt eine schriftliche Vergleichbarkeitsanalyse.

Original veröffentlicht am · Original aktualisiert am

Was bedeutet Substanz bei einer Finanzierungsgesellschaft in Luxemburg?

Die Substanz einer Finanzierungsgesellschaft in Luxemburg bezeichnet die Merkmale, die belegen, dass ihre Tätigkeit tatsächlich vom Großherzogtum aus ausgeübt wird: eine tatsächliche Präsenz im Sinne des Rundschreibens L.I.R. Nr. 56/1 - 56bis/1 vom 27. Dezember 2016, Organe, die Entscheidungen treffen und Risiken kontrollieren können, sowie eine fremdübliche Vergütung.

Das Rundschreiben ist kein Gesetz. Es beschreibt die Verwaltungsauffassung der Administration des contributions directes zur steuerlichen Behandlung von Gesellschaften, die konzerninterne Finanzierungstransaktionen durchführen. Es ersetzt seit dem 1. Januar 2017 die Rundschreiben L.I.R. Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 und Nr. 164/2bis vom 8. April 2011.

Das entscheidende Wort im Rundschreiben lautet „insbesondere“. Eine Konzernfinanzierungsgesellschaft verfügt über eine tatsächliche Präsenz in Luxemburg, wenn sie insbesondere sämtliche aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Die Liste ist kumulativ und nicht abschließend. Das Abhaken der Voraussetzungen beendet daher die Diskussion über die Substanz nicht; ihre Nichterfüllung entscheidet sie hingegen.

Wir sehen regelmäßig Akten, in denen sich der Substanznachweis auf einen Domizilierungsvertrag und eine Liste von Mandatsträgern beschränkt. Bei einer Prüfung geht es jedoch um den Inhalt der Entscheidungen, die Fähigkeit, sie zu treffen, und ihre nachvollziehbare Dokumentation. Eine Akte zur ATAD-Substanz in Luxemburg wird im Verlauf der Geschäftsjahre aufgebaut und nicht erst unmittelbar vor einer Anfrage.

Rahmen für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften, geprüft am 24. September 2026.
ElementInhaltQuelle
ReferenztextRundschreiben L.I.R. Nr. 56/1 - 56bis/1 zur steuerlichen Behandlung von Gesellschaften mit konzerninternen FinanzierungstransaktionenAdministration des contributions directes, 27. Dezember 2016
Ersetzte RundschreibenL.I.R. Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 und Nr. 164/2bis vom 8. April 2011Rundschreiben vom 27. Dezember 2016
Erste AnwendungAb dem 1. Januar 2017Rundschreiben vom 27. Dezember 2016
Rechtsgrundlage der VergütungArtikel 56 und 56bis des EinkommensteuergesetzesRundschreiben vom 27. Dezember 2016
NachweispflichtParagraf 171 der Abgabenordnung: Nachweis der erklärten Angaben einschließlich der VerrechnungspreiseRundschreiben vom 27. Dezember 2016

Welches Rundschreiben gilt für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften?

Für konzerninterne Finanzierungsgesellschaften in Luxemburg gilt das Rundschreiben L.I.R. Nr. 56/1 - 56bis/1 vom 27. Dezember 2016. Es erläutert, wie die Verwaltung den Fremdvergleichsgrundsatz auf ihre Transaktionen anwendet und welche tatsächliche Präsenz im Land sie von ihnen erwartet.

Artikel 56 des Einkommensteuergesetzes legt die grundlegende Regel fest: Transaktionen zwischen verbundenen Unternehmen müssen so vergütet werden, als wären sie zwischen unabhängigen Unternehmen unter vergleichbaren Umständen und zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen worden. Artikel 56bis, der ab dem Steuerjahr 2017 gilt, präzisiert die Grundsätze einer Verrechnungspreisanalyse im Einklang mit den Standards des BEPS-Aktionsplans der OECD.

Der Veröffentlichungskontext erklärt den Ton des Textes. Die Regierungsmitteilung vom 27. Dezember 2016 erläutert, dass das Rundschreiben im Anschluss an Kontakte mit den Dienststellen der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission ausgearbeitet wurde. Ziel sei es, Unternehmen rechtliche Vorhersehbarkeit und Sicherheit zu geben.

Seit dem Frühjahr 2026 entsteht eine Verwechslung, die geklärt werden sollte. Das Rundschreiben L.I.R. Nr. 56/2 - 56bis/2 vom 13. April 2026 behandelt keine Finanzierungen: Es setzt Amount B der Säule Eins der OECD um, der grundlegende Marketing- und Vertriebstätigkeiten betrifft. Für konzerninterne Finanzierungen bleibt der Text von 2016 maßgeblich.

Chronologie der Verwaltungsauffassung zu konzerninternen Finanzierungen.
DatumTextAnwendungsbereich
28. Januar 2011Rundschreiben L.I.R. Nr. 164/2Steuerliche Behandlung von Finanzierungsgesellschaften, ersetzt
8. April 2011Rundschreiben L.I.R. Nr. 164/2bisErgänzung zum vorherigen Rundschreiben, ersetzt
27. Dezember 2016Rundschreiben L.I.R. Nr. 56/1 - 56bis/1Maßgeblicher Text für konzerninterne Finanzierungstransaktionen
1. Januar 2017AnwendungsbeginnErsetzung der beiden Rundschreiben von 2011
13. April 2026Rundschreiben L.I.R. Nr. 56/2 - 56bis/2Amount B der Säule Eins: grundlegende Marketing- und Vertriebstätigkeiten

Welche konzerninternen Finanzierungstransaktionen sind erfasst?

Eine konzerninterne Finanzierungstransaktion bezeichnet in Luxemburg jede Tätigkeit, bei der verzinsliche Darlehen oder Geldvorschüsse an verbundene Unternehmen gewährt und durch Finanzmittel und Finanzinstrumente refinanziert werden. Die Definition beruht auf der Verbindung zwischen Mittelverwendung und Mittelherkunft.

Es müssen somit zwei Elemente zusammenkommen. Zunächst die Mittelverwendung: das einem verbundenen Unternehmen gewährte verzinsliche Darlehen oder der entsprechende Vorschuss. Dann die Mittelherkunft: die Refinanzierung durch Finanzmittel und Finanzinstrumente. Eine Gesellschaft, die ausschließlich ihr Eigenkapital verleiht, ist anders zu betrachten als eine durchfinanzierte Struktur, die sich verschuldet, um die Mittel weiterzureichen. Die Funktionsanalyse beschreibt daher nicht dieselben Risiken.

In der Praxis wird diese Funktion häufig von einer SOPARFI ausgeübt, die neben ihren Beteiligungen auch Darlehen an ihre Tochtergesellschaften hält. Für Dividenden und Veräußerungsgewinne gilt dann die Mutter-Tochter-Regelung, während die Zinsmarge dem Rundschreiben von 2016 unterliegt. Beide Betrachtungen bestehen innerhalb derselben Gesellschaft nebeneinander und werden getrennt dokumentiert. Einzelheiten erläutert unsere Seite zur konzerninternen Finanzierung in Luxemburg.

Ausgangspunkt bleibt die Buchhaltung: ein datierter Vertrag, zum Abschlussstichtag aufgelaufene Zinsen und gegenseitige Saldenbestätigungen von Darlehensgeber und Darlehensnehmer. Den Ablauf erläutern wir in unserem Artikel über aufgelaufene Zinsen auf konzerninterne Darlehen. Ohne diese Grundlage fehlt der Verrechnungspreisanalyse eine konkrete Transaktion, die sie beschreiben könnte.

Wer muss dem Leitungsorgan einer luxemburgischen Finanzierungsgesellschaft angehören?

Das Rundschreiben verlangt, dass die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsrats, der Verwaltungsratsmitglieder oder der Geschäftsführer, die die Konzernfinanzierungsgesellschaft in Luxemburg rechtsverbindlich vertreten können, ansässig sind oder als Nichtansässige eine im Land besteuerte berufliche Tätigkeit ausüben.

Die Voraussetzung für Nichtansässige ist beziffert. Ihre in Luxemburg ausgeübte berufliche Tätigkeit muss einer der ersten vier Kategorien von Nettoeinkünften nach Artikel 10 des Einkommensteuergesetzes zuzuordnen sein. Mindestens 50 % ihrer gesamten entsprechenden Einkünfte müssen in Luxemburg steuerpflichtig sein. Ein aus einem anderen Staat aus der Ferne ausgeübtes Mandat erfüllt dieses Kriterium nicht.

Gehört eine juristische Person dem Verwaltungsrat an, verlangt das Rundschreiben, dass sowohl ihr satzungsmäßiger Sitz als auch ihre Hauptverwaltung in Luxemburg liegen. Die Prüfung verlagert sich damit um eine Ebene: Die als Verwaltungsratsmitglied tätige Gesellschaft muss diese Frage selbst bestehen.

Die zweite im Text eingesehene Voraussetzung ist negativ formuliert: Die Konzernfinanzierungsgesellschaft darf nicht als in einem anderen Staat steuerlich ansässig gelten. Dieser Hinweis ist keineswegs theoretisch, da eine Körperschaft aufgrund ihres satzungsmäßigen Sitzes oder ihrer Hauptverwaltung in Luxemburg ansässig ist. Werden Entscheidungen andernorts getroffen, verlagert sich diese Hauptverwaltung, und es entsteht ein Ansässigkeitskonflikt mit dem anderen Staat.

Im Rundschreiben vom 27. Dezember 2016 eingesehene Voraussetzungen für eine tatsächliche Präsenz.
VoraussetzungInhaltAufzubewahrender Nachweis
Zusammensetzung des LeitungsorgansMehrheit der vertretungsberechtigten Mitglieder: Ansässige oder Nichtansässige, die in Luxemburg eine Tätigkeit ausüben, die zu den ersten vier Kategorien von Nettoeinkünften nach Artikel 10 gehörtMandate, Wohnsitz und steuerliche Situation der Mandatsträger
Besteuerung nichtansässiger MandatsträgerMindestens 50 % ihrer gesamten entsprechenden Einkünfte müssen in Luxemburg steuerpflichtig seinSteuerbescheid oder Bescheinigung
Juristische Person im VerwaltungsratSatzungsmäßiger Sitz und Hauptverwaltung in LuxemburgSatzung und RCS-Auszug der als Verwaltungsratsmitglied tätigen Gesellschaft
Steuerliche AnsässigkeitDie Gesellschaft darf nicht als in einem anderen Staat steuerlich ansässig geltenOrt der Sitzungen, Ansässigkeitsbescheinigungen
Weitere VoraussetzungenDas Rundschreiben nennt weitere kumulative Voraussetzungen; ihr vollständiger Wortlaut konnte aus unserer Redaktionsumgebung nicht eingesehen werdenIm Rundschreiben selbst zu überprüfen

Wie werden Risikokontrolle und Fremdüblichkeit dokumentiert?

Die Dokumentation einer Finanzierungsgesellschaft in Luxemburg beginnt mit der Vergleichbarkeitsanalyse nach Artikel 56bis: Zunächst wird die kontrollierte Transaktion genau abgegrenzt, anschließend werden ihre wirtschaftlich wesentlichen Bedingungen mit denen vergleichbarer Transaktionen auf dem freien Markt verglichen.

Der erste Teil erfasst die geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen zwischen den verbundenen Unternehmen und bestimmt die damit verbundenen wirtschaftlich wesentlichen Bedingungen. Der zweite stellt diesen Bedingungen diejenigen gegenüber, die zwischen unabhängigen Parteien beobachtet werden. Beide Teile hängen zusammen: Ohne genaue Abgrenzung wird eine Transaktion verglichen, die niemand beschrieben hat.

Fünf Vergleichbarkeitsfaktoren strukturieren die Untersuchung. Der zweite entscheidet über die Beurteilung einer Finanzierungsgesellschaft: die von jeder Partei ausgeübten Funktionen unter Berücksichtigung der eingesetzten Vermögenswerte und der kontrollierten und übernommenen Risiken. Hier zeigt sich die Substanz stärker als in der Adresse oder der Zahl der Büros.

Die Form allein rettet oder verurteilt hingegen nichts: Für die Vergleichbarkeitsanalyse ist unerheblich, ob die Transaktion schriftlich festgehalten wurde. Die eigentliche Anforderung liegt an anderer Stelle. Paragraf 171 der Abgabenordnung verpflichtet jeden Steuerpflichtigen, die Angaben in seinen Erklärungen belegen zu können, einschließlich der zwischen verbundenen Unternehmen angewandten Verrechnungspreise. Unsere Seite zu Verrechnungspreisen in Luxemburg erläutert die erwartete Dokumentation.

Die fünf im Rundschreiben genannten Vergleichbarkeitsfaktoren.
FaktorInhalt
VertragsbestimmungenDie zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen der Transaktion
Funktionen, Vermögenswerte und RisikenDie von jeder Partei ausgeübten Funktionen unter Berücksichtigung der eingesetzten Vermögenswerte und der kontrollierten und übernommenen Risiken
Merkmale des GegenstandsDie Merkmale der übertragenen Güter, der erbrachten Dienstleistung oder der eingegangenen Verpflichtung
Wirtschaftliche VerhältnisseDie Situation der Parteien und des Marktes, auf dem sie tätig sind
GeschäftsstrategienDie von den Parteien verfolgten Strategien

Welche Risiken hat eine Finanzierungsgesellschaft ohne Substanz in Luxemburg?

Eine Finanzierungsgesellschaft ohne Substanz in Luxemburg riskiert zunächst eine Umqualifizierung: Vorteile, die ein Gesellschafter ohne seine Gesellschafterstellung normalerweise nicht erhalten hätte, werden als verdeckte Gewinnausschüttungen eingestuft und in das steuerpflichtige Einkommen der Gesellschaft einbezogen.

Die Folge ist verhältnismäßig, was häufig übersehen wird. Übersteigt der Zinssatz den Betrag, den ein Dritter in derselben Situation verlangt hätte, wird nur der überhöhte Teil als verdeckte Dividende eingestuft. Für übermäßige Unterkapitalisierung gilt dieselbe Logik: Korrigiert wird die Abweichung vom Verhalten eines Dritten, nicht die gesamte Transaktion.

Das zweite Risiko betrifft die Ansässigkeit. Eine Körperschaft ist ansässig, wenn ihr satzungsmäßiger Sitz oder ihre Hauptverwaltung in Luxemburg liegt. Werden die Finanzierungsentscheidungen andernorts getroffen, folgt ihnen die Hauptverwaltung. Ein anderer Staat kann dann die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft beanspruchen. Genau dies schließt das Rundschreiben bei seinen Voraussetzungen für eine tatsächliche Präsenz ausdrücklich aus.

Das dritte Risiko betrifft die Steuerberechnung. Fremdkapitalkosten fallen unter die Begrenzung des Zinsabzugs. Deren Obergrenze ist der höhere Betrag aus 30 % des steuerlichen EBITDA und 3 000 000 Euro. Eine durchfinanzierte Struktur mit geringer Marge hat niedrige überschüssige Fremdkapitalkosten. Der Schwerpunkt verschiebt sich daher auf die Vergütung der Funktion und damit auf die Substanz.

Wir sehen regelmäßig Leitungsorgane, deren Zusammensetzung das Mehrheitskriterium erfüllt, deren Protokolle jedoch wortgleich außerhalb des Großherzogtums vorbereitete Entscheidungen wiedergeben, ohne beigefügte Analyseunterlagen. Das formale Kriterium ist erfüllt; der von der Funktionsanalyse verlangte Nachweis der Risikokontrolle fehlt.

Sollte eine Finanzierungsgesellschaft eine verbindliche Vorabentscheidung beantragen?

Eine verbindliche Vorabentscheidung sichert die steuerliche Behandlung einer Finanzierungsgesellschaft in Luxemburg ab: Paragraf 29a der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931 ermöglicht es, die Anwendung des Steuerrechts auf konkrete, vom Steuerpflichtigen geplante Vorgänge bestätigen zu lassen.

Das Verfahren ist in der großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2014 geregelt, die auch die Kommission für Vorabentscheidungen einrichtet. Der Antrag wird schriftlich an den Leiter des zuständigen Steueramts oder, wenn keine Zuständigkeit bestimmt ist, an den Direktor der Steuerverwaltung gerichtet. Die Übermittlung erfolgt mit dem Formular 777 E.

Dieselbe Verordnung bestimmt den Mindestinhalt: die genaue Bezeichnung des Antragstellers, der Parteien und der sonstigen betroffenen Dritten einschließlich einer Beschreibung ihrer Tätigkeiten; eine detaillierte Beschreibung der ernsthaft und konkret geplanten Vorgänge, die noch keine Wirkung entfaltet haben; schließlich eine eingehende Analyse der Rechtsfragen mit einer ausführlichen Begründung der Rechtsauffassung des Antragstellers.

Das Verfahren ist kostenpflichtig. Betrifft der Antrag die Unternehmensbesteuerung, setzt die Administration des contributions directes eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten der Aktenbearbeitung fest. Sie beträgt mindestens 3 000 Euro und höchstens 10 000 Euro, abhängig von der Komplexität des Antrags und dem Arbeitsumfang. Eine Vorabentscheidung bestätigt eine Analyse; sie ersetzt weder die Organe noch die Entscheidungen oder die Belege.

Antrag auf eine Vorabentscheidung: Verfahrensregeln mit Stand vom 24. September 2026.
PunktRegelQuelle
RechtsgrundlageParagraf 29a der Abgabenordnung vom 22. Mai 1931Administration des contributions directes
VerfahrenGroßherzogliche Verordnung vom 23. Dezember 2014 zur Einrichtung der Kommission für VorabentscheidungenAdministration des contributions directes
EmpfängerLeiter des zuständigen Steueramts oder andernfalls Direktor der SteuerverwaltungGroßherzogliche Verordnung vom 23. Dezember 2014
ÜbermittlungFormular 777 EAdministration des contributions directes, elektronischer Austausch
GebührMindestens 3 000 Euro, höchstens 10 000 Euro, abhängig von Komplexität und ArbeitsumfangAdministration des contributions directes

Quellen und Überprüfung

Verfasst für Financial Services Luxembourg und vor der Veröffentlichung von Mickaël LOC, zugelassener Buchhalter (Zulassung 10077274), geprüft. Die Dokumentenprüfung vom 24. September 2026 stützt sich auf die nachstehend genannten zugänglichen Quellen. Punkte, die nicht anhand der Primärtexte bestätigt werden konnten, werden in diesem Abschnitt erläutert.

Folgende Quellen wurden herangezogen: die Administration des contributions directes für das Rundschreiben L.I.R. Nr. 56/1 - 56bis/1 vom 27. Dezember 2016 (Definition der konzerninternen Finanzierungstransaktion, Ersetzung der Rundschreiben L.I.R. Nr. 164/2 vom 28. Januar 2011 und Nr. 164/2bis vom 8. April 2011 ab dem 1. Januar 2017, Voraussetzungen für die tatsächliche Präsenz hinsichtlich des Leitungsorgans und des Sitzes juristischer Personen als Verwaltungsratsmitglieder, Ausschluss einer steuerlichen Ansässigkeit in einem anderen Staat, zwei Teile und fünf Faktoren der Vergleichbarkeitsanalyse, Unerheblichkeit der Schriftform, Verweis auf Paragraf 171 der Abgabenordnung) sowie ihren Newsletter vom 27. Dezember 2016 zur Datierung der Veröffentlichung;

für das Rundschreiben L.I.R. Nr. 56/2 - 56bis/2 vom 13. April 2026 zu Amount B der Säule Eins, das Rundschreiben L.I.R. Nr. 168bis/1 zur Obergrenze überschüssiger Fremdkapitalkosten, die Seiten „Résident / non-résident“ und „Siège statutaire ou administration centrale des collectivités“, die Dokumentation zu Paragraf 29a der Abgabenordnung, zur großherzoglichen Verordnung vom 23. Dezember 2014 und zur Gebühr für Anträge von Unternehmen;

und für die Seite zur Übermittlung des Formulars 777 E. Die Regierungsmitteilung vom 27. Dezember 2016 für die Kontakte mit der Generaldirektion Wettbewerb der Europäischen Kommission und das Ziel rechtlicher Vorhersehbarkeit. Schließlich Guichet.lu für die Umqualifizierung ausschließlich überhöhter Zinsen in eine verdeckte Gewinnausschüttung und für die Unterkapitalisierung.

Drei Punkte konnten nicht überprüft werden und werden hier daher nicht als gesichert dargestellt. Zunächst die vollständige Liste der Voraussetzungen für eine tatsächliche Präsenz: Die PDF-Datei des Rundschreibens ist durch den Netzwerk-Proxy unserer Redaktionsumgebung blockiert. Nur zwei Voraussetzungen konnten anhand indexierter Auszüge gelesen werden, wobei der Text selbst verlangt, dass die Gesellschaft „insbesondere“ sämtliche aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Zweitens das Bestehen und der Inhalt einer Regel zu risikotragendem Eigenkapital oder einer bezifferten Vereinfachungsmaßnahme in diesem Rundschreiben. Drittens die Nummerierung seiner Absätze, auf die dieser Artikel bewusst verzichtet. Schließlich etwaige Änderungen seit 2016. Leser können diese Punkte auf impotsdirects.public.lu, Rubrik Législation, Jahr 2016, und bei ihrem Steueramt bestätigen lassen.

Dieser Artikel stellt die Rechtslage zum Veröffentlichungsdatum dar und ist keine individuelle Beratung: Die Substanz einer Finanzierungsgesellschaft wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse und Umstände der jeweiligen Gruppe beurteilt, die kein Artikel untersuchen kann. Hinweise auf Fehler senden Sie bitte an contact@financialservices.lu; die Berichtigung wird im Artikel datiert.

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