Buchhaltung

Investitionszuschüsse in Luxemburg: Verbuchung

Ein Investitionszuschuss wird in Luxemburg nicht über die Gewinn-und-Verlustrechnung erfasst, sondern im Eigenkapital unter A.VIII ausgewiesen, einem Posten ohne europäisches Gegenstück. Steuerlich wird er dagegen nicht angesetzt, sondern mindert die Anschaffungskosten.

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Wie wird ein Investitionszuschuss in Luxemburg verbucht?

Ein Investitionszuschuss wird in Luxemburg auf der Passivseite der Bilanz im Eigenkapital unter A.VIII „Kapitalzuschüsse für Investitionen“ erfasst, nicht als Ertrag des Zahlungsjahres. Anschließend geht er durch schrittweise Auflösung entsprechend dem Verbrauch des geförderten Wirtschaftsguts in das Ergebnis ein.

Die Begründung liegt in der Art der Förderung. Ein Zuschuss zum Erwerb einer Maschine vergütet nicht das Geschäftsjahr seines Eingangs, sondern finanziert einen Vermögenswert, der über mehrere Jahre genutzt wird. Eine vollständige Ertragserfassung im Überweisungsjahr würde das Ergebnis um einen nicht erwirtschafteten Betrag erhöhen und in den Folgejahren die Abschreibung des Guts ohne Ausgleich belassen. Der Ansatz im Eigenkapital mit anschließender verteilter Auflösung ordnet den Ertrag dem Aufwand zu, den er ausgleicht.

Die Systematik setzt zwei getrennte Buchungen und eine Erfassung je Wirtschaftsgut voraus. Bei Bewilligung wird der Zuschuss in voller Höhe unter A.VIII erfasst, ohne den Zugangswert des Anlageguts zu verändern; dieses bleibt im Jahresabschluss mit den vollständigen Anschaffungskosten angesetzt. An jedem Abschlussstichtag wird ein Teil als Ertrag aufgelöst. In der Bilanz wird nichts verrechnet: Bruttovermögenswert und Zuschuss stehen nebeneinander, sodass die tatsächlich getätigte Investition erkennbar bleibt.

Warum hat der Posten A.VIII kein europäisches Gegenstück?

Der Posten A.VIII ist eine luxemburgische Besonderheit: Weder die Richtlinie 2013/34/EU noch die frühere Vierte Richtlinie 78/660/EWG sieht einen eigenen Posten für Kapitalzuschüsse zu Investitionen vor. Luxemburg entschied sich für seine Beibehaltung, weil zahlreiche Unternehmen im Land ihn bereits verwendeten.

Die Commission des normes comptables erläuterte diese Entscheidung beim Übergang zu den Bilanz- und Gewinn-und-Verlustrechnungsschemata von 2016 in ihrer Frage-Antwort 16/010. Da viele luxemburgische Unternehmen den Posten verwendeten, beschloss sie, ihn im Einklang mit der in Frankreich und Belgien anerkannten Praxis beizubehalten. Der Posten besteht somit trotz einer Richtlinie fort, die ihn nicht kennt.

Für eine ausländische Gruppe hat dies konkrete Folgen. Eine Muttergesellschaft, die nach IFRS oder einer Rechnungslegungsgrundlage ohne diesen Posten konsolidiert, muss ihn umgliedern, meist in einen abgegrenzten Ertrag oder als Minderung des Vermögenswerts. Der luxemburgische Posten hat kein Gegenstück im Konzernkontenplan. Wir sehen regelmäßig, dass diese Umgliederung erst beim ersten Reporting entdeckt wird, obwohl sie zur ursprünglichen Einrichtung der Kontenzuordnung gehört hätte. Das luxemburgische Bilanzschema steht im geänderten Gesetz vom 19. Dezember 2002, dessen Artikel 34 die Posten festlegt. Form und Inhalt bestimmt die großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 2015.

Welche Konten des standardisierten Kontenplans werden verwendet?

Kapitalzuschüsse für Investitionen gehören zur Kontengruppe 16 des standardisierten Kontenplans, unterteilt nach der Art des finanzierten Wirtschaftsguts. Ihre erfolgswirksame Auflösung erfolgt über Konto 747, das eine eigene Untergliederung dafür enthält. Betriebszuschüsse gehören dagegen zu den betrieblichen Erträgen.

Zur Nummerierung ist eine methodische Klarstellung erforderlich. Maßgeblich ist der durch die großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 festgelegte standardisierte Kontenplan, veröffentlicht im Mémorial A631 und anwendbar auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020. Die Bestimmungen zur Funktionsweise des Plans und zur Überleitungstabelle traten am 4. Januar 2021 in Kraft. Der Anhang dieser Verordnung ist aus unserer Arbeitsumgebung nicht lesbar. Die Nummern der folgenden Tabelle stammen daher aus dem von der Commission des normes comptables veröffentlichten Plan zur großherzoglichen Verordnung vom 10. Juni 2009 und sind vor jeder Einrichtung mit dem geltenden Anhang abzugleichen. Unser Artikel zum standardisierten Kontenplan erläutert den Aufbau in sieben Klassen.

Zwei allgemeine Regeln der Verordnung von 2019 bestimmen diese Einrichtung und sollten in Erinnerung gerufen werden: Ein Unternehmen verbucht seine Vorgänge ausschließlich auf den Buchungskonten des Plans. Passt kein Konto vollständig, ist das dem Vorgang am besten entsprechende zu verwenden. Eine Förderung mit unklarer Einordnung zwischen Investition und Betrieb führt daher nicht zu einem maßgeschneiderten Konto. Sie wird dem nächstliegenden vorhandenen Konto zugeordnet; die Begründung gehört in die Abschlussakte.

Für Zuschüsse verwendete Konten nach dem von der Commission des normes comptables veröffentlichten Kontenplan im Anhang der großherzoglichen Verordnung vom 10. Juni 2009. Nummerierung mit dem aus unserer Arbeitsumgebung nicht lesbaren Anhang der großherzoglichen Verordnung vom 12. September 2019 abgleichen.
KontoBezeichnungVerwendung
16Kapitalzuschüsse für InvestitionenEigenkapitalgruppe, Bilanzposten A.VIII
161Grundstücke und BautenZuschuss für eine Immobilie
162Technische Anlagen und MaschinenZuschuss für Produktionsmittel
163Andere Anlagen, Werkzeuge, Möbel und FahrzeugeZuschuss für Möbel oder Fahrzeuge
168Sonstige Kapitalzuschüsse für InvestitionenKeiner der vorherigen Kategorien zugeordneter Zuschuss
744BetriebszuschüsseFörderung für einen Aufwand oder Ertrag des Geschäftsjahres
7441, 7442, 7448Produktbezogene Zuschüsse, Zinszuschüsse, sonstige BetriebszuschüsseUntergliederungen der Betriebszuschüsse
747Auflösung steuerfreier Mehrwerte und von Kapitalzuschüssen für InvestitionenKonto für die erfolgswirksame Auflösung
7473Kapitalzuschüsse für InvestitionenUnterkonto für die Auflösung des Postens A.VIII

Betriebs- oder Investitionszuschuss: Wo liegt die Grenze?

Die Grenze richtet sich nach dem finanzierten Gegenstand, nicht nach der Form der Förderung. Ein Betriebszuschuss deckt einen Aufwand oder Ertrag des Geschäftsjahres und wird steuerpflichtig, sobald der Anspruch gegenüber der öffentlichen Hand entsteht. Ein Investitionszuschuss finanziert dagegen Anlagevermögen und wird nicht sofort besteuert.

Die beiden Regelungen unterscheiden sich somit grundlegend. Für Betriebszuschüsse ist Guichet.lu eindeutig: Es gibt keine Begünstigung; die Besteuerung folgt der Entstehung des Anspruchs, ohne den Zahlungseingang abzuwarten. Eine im Dezember mitgeteilte und im Februar ausgezahlte Förderung gehört in das Jahr der Mitteilung. Sie erzeugt eine Forderung auf der Aktivseite und einen steuerpflichtigen Ertrag, den die Liquidität noch nicht widerspiegelt.

Bei einem Investitionszuschuss ist die Besteuerung aufgeschoben und mittelbar: Sie zeigt sich erst bei Veräußerung des betreffenden Guts und Realisierung eines Mehrwerts, weil der steuerliche Wert des Guts entsprechend vermindert wurde. Die Einordnung sollte daher bei Bewilligung mit den Förderunterlagen in der Hand und nicht erst beim Abschluss entschieden werden. Der Programmname genügt nicht; maßgeblich ist die Verwendung der anerkannten Ausgaben.

Vergleich der beiden Zuschussarten nach Guichet.lu (außergewöhnliche Vorgänge bei der Berechnung des Nettoergebnisses) und dem standardisierten Kontenplan.
KriteriumBetriebszuschussInvestitionszuschuss
Finanzierter GegenstandAufwand oder Ertrag des GeschäftsjahresAnschaffung oder Herstellung eines Anlageguts
BilanzpositionKeine: Ertrag des GeschäftsjahresEigenkapital, Posten A.VIII
BesteuerungszeitpunktSobald der Anspruch gegenüber der öffentlichen Hand entstehtKeine sofortige Besteuerung
BegünstigungKeineAufschub durch Minderung der Anschaffungskosten
Spätere BesteuerungNicht anwendbarMittelbar bei Veräußerung des Guts, wenn ein Mehrwert entsteht

Wie behandelt das Steuerrecht den Investitionszuschuss?

Das luxemburgische Steuerrecht führt den Investitionszuschuss nicht durch das Ergebnis. Er wird von den vom Unternehmen getragenen Anschaffungskosten des Anlageguts abgezogen. Dieser tatsächlich gezahlte Preis bildet auch die Abschreibungsgrundlage. Der abzugsfähige Jahresbetrag fällt daher bei unveränderter Nutzungsdauer geringer aus.

Die Regel ergibt sich aus zwei übereinstimmenden Quellen. Die Administration des contributions directes erklärt, dass Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung durch den Staat oder eine Gemeinde gefördert wurde, mit dem tatsächlich vom Steuerpflichtigen gezahlten Preis anzusetzen sind. Dieser Wert dient auch als Abschreibungsgrundlage. Das Rundschreiben L.I.R. Nr. 128ter/1 vom 26. Juli 2022 wendet dieselbe Logik auf landwirtschaftliche Betriebe an: Vom gesamten Anschaffungspreis erworbener Geräte und Werkzeuge sind die staatlich gewährten Kapitalzuschüsse abzuziehen. Artikel 25 L.I.R., der Anschaffungskosten als sämtliche vom Steuerpflichtigen getragenen Ausgaben zur Herstellung des Zustands des Guts am Bewertungszeitpunkt definiert, bildet den Rahmen dieser Lesart.

Die Abweichung zur Buchhaltung ist strukturell; dies ist der entscheidende Punkt. Die Bilanz weist den Vermögenswert mit den vollständigen Anschaffungskosten und den Zuschuss im Eigenkapital aus. Das Steuerrecht kennt nur den um den Zuschuss verminderten Vermögenswert. Beide Abschreibungen unterscheiden sich deshalb bereits im ersten Jahr auf eine Weise, die die handelsrechtliche Jahresabschreibung allein nicht zeigt. Ein steuerlicher Abschreibungsplan ist gesondert zu führen. Wir sehen regelmäßig Mandate mit nur einem einzigen Plan, dem buchhalterischen, sodass Abschreibungen von einer Bruttogrundlage abgezogen werden, die die Verwaltung nicht anerkennt.

Handelsrechtlicher und steuerlicher Weg desselben Investitionszuschusses nach dem standardisierten Kontenplan, dem geänderten Gesetz vom 19. Dezember 2002 sowie den Aussagen der Administration des contributions directes und von Guichet.lu.
SchrittBuchhalterische BehandlungSteuerliche Behandlung
Zugangswert des GutsVollständige Anschaffungskosten ohne Abzug des ZuschussesTatsächlich gezahlter Preis nach Abzug des Zuschusses
Bewilligung des ZuschussesEigenkapital, Posten A.VIIIKein steuerpflichtiger Ertrag
AbschreibungsgrundlageVollständige AnschaffungskostenEntsprechend geminderte Anschaffungskosten
FolgejahreErfolgswirksame Auflösung des Zuschusses (Konto 7473)Abzugsfähiger Jahresbetrag auf reduzierter Grundlage
Veräußerung des GutsEventueller Rest des Postens A.VIII wird erfolgswirksam aufgelöstMehrwert auf Grundlage eines bereits verminderten Steuerwerts

Wie wirkt sich der Zuschuss auf die Steuergutschrift für Investitionen aus?

Der Zuschuss mindert den Steuervorteil ein zweites Mal: Auch die Grundlage der Steuergutschrift für Investitionen ist um den Zuschuss zu kürzen. Formular 800 F der Administration des contributions directes hält dies in einer Fußnote fest: Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Betriebsausgaben werden entsprechend den gegebenenfalls gewährten Zuschüssen vermindert.

Die Pflicht betrifft nicht nur die Rechnung, sondern auch die Erklärung. Für den Bescheinigungsantrag präzisiert Guichet.lu, dass der Zuschussbetrag von den Investitionen oder Betriebsausgaben abzuziehen und gesondert anzugeben ist. Der Antragsteller wählt daher nicht zwischen Abzug und Angabe, sondern muss beides tun. Eine unverändert in die Anlage übertragene Bruttogrundlage wird durch eine Korrektur der festgesetzten Steuer berichtigt.

Die kombinierte Wirkung sollte vor Aufstellung des Finanzierungsplans beziffert werden. Derselbe Zuschuss verringert die Abschreibungsgrundlage und damit den über die Nutzungsdauer verteilten abzugsfähigen Aufwand sowie die Grundlage der Steuergutschrift für Investitionen und damit eine unmittelbare Steuerminderung. Die Förderung bleibt liquiditätswirksam vorteilhaft, ihr Nettoeffekt nach Steuern ist aber geringer als ihr Nennbetrag. Dieser Vergleich und nicht die angekündigte Förderquote ermöglicht die Entscheidung zwischen Förderung und Bankfinanzierung. Dieselbe Überlegung gilt für Digitalisierungsförderungen wie SME Packages.

Welche Fehler sehen wir bei Zuschüssen in Mandaten?

Drei Fehler treten bei übernommenen Mandaten wieder auf: Ertragserfassung des Zuschusses im Zahlungsjahr, nie begonnene Auflösung des Postens A.VIII und unverändert auf den Bruttoanschaffungskosten beruhende steuerliche Abschreibungsgrundlage. Alle drei verfälschen das Ergebnis, in zwei entgegengesetzten Richtungen.

Der erste Fehler ist schnell zu erkennen. Ein direkt als betrieblicher Ertrag erfasster Zuschuss erhöht das Ergebnis im Zahlungsjahr und belastet es in den Folgejahren, in denen die Abschreibung ohne Gegenposten läuft. Er zeigt sich im Jahresabschluss einer Gesellschaft, deren einziges ungewöhnliches Jahresergebnis keine operative Erklärung hat. Die Korrektur erfolgt durch eine dokumentierte Umgliederung und nicht durch eine bloße Abschlussbuchung. Der zweite Fehler bleibt eher unbemerkt: A.VIII steht Jahr für Jahr unverändert in der Bilanz, weil niemand die Erfassung je Wirtschaftsgut fortgeführt hat. Das Eigenkapital enthält dann eine Zeile, der kein noch genutzter Vermögenswert mehr entspricht, und sie übersteht unbemerkt jeden der Jahresversammlung vorgelegten Abschluss.

Der dritte Fehler ist am teuersten. Wurde der steuerliche Abschreibungsplan nicht auf der verminderten Grundlage erstellt, summiert sich die Abweichung während der gesamten Nutzungsdauer unbemerkt. Sie fällt erst bei einer Prüfung oder bei Übernahme einer Steuererklärung durch einen neuen Bearbeiter auf. Eine einfache Maßnahme hilft: Für jedes geförderte Gut ein einziges Datenblatt mit Anschaffungskosten, Zuschuss, reduzierter Steuergrundlage, vollständiger Buchgrundlage und Auflösungsplan für A.VIII. Es passt auf eine Seite und verhindert alle drei Fehler zugleich.

Quellen und Überprüfung

Für Financial Services Luxembourg verfasst und vor der Veröffentlichung von Mickaël LOC, zugelassenem Buchhalter (Genehmigung 10077274), gegengelesen. Der Posten A.VIII und seine Beibehaltung, die gesetzliche Grundlage des Bilanzschemas, die Konten des standardisierten Kontenplans, die Abgrenzung von Betriebs- und Investitionszuschüssen, die Minderung von Anschaffungskosten und Abschreibungsgrundlage sowie die Verringerung der Grundlage der Steuergutschrift für Investitionen wurden am 19. Oktober 2026 anhand der nachstehenden Quellen überprüft.

Folgende Quellen wurden konsultiert. Von der Commission des normes comptables: ihre Frage-Antwort 16/010 zu den praktischen Folgen der Bilanz- und Gewinn-und-Verlustrechnungsschemata von 2016 zum fehlenden gesonderten Posten für Kapitalzuschüsse zu Investitionen in der Richtlinie 2013/34/EU und der früheren Vierten Richtlinie 78/660/EWG, zur Beibehaltung von A.VIII wegen seiner Nutzung durch zahlreiche luxemburgische Unternehmen und zum Vergleich mit französischer und belgischer Praxis; der von ihr veröffentlichte Kontenplan im Anhang der großherzoglichen Verordnung vom 10.

Juni 2009 zur Kontengruppe 16 und ihren Unterkonten 161, 162, 163 und 168, zum Konto 744 für Betriebszuschüsse und seinen Unterkonten 7441, 7442 und 7448 sowie zum Konto 747 und Unterkonto 7473; ihre Mitteilung zur Veröffentlichung des standardisierten Kontenplans 2020. Von Legilux: die im Mémorial A631 veröffentlichte großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 zum Inhalt des standardisierten Kontenplans nach Artikel 12 des Handelsgesetzbuchs, zu ihrer Anwendung auf Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2020, zur Wirkung der Bestimmungen über Funktionsweise und Überleitungstabelle ab dem 4.

Januar 2021, zur Klasse 1 für Eigenkapital, Rückstellungen und Finanzverbindlichkeiten, zur Buchung ausschließlich auf Buchungskonten und zur Regel des am besten passenden Kontos; das geänderte Gesetz vom 19. Dezember 2002 über das Handels- und Gesellschaftsregister sowie die Buchhaltung und den Jahresabschluss von Unternehmen, dessen Artikel 34 die Bilanzposten bestimmt; die großherzogliche Verordnung vom 18. Dezember 2015 über Form und Inhalt der Bilanz- und Gewinn-und-Verlustrechnungsschemata.

Aus dem Portal Guichet.lu: das Informationsblatt zu außergewöhnlichen Vorgängen bei der Ermittlung des Nettoergebnisses zur fehlenden Begünstigung von Betriebszuschüssen und ihrer Besteuerung ab Entstehung des Anspruchs gegenüber der öffentlichen Hand, zum Abzug des Investitionszuschusses von den vom Unternehmen getragenen Anschaffungskosten, zur fehlenden sofortigen und zur mittelbaren Besteuerung bei einer Veräußerung mit Mehrwert sowie zur Minderung der Abschreibungsgrundlage; das Informationsblatt zur Bescheinigung für die Steuergutschrift zum Abzug des Zuschusses von Investitionen oder Betriebsausgaben und zur gesonderten Angabe seines Betrags; das Informationsblatt zum Kontenplan der Unternehmen.

Von der Administration des contributions directes: Formular 800 F „Bonification d'impôt pour investissement“ und seine englische Fassung 800 E zur Fußnote über die entsprechende Minderung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Betriebsausgaben um gegebenenfalls gewährte Zuschüsse; das Steuermerkblatt zum Ansatz staatlich oder kommunal geförderter Wirtschaftsgüter mit dem tatsächlich gezahlten Preis und dessen Verwendung als Abschreibungsgrundlage; das Rundschreiben L.I.R. Nr. 128ter/1 vom 26. Juli 2022 zum Abzug staatlicher Kapitalzuschüsse von den gesamten Anschaffungskosten für Geräte und Werkzeuge; das Informationsblatt „Immobilisations amortissables“ und Artikel 25 L.I.R. zur Definition der Anschaffungskosten.

Fünf Punkte konnten zu diesem Zeitpunkt nicht anhand einer amtlichen Quelle überprüft werden. Zunächst die Primärtexte: Die Domains guichet.public.lu, legilux.public.lu, impotsdirects.public.lu und cnc.lu sind durch den Netzwerkproxy unserer Arbeitsumgebung blockiert. Die Seiten wurden anhand indexierter Auszüge über eine auf amtliche Domains beschränkte Suche gelesen; die obigen Aussagen geben diese Auszüge ohne Erweiterung wieder. Sodann der Anhang des geltenden Kontenplans: Die genannten Nummern stammen aus dem Plan von 2009.

Eine Zuordnung Konto für Konto zum Anhang der Verordnung vom 12. September 2019 konnte nicht vorgenommen werden; deshalb enthält die Tabelle einen Vorbehalt. Weiter die Artikelnummer des Einkommensteuergesetzes zur Minderung der Anschaffungskosten um den Zuschuss: Die gelesenen Seiten nennen die Regel ohne Artikelnummer, weshalb hier keine angegeben wird. Ferner der Rhythmus der Auflösung von A.VIII, den kein konsultierter Text vorschreibt: Die Ausrichtung an der Abschreibung des geförderten Guts ist eine durch die Auflösungskonten ermöglichte Praxis, keine von uns gelesene Pflicht.

Schließlich die Behandlung dieser Auflösung in der Steuererklärung: Die Gesamtsystematik spricht dafür, einen Ertrag aus einem bereits von den Anschaffungskosten abgezogenen Zuschuss nicht ein zweites Mal zu besteuern; keine konsultierte Seite formuliert dies jedoch ausdrücklich. Diese Punkte lassen sich auf legilux.public.lu, cnc.lu, impotsdirects.public.lu und beim zuständigen Steueramt überprüfen.

Dieser Artikel gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und stellt keine individuelle rechtliche oder steuerliche Beratung dar: Die Einordnung der Förderung, der gewählte Auflösungsrhythmus, die maßgebliche Abschreibungsgrundlage und die Berechnung der Steuergutschrift hängen vom Förderprogramm, der Art des finanzierten Guts, der angewandten Rechnungslegungsgrundlage und der konkreten Gesellschaftssituation ab. Texte, Verordnungen, Formulare und Praktiken ändern sich; jede Entscheidung mit Auswirkungen auf Ihre Struktur sollte zu dem Zeitpunkt überprüft werden, in dem Sie sich darauf berufen. Fehler können an contact@financialservices.lu gemeldet werden; die Korrektur wird im Artikel datiert.

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