Steuern

ViDA in Luxemburg: Mehrwertsteuer-Zeitplan 2027–2030

ViDA in Luxemburg ist kein einzelner Termin, sondern eine Folge von Stufen: fünf Anwendungstermine zwischen 2025 und 2035. Zwei Gesetzentwürfe liegen der Abgeordnetenkammer bereits vor, und die erste Stufe beginnt am 1. Januar 2027.

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Was ändert ViDA in Luxemburg, und ab wann?

ViDA gilt in Luxemburg stufenweise und nicht ab einem einzigen Datum: Die Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 trat am 14. April 2025 in Kraft. Ihre erste Mehrwertsteuerstufe wird am 1. Januar 2027 wirksam, die einzige Mehrwertsteuerregistrierung am 1. Juli 2028 und die digitale Meldung grenzüberschreitender Umsätze am 1. Juli 2030.

ViDA steht für VAT in the Digital Age, Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter. Das am 11. März 2025 verabschiedete Paket umfasst die Richtlinie (EU) 2025/516 zur Änderung der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006/112/EG, die Verordnung (EU) 2025/517 und die Durchführungsverordnung (EU) 2025/518. Es beruht auf drei Säulen: elektronische Rechnungsstellung mit digitalen Meldepflichten, die Rolle von Onlineplattformen und die Verringerung der Zahl von Mehrwertsteuerregistrierungen in der Union.

Für eine luxemburgische Gesellschaft ist die unmittelbarste Folge keine neue Pflicht im Jahr 2026. Vielmehr muss sie einen über zehn Jahre verteilten Zeitplan verstehen, dessen Fristen unterschiedliche Abteilungen und Systeme betreffen. Die Stufe 2027 betrifft die Mehrwertsteuererklärung, die Stufe 2028 die Registrierung und Warenbewegungen und die Stufe 2030 die Rechnungssysteme selbst.

Bei unseren Mandaten sehen wir regelmäßig dieselbe Fehleinordnung: Das Thema wird unter „elektronische Rechnungsstellung 2030“ abgelegt und dem IT-Dienstleister übertragen. Die ersten beiden Stufen betreffen jedoch Mehrwertsteuerfragen und Softwareeinstellungen, die mit der für die Mehrwertsteuererklärungen zuständigen Person zu bearbeiten sind. Gruppen, die sich erst ab 2029 damit befassen, stellen fest, dass sie zwei Termine verpasst haben.

Anwendungstermine der Richtlinie (EU) 2025/516, geprüft am 25. September 2026.
AnwendungsterminInhaltGrundlage in der Richtlinie
14. April 2025Inkrafttreten; die Mitgliedstaaten können die neue Definition der elektronischen Rechnung und den Wegfall der vorherigen Zustimmung des Empfängers anwendenArtikel 1 Nummern 2 und 3
1. Januar 2027Erste Mehrwertsteuerstufe: Pflichten bestimmter Onlineplattformen, Erweiterung des One-Stop-Shop, Fernverkäufe, KleinunternehmenArtikel 2, Umsetzung spätestens bis 31. Dezember 2026
1. Juli 2028Einzige Mehrwertsteuerregistrierung: Erweiterung des One-Stop-Shop auf das Verbringen eigener Gegenstände, verpflichtende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei nicht ansässigen LieferantenArtikel 3, Umsetzung spätestens bis 30. Juni 2028
Frühestens 1. Juli 2028, spätestens 1. Januar 2030Fiktiver Leistungserbringer bei Plattformen für kurzfristige Beherbergung und Personenbeförderung auf der StraßeArtikel 3 Nummer 1), mit Aufschubmöglichkeit
1. Juli 2029Zwischenstufe, deren Inhalt nicht anhand der Quelle überprüft werden konnteArtikel 4, Umsetzung spätestens bis 30. Juni 2029
1. Juli 2030Digitale Meldung grenzüberschreitender Umsätze, strukturierte elektronische Rechnung, Ende der zusammenfassenden MeldungenArtikel 5, Umsetzung spätestens bis 30. Juni 2030
1. Januar 2035Anpassung nationaler Rechnungs- und Meldesysteme, die bereits am 1. Januar 2024 bestandenArtikel 5 Nummern 5 und 19

Welche Mehrwertsteuervorschriften ändern sich am 1. Januar 2027?

Die am 1. Januar 2027 in Luxemburg geänderten Mehrwertsteuervorschriften bilden die erste Stufe von ViDA: verstärkte Mehrwertsteuerpflichten bestimmter Onlineplattformen, eine Erweiterung des One-Stop-Shop auf neue grenzüberschreitende Umsätze einschließlich bestimmter Energielieferungen sowie Präzisierungen zu Fernverkäufen und steuerbefreiten Kleinunternehmen.

Diese Stufe entspricht Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2025/516, den die Mitgliedstaaten spätestens bis zum 31. Dezember 2026 für eine Anwendung ab dem 1. Januar 2027 umzusetzen hatten. Für diese Stufe besteht daher kein weiterer Spielraum zum Abwarten: Der luxemburgische Entwurf ist bereits eingebracht und der europäische Zeitplan steht fest.

Gesellschaften mit Fernverkäufen in mehrere Mitgliedstaaten sollten einen Punkt beachten. Der One-Stop-Shop wird nicht ersetzt, sondern erweitert. Zudem präzisiert die Richtlinie, was das „Unterstützen“ durch eine elektronische Schnittstelle bedeutet, um Unsicherheiten bei der Anwendung der Regel des fiktiven Lieferers auszuräumen. Eine Plattform, die sich bisher außerhalb des Anwendungsbereichs sah, muss ihre Einordnung erneut prüfen.

Für Unternehmen, die den One-Stop-Shop bereits nutzen, zeigt sich die praktische Wirkung der Stufe 2027 zunächst im Umfang der gemeldeten Umsätze. Die Mechanismen selbst, der Schwellenwert von 10 000 Euro und die verfügbaren Regelungen werden in unserem Artikel zum One-Stop-Shop für die Mehrwertsteuer und zum E-Commerce erläutert.

Stufe vom 1. Januar 2027 nach der Begründung des Gesetzentwurfs 8812.
BereichÄnderungBetroffene
OnlineplattformenVerstärkte Mehrwertsteuerpflichten bestimmter PlattformenElektronische Schnittstellen, die Lieferungen oder Dienstleistungen unterstützen
One-Stop-ShopErweiterung auf bestimmte Energielieferungen und grenzüberschreitende UmsätzeLieferanten von Gas, Elektrizität, Wärme und Kälte an Nichtsteuerpflichtige
FernverkäufePräzisierung der geltenden RegelnVerkäufer bei innergemeinschaftlichen Fernverkäufen
KleinunternehmenPräzisierungen zur SteuerbefreiungsregelungSteuerpflichtige unterhalb der Befreiungsschwelle
Wirksamkeitsdatum1. Januar 2027 für den wesentlichen Teil des TextesAlle betroffenen steuerpflichtigen Unternehmen

Wie setzt Luxemburg ViDA in nationales Recht um?

Luxemburg setzt ViDA durch zwei Gesetzentwürfe um, die Finanzminister Gilles Roth am selben Tag, dem 30. Juli 2026, eingebracht hat: Gesetzentwurf 8812 ändert das geänderte Gesetz vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer zur Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie. Gesetzentwurf 8815 setzt Artikel 1 durch die allgemeine Einführung der elektronischen Rechnungsstellung zwischen Unternehmen um.

Die Unterscheidung zwischen den beiden Texten ist klar und hilfreich. Entwurf 8812 betrifft die Mehrwertsteuer: Er passt das Gesetz von 1979 an die ab dem 1. Januar 2027 geltenden europäischen Regeln an. Entwurf 8815 betrifft die Rechnungsstellung: Er erweitert die seit 2019 bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen bestehende Pflicht zur elektronischen Rechnungsstellung auf inländische Transaktionen zwischen in Luxemburg ansässigen Unternehmen. Den öffentlichen Teil dieser Pflicht erläutern wir in unserem Artikel zur elektronischen B2B-Rechnungsstellung.

Der Regierungsrat vom 17. Juli 2026 genehmigte den zweiten Entwurf. Dieser wird als Änderung sowohl des Gesetzes vom 16. Mai 2019 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen und Konzessionsverträgen als auch des geänderten Gesetzes vom 12. Februar 1979 über die Mehrwertsteuer beschrieben, um Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2025/516 umzusetzen.

Ein dritter Entwurf wurde dem Finanzausschuss gleichzeitig vorgestellt, gehört jedoch nicht zu ViDA: Gesetzentwurf 8794 erweitert den automatischen Austausch steuerlicher Informationen über Einkünfte aus digitalen Plattformen über die Union hinaus. Er wird hier erwähnt, um die häufige Verwechslung zwischen den Mehrwertsteuerpflichten von Plattformen und ihren Meldepflichten bei direkten Steuern zu vermeiden. Es handelt sich um zwei getrennte Regelungen.

Luxemburgische Texte im Zusammenhang mit ViDA, Stand vom 25. September 2026.
GesetzentwurfGegenstandBenannter Berichterstatter
8812, eingebracht am 30. Juli 2026Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2025/516 in das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Februar 1979, wesentliche Anwendung ab 1. Januar 2027Diane Adehm, Vorsitzende des Finanzausschusses
8815, eingebracht am 30. Juli 2026Umsetzung von Artikel 1: schrittweise allgemeine Einführung der elektronischen Rechnungsstellung zwischen UnternehmenLaurent Mosar
8794Automatischer Informationsaustausch über Einkünfte aus Plattformen über die Europäische Union hinaus; außerhalb von ViDAMaurice Bauer

Was ist die einzige Mehrwertsteuerregistrierung ab dem 1. Juli 2028?

Die einzige Mehrwertsteuerregistrierung ist die ab dem 1. Juli 2028 geltende Säule von ViDA. Sie soll mehrfache Registrierungen in der Union vermeiden, indem sie den One-Stop-Shop insbesondere auf das grenzüberschreitende Verbringen eigener Gegenstände erweitert und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers zuzulassen, wenn der Lieferant nicht in dem Staat ansässig ist, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird.

Daraus ergeben sich zwei praktische Folgen für luxemburgische Gruppen, die Bestände zwischen Mitgliedstaaten verlagern. Erstens erfasst nun eine One-Stop-Shop-Regelung dieses Verbringen eigener Gegenstände mit eigenen Regeln zur Identifizierung, Meldung, Aufzeichnung und zum Ausschluss, die in der geänderten Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 präzisiert werden. Zweitens entfallen die Vorschriften zu Konsignationslagern nach Artikel 17a der Mehrwertsteuerrichtlinie: Die neue Regelung wird so dargestellt, dass sie diese Fälle mit abdeckt.

Die verpflichtende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers verändert eine häufige Abwägung. Heute kann ein nicht ansässiger Lieferant je nach Entscheidung des Verbrauchsstaats zu einer lokalen Registrierung verpflichtet werden. Künftig muss der Mitgliedstaat zulassen, dass die Steuer vom mehrwertsteuerlich registrierten Kunden geschuldet wird.

Der dritte Bereich derselben Stufe betrifft Plattformen für kurzfristige Beherbergung und Personenbeförderung auf der Straße, die zum fiktiven Leistungserbringer werden. Dies ist die einzige ViDA-Bestimmung mit einer Aufschubmöglichkeit: Die Mitgliedstaaten wenden sie frühestens am 1. Juli 2028 und spätestens am 1. Januar 2030 an. Welches Datum Luxemburg wählen wird, ist derzeit nicht bekannt, da noch kein Gesetzentwurf Artikel 3 der Richtlinie umsetzt.

Stufe vom 1. Juli 2028: einzige Registrierung und Plattformen.
MaßnahmeGeprüfter InhaltAuswirkung auf eine luxemburgische Gruppe
Erweiterter One-Stop-ShopNeue Regelung für das grenzüberschreitende Verbringen bestimmter eigener GegenständeUnter bestimmten Voraussetzungen eine Registrierung weniger je Lagerstaat
KonsignationslagerAufhebung der Bestimmungen von Artikel 17a der MehrwertsteuerrichtlinieLaufende Vereinbarungen müssen vor dem Stichtag erneut geprüft werden
Steuerschuldnerschaft des LeistungsempfängersVerpflichtende Zulassung durch den Mitgliedstaat, wenn der Lieferant dort nicht ansässig istWeniger verpflichtende lokale Registrierungen des Verkäufers
PlattformenFiktiver Leistungserbringer bei kurzfristiger Beherbergung und PersonenbeförderungJe nach Mitgliedstaat Aufschub bis zum 1. Januar 2030 möglich
Luxemburgisches DatumNicht bekannt: Noch kein nationaler Text setzt Artikel 3 umBei der Abgeordnetenkammer zu verfolgen

Was sieht die digitale Meldung ab dem 1. Juli 2030 vor?

Die zum 1. Juli 2030 vorgesehene digitale Meldung ersetzt die zusammenfassenden Meldungen durch eine Übermittlung von Daten für jede einzelne Transaktion. Innergemeinschaftliche Umsätze werden von den digitalen Meldepflichten erfasst, mit detaillierteren und schneller übermittelten Informationen auf Grundlage einer strukturierten elektronischen Rechnung.

Drei Elemente dieser Stufe sind durch die Richtlinie festgelegt. Die elektronische Rechnung wird zum Standard für die Rechnungsausstellung. Sie muss in einem strukturierten Format sämtliche Daten enthalten, die im Rahmen der digitalen Meldepflichten an die Verwaltung zu übermitteln sind, und grundsätzlich der europäischen Norm entsprechen. Für grenzüberschreitende Umsätze beträgt die Rechnungsausstellungsfrist zehn Tage nach Eintritt des Steuertatbestands.

Die Pflicht zur zusammenfassenden Meldung entfällt entsprechend: Die bisher erfassten innergemeinschaftlichen Umsätze gehen in die digitale Meldung über. Dieser Punkt betrifft die luxemburgischen Buchhaltungsteams am unmittelbarsten. Sie sind an periodische Rhythmen und zusammengefasste Einreichungen gewöhnt und müssen künftig einen kontinuierlichen Datenfluss je Transaktion sicherstellen.

Die Mitgliedstaaten dürfen weiterhin andere Maßnahmen zur korrekten Erhebung der Mehrwertsteuer vorschreiben. Für Umsätze, die bereits unter die digitale Meldung fallen, dürfen sie jedoch keine zusätzliche allgemeine Meldepflicht je Transaktion einführen, außer bei nationalem Bedarf zur Vorbereitung der Mehrwertsteuererklärung oder für eine Kontrolle. Die digitale Meldung soll somit nicht zusätzlich zu einem gleichartigen nationalen System bestehen.

Stufe vom 1. Juli 2030: strukturierte Rechnung und digitale Meldung.
ElementGeprüfte RegelFolge für die Systeme
Elektronische RechnungStandardverfahren für die RechnungsausstellungPDF verliert seine Stellung als Referenzformat
FormatStrukturiert und grundsätzlich mit der europäischen Norm vereinbarDer Umfang der Rechnungsdaten bestimmt den Umfang der gemeldeten Daten
AusstellungsfristZehn Tage nach Eintritt des Steuertatbestands für grenzüberschreitende UmsätzeDer konzerninterne Rechnungszyklus muss verkürzt werden
Zusammenfassende MeldungenEntfallen; innergemeinschaftliche Umsätze gehen in die digitale Meldung überEnde der periodischen zusammengefassten Einreichung für diese Umsätze
Bereits bestehende nationale SystemeAnpassung spätestens bis zum 1. Januar 2035 für Staaten mit Echtzeitmeldung am 1. Januar 2024Vorübergehende Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten sind innerhalb von Gruppen einzuplanen

Wie bereitet eine luxemburgische Gruppe ViDA vor?

Eine luxemburgische Gruppe bereitet ViDA vor, indem sie die Arbeiten nach den einzelnen Stufen und nicht allein nach dem Termin 2030 ordnet: Bestandsaufnahme der Mehrwertsteuerregistrierungen und Warenströme bereits 2026, Anpassung des One-Stop-Shop und der Fernverkäufe bis zum 1. Januar 2027, anschließend Empfang und Ausstellung strukturierter Rechnungen.

Die erste Aufgabe ist eine Bestandsaufnahme, kein IT-Projekt. Wie viele Mehrwertsteuerregistrierungen besitzt die Gruppe in der Union, für welche Warenströme, und welche werden ab dem 1. Juli 2028 vermeidbar? Welche Bestände liegen in Konsignationslagern, und welche Verträge bestehen nach der Aufhebung von Artikel 17a fort? Welche Unternehmen stellen Nichtsteuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat Rechnungen aus? Keine dieser Antworten hängt von einer Software ab.

Die zweite Aufgabe betrifft die Empfangsfähigkeit. Der angekündigte nationale Zeitplan für Rechnungen zwischen Unternehmen sieht nach den begleitenden Unterlagen der Handelskammer ab 2028 eine schrittweise Fähigkeit zum Empfang und zur Verarbeitung vor. Die Ausstellung soll für große Unternehmen spätestens am 1. Juli 2028 und für kleine Unternehmen am 1. Januar 2029 verpflichtend werden. Dieser Zeitplan stammt aus einem eingebrachten, noch nicht verabschiedeten Text. Er muss bei der Verabschiedung erneut geprüft werden und darf nicht als feststehend dargestellt werden.

Die dritte Aufgabe betrifft das Budget. Die Kosten zur Anpassung der Werkzeuge sind im Rahmen von SME Packages – Digital zu 70 % förderfähig, bei Projekten zwischen 3 000 und 25 000 Euro ohne Mehrwertsteuer. Die Regelung erläutern wir in unserem Artikel zur Förderung der elektronischen Rechnungsstellung. In unseren Mandaten erweist sich eine Reihenfolge als besonders wirksam, die der ersten Intuition oft entgegensteht: zunächst die Mehrwertsteuerabläufe vollständig erfassen und erst danach das Werkzeug auswählen.

Ein letzter methodischer Punkt: Eine Gruppe, die mehrere Rechtsräume konsolidiert, wird zwischen 2028 und 2035 eine Phase mit nicht synchronisierten nationalen Pflichten erleben. Ein Mitgliedstaat, der bereits vor 2024 ein Echtzeitmeldesystem hatte, kann sein System bis zum 1. Januar 2035 anpassen, während ein anderer bereits am 1. Juli 2030 umstellt. Diese Asymmetrie gehört in den Abschlusskalender und sollte nicht erst bei der ersten abgewiesenen Rechnung auffallen.

Von unserem Unternehmen vorgeschlagener Vorbereitungsablauf, nicht durch einen Rechtstext vorgeschrieben.
ZeithorizontAufgabeErgebnis
2026Bestandsaufnahme der Mehrwertsteuerregistrierungen, Warenströme und KonsignationsvereinbarungenÜbersicht der Warenströme je Unternehmen und Mitgliedstaat
Vor dem 1. Januar 2027Prüfung des im One-Stop-Shop gemeldeten Umfangs und der FernverkäufeAktuelle Mehrwertsteuereinstellungen in der Buchhaltungssoftware
2027 und 2028Fähigkeit zum Empfang und zur Verarbeitung strukturierter RechnungenBetriebsbereiter Zugangspunkt und Tests des Datenaustauschs
Vor dem 1. Juli 2030Wechsel von PDF-Rechnungen zu strukturierten Rechnungen, Ausstellungsfrist von zehn TagenRechnungsprozess entsprechend dem europäischen Format
2030 bis 2035Überwachung der Unterschiede zwischen Mitgliedstaaten innerhalb der GruppeAbschlusskalender unter Berücksichtigung der nationalen Systeme

Quellen und Überprüfung

Verfasst für Financial Services Luxembourg und vor der Veröffentlichung von Mickaël LOC, zugelassener Buchhalter (Zulassung 10077274), geprüft. Die Dokumentenprüfung vom 25. September 2026 stützt sich auf die nachstehend genannten zugänglichen Quellen. Punkte, die nicht anhand der Primärtexte bestätigt werden konnten, werden in diesem Abschnitt erläutert.

Folgende Quellen wurden herangezogen: die Datenbank EUR-Lex für die Richtlinie (EU) 2025/516 des Rates vom 11. März 2025 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG hinsichtlich der Mehrwertsteuervorschriften für das digitale Zeitalter: Umsetzungs- und Anwendungstermine der Artikel 2 bis 5, Möglichkeit zur Anwendung von Artikel 1 Nummern 2 und 3 ab dem 14. April 2025, Aufschubmöglichkeit für den fiktiven Leistungserbringer bis zum 1. Januar 2030, Abschaffung der zusammenfassenden Meldungen, Frist von zehn Tagen für grenzüberschreitende Rechnungen, strukturierte Rechnung grundsätzlich nach europäischer Norm, Anpassung zum 1.

Januar 2035 der am 1. Januar 2024 bestehenden nationalen Systeme, Abschaffung der Vorschriften zu Konsignationslagern, verpflichtende Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei nicht ansässigen Lieferanten und One-Stop-Shop-Regelung für das Verbringen eigener Gegenstände, präzisiert durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011. Das Portal Legilux, das dieselbe Richtlinie in seiner Datenbank europäischer Texte veröffentlicht. Die Website der Abgeordnetenkammer für die Parlamentsdossiers 8812, 8815 und 8794: Gegenstand, Einbringungsdatum 30. Juli 2026, Urheber, benannte Berichterstatter und zusammengefasster Inhalt der Stufe 2027.

Das Regierungsportal für die Zusammenfassung der Arbeiten des Regierungsrats vom 17. Juli 2026 zur Genehmigung des Gesetzentwurfs über die elektronische Rechnungsstellung und dessen Zusammenhang mit Artikel 1 der Richtlinie. Schließlich die Handelskammer für den angekündigten nationalen Zeitplan zur Rechnungsstellung zwischen Unternehmen sowie die Förderung SME Packages – Digital in Höhe von 70 % bei Projekten zwischen 3 000 und 25 000 Euro ohne Mehrwertsteuer.

Vier Punkte konnten nicht anhand des Primärtextes überprüft werden und werden hier daher nicht als gesichert dargestellt. Erstens der Inhalt der Stufe vom 1. Juli 2029: Der Termin und die Umsetzungsfrist zum 30. Juni 2029 sind belegt, die zugehörigen Bestimmungen konnten jedoch nicht gelesen werden. Die PDF-Dateien von EUR-Lex und der vollständige Richtlinientext sind durch den Netzwerk-Proxy der Redaktionsumgebung blockiert; die Quellen wurden anhand indexierter Auszüge gelesen. Zweitens die einzelnen Artikel des Gesetzentwurfs 8812 und sein Fortschritt seit der Einbringung, da die Dokumente auf wdocs-pub.chd.lu aus demselben Grund unzugänglich sind.

Drittens das Datum, das Luxemburg für den fiktiven Leistungserbringer bei Plattformen zwischen dem 1. Juli 2028 und dem 1. Januar 2030 wählen wird; bislang legt kein nationaler Text dieses fest. Viertens die Aussage, Luxemburg könne mangels einer nationalen Echtzeitmeldung am 1. Januar 2024 die Übergangsfrist bis 2035 nicht nutzen: Dies ist unsere eigene Auslegung und keine veröffentlichte Position. Sie wird im Haupttext des Artikels nicht als solche behauptet. Diese Punkte sind auf eur-lex.europa.eu, legilux.public.lu, chd.lu und pfi.public.lu zu prüfen.

Dieser Artikel stellt die Rechtslage zum Veröffentlichungsdatum dar und ist keine individuelle Beratung: Die Reihenfolge der Anpassungsmaßnahmen hängt von der Zahl der Mehrwertsteuerregistrierungen der Gruppe, ihren Warenströmen und der eingesetzten Buchhaltungssoftware ab. Zwei der genannten Texte sind Gesetzentwürfe, die im parlamentarischen Verfahren noch geändert werden können. Hinweise auf Fehler senden Sie bitte an contact@financialservices.lu; die Berichtigung wird im Artikel datiert.

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