Buchhaltung, 06

Buchhaltungssoftware in Luxemburg: vier Anforderungen bestimmen die Auswahl.

Die Auswahl einer Buchhaltungssoftware in Luxemburg richtet sich nicht allein nach Bedienungspräferenzen. Vier technische Pflichten setzen den Rahmen: eine dem standardisierten Kontenplan zugeordnete Saldenliste erstellen, eine strukturierte eCDF-Einreichung ermöglichen, auf Anforderung der AED eine FAIA-Datei exportieren und Rechnungen im Peppol-Format ausstellen können. Ein Programm, das einen dieser Punkte nicht erfüllt, muss ersetzt werden; der Mangel wird fast immer zu spät entdeckt.

Antwort innerhalb von 24 Arbeitsstunden · NDA auf Anfrage vor der Übermittlung vertraulicher Unterlagen

Einordnung

Buchhaltungssoftware in Luxemburg ist ein System für die doppelte Buchführung, das den standardisierten Kontenplan anwendet und die von den luxemburgischen Behörden erwarteten Dateien erzeugt. Es muss die strukturierten Daten für Mehrwertsteuererklärungen und Jahresabschlusshinterlegungen über eCDF sowie auf Anforderung die FAIA-Datei bereitstellen.

Rechtliche Grundlage

Standardisierter Kontenplan: großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 auf Grundlage von Artikel 12 des Handelsgesetzbuchs, anwendbar auf das erste nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr. Elektronische Einreichung von Mehrwertsteuererklärungen und zusammenfassenden Meldungen seit dem 1. Januar 2020 verpflichtend (großherzogliche Verordnung vom 26. Oktober 2019; Artikel 64 und 64bis des geänderten Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Februar 1979). FAIA-Datei: Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes in der durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 geänderten Fassung. Elektronische Rechnungen an den öffentlichen Sektor: Gesetz vom 16. Mai 2019 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU und Gesetz vom 13. Dezember 2021; Norm EN 16931 mit Übermittlung über das Peppol-Netzwerk.

Vertiefende Analyse: ViDA in Luxemburg: Mehrwertsteuer-Zeitplan 2027–2030.

Die wesentlichen Punkte

  • Vier gesetzliche Anforderungen bestimmen die Auswahl: standardisierter Kontenplan, eCDF, FAIA und elektronische Rechnungsstellung.
  • FAIA wird während einer Prüfung angefordert, nicht bei der Installation. Ein fehlender Export fällt daher unter Zeitdruck auf.
  • Der standardisierte Kontenplan gilt für das erste nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr; bestimmte Rechtsträger sind ausgenommen.
  • Elektronische Rechnungen zwischen Unternehmen sind Gegenstand eines Gesetzentwurfs, noch keine geltende Pflicht. Der Empfang ist zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
  • Wir veröffentlichen keine Rangliste von Softwareanbietern: Die Erfüllung der Vorgaben hängt von Version und Konfiguration ab, nicht von der Marke.

Für wen

  • Selbstständige und Freiberufler, die von Tabellen auf eine strukturierte Buchführung umsteigen
  • KMU-Geschäftsleiter bei der Wahl zwischen lokalem Anbieter und internationaler Software
  • Holdings und SOPARFI, die ein schlankes, mit eCDF kompatibles Programm suchen
  • Treuhand- und Buchhaltungskanzleien, die ihre Mandatsbearbeitung standardisieren
  • Ausländische Unternehmensgruppen, deren luxemburgische Tochter lokale Anforderungen außerhalb des Systems der Zentrale erfüllen muss

Unsere Leistungen

  • Prüfung der vier vorgeschriebenen Exporte im vorhandenen System anhand Ihrer tatsächlichen Daten
  • Lastenheft und Prüfmatrix für die in Betracht gezogenen Softwareanbieter
  • Einrichtung des standardisierten Kontenplans, der Journale, Mehrwertsteuercodes und Steuersätze
  • Übernahme der Eröffnungssalden und historischen Daten bei einem Softwarewechsel
  • Buchführung in unserer eigenen Umgebung ohne Lizenz- oder Wartungskosten für Sie

Vier Pflichten vor dem Vertragsabschluss prüfen

PflichtErforderliche Ausgabe des SystemsRechtsgrundlageWann der Mangel auffällt
Standardisierter KontenplanExportierbare, den PCN-Konten zugeordnete SaldenlisteGroßherzogliche Verordnung vom 12. September 2019Bei der Erstellung des Jahresabschlusses
eCDF-EinreichungFinanzdaten in der vorgeschriebenen strukturierten FormGroßherzogliche Verordnung vom 26. Oktober 2019Zur Einreichungsfrist ohne zeitlichen Spielraum
FAIA-DateiXML nach dem von SAF-T abgeleiteten FAIA-Schema 2.01Artikel 70 Absatz 3 des MehrwertsteuergesetzesBei einer AED-Prüfung mit vorgegebener Frist
Elektronische RechnungsstellungVersand und Empfang im Format EN 16931 über PeppolGesetz vom 13. Dezember 2021Beim ersten Auftrag des öffentlichen Sektors

Warum die Frage nach der besten Software zu kurz greift

Fast immer lautet die erste Frage, welches Programm das beste sei. Dieser Einstieg greift zu kurz. In Luxemburg entscheidet bei Buchhaltungssoftware die Fähigkeit, vier durch unterschiedliche Vorschriften verlangte Ergebnisse zu erzeugen: eine dem standardisierten Kontenplan entsprechende Saldenliste, auf eCDF einreichbare Daten, eine FAIA-Datei auf Anforderung der Verwaltung und strukturierte Rechnungen für den öffentlichen Sektor. Bedienkomfort und Funktionsumfang allein reichen dafür nicht aus.

Diese vier Anforderungen sind voneinander unabhängig. Ein System kann den standardisierten Kontenplan korrekt zuordnen und dennoch keine verwertbare FAIA-Datei erzeugen. Ein anderes kann FAIA korrekt exportieren, aber die von eCDF verlangte Darstellung nicht unterstützen. Die Erfüllung der Vorgaben ist keine pauschale Eigenschaft eines Anbieters. Sie ergibt sich aus vier getrennten Tests einer bestimmten Version mit einer bestimmten Konfiguration.

Deshalb veröffentlichen wir keine Rangliste. Eine starre Rangfolge wäre innerhalb von zwölf Monaten überholt: Vorgaben ändern sich, neue Versionen erscheinen, und zwei Kunden desselben Anbieters können je nach ursprünglicher Einrichtung des Kontenplans gegensätzliche Ergebnisse erzielen. Belastbar ist nur die Prüfung aller vier Ausgaben anhand Ihrer eigenen Buchungen vor dem Vertragsabschluss.

Für wen gilt der standardisierte Kontenplan tatsächlich?

Die großherzogliche Verordnung vom 12. September 2019 legt auf Grundlage von Artikel 12 des Handelsgesetzbuchs den Inhalt des standardisierten Kontenplans fest. Sie gilt ab dem ersten nach dem 31. Dezember 2019 beginnenden Geschäftsjahr und erfasst damit heute sämtliche laufenden Geschäftsjahre der betroffenen Rechtsträger.

Der Anwendungsbereich ist enger als häufig angenommen. Erfasst sind natürliche Personen mit kaufmännischer Tätigkeit, Handelsgesellschaften luxemburgischen Rechts, luxemburgische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften und in Luxemburg ansässige europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen. Ausgenommen sind insbesondere Rechtsträger mit IFRS-Abschlüssen, sociétés en commandite spéciale, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, von der CSSF beaufsichtigte Finanzsektorfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen und Verbriefungsgesellschaften. Auch natürliche Personen mit kaufmännischer Tätigkeit und einem Jahresumsatz unter 100 000 Euro fallen nicht darunter.

Die praktische Folge ist unmittelbar: Bevor ein Programm wegen fehlender PCN-Unterstützung ausscheidet, muss die Anwendbarkeit des Kontenplans geprüft werden. Eine Private-Equity-SCSp oder ein Rechtsträger mit IFRS-Abschluss hat andere Anforderungen als eine gewerblich tätige SARL. Wir beginnen stets mit dieser Prüfung, weil sie einen Teil der erwogenen Lösungen unmittelbar ausschließt oder wieder in Betracht kommen lässt.

Was muss das System für eCDF bereitstellen?

Seit dem 1. Januar 2020 müssen Mehrwertsteuererklärungen und zusammenfassende Meldungen durch elektronische Dateiübertragung auf der Plattform eCDF eingereicht werden. Die großherzogliche Verordnung vom 26. Oktober 2019 hat die Papierabgabe für alle Steuerpflichtigen und mehrwertsteuerlich registrierten nicht steuerpflichtigen juristischen Personen abgeschafft, unabhängig vom monatlichen, vierteljährlichen oder jährlichen Rhythmus.

Für Jahresabschlüsse gilt dieselbe Logik. Die Finanzdaten werden strukturiert über eCDF übermittelt und anschließend mit der Hinterlegung beim Handels- und Gesellschaftsregister verknüpft. Das Programm muss daher eine Saldenliste erzeugen, in der jedes Konto eindeutig der erwarteten Gliederung zugeordnet ist. Ein frei gestalteter Export, den jemand manuell nachbearbeiten muss, genügt dafür nicht.

Hier entstehen versteckte Kosten. Ein Programm ohne eCDF-Anbindung verhindert die Einreichung nicht, verlagert die Arbeit aber auf eine manuelle Neuerfassung: monatlich für die Mehrwertsteuer und jährlich für den Abschluss. Die jährlichen Zusatzkosten übersteigen häufig die Lizenzersparnis. Zudem entsteht das Risiko, dass eingereichte und verbuchte Zahlen voneinander abweichen. Funktionsweise der Plattform, LuxTrust-Zugang und häufige Fehler erläutert unsere eCDF-Seite.

Bei den von uns am häufigsten eingerichteten Systemen wird die Anbindung fallbezogen dokumentiert. Die Einrichtung von Mehrwertsteuer und eCDF in Odoo erläutert Steuercodes, Zuordnung der Formularfelder und Prüfungen vor der ersten Einreichung.

FAIA: der häufig erst bei einer Prüfung getestete Export

Die elektronische Prüfungsdatei der AED, kurz FAIA, ist eine aus dem OECD-Standard SAF-T abgeleitete XML-Datei. Sie bildet den Kontenplan, Buchungen, Geschäftspartner, Rechnungen und Lagerbewegungen eines Zeitraums standardisiert ab. Das geltende Schema FAIA 2.01 besteht je nach Integrationsgrad des Buchhaltungssystems aus einer vollständigen und zwei reduzierten Fassungen.

Die Pflicht ergibt sich aus Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Mehrwertsteuergesetzes in der durch das Gesetz vom 19. Dezember 2008 geänderten Fassung. Die Regel lautet: Liegen die der Verwaltung vorzulegenden Bücher und Unterlagen elektronisch vor, müssen sie auf Anforderung in lesbarer und unmittelbar verständlicher Form übermittelt werden. Jeder Steuerpflichtige mit einem computergestützten Buchhaltungssystem muss seine Daten daher elektronisch bereitstellen können.

Die Schwierigkeit liegt im Zeitpunkt. Die Anforderung kommt während der Prüfung mit kurzer Antwortfrist. Erst dann zeigt sich, ob das System eine akzeptierte Datei erzeugt oder ein unvollständiges, nicht abgestimmtes XML ohne Geschäftspartnerdaten. Eine nachträgliche FAIA-Rekonstruktion für mehrere Geschäftsjahre ist unvergleichlich teurer als eine einmalige frühzeitige Exportprüfung.

Unser erster Eignungstest ist deshalb immer gleich: FAIA für einen tatsächlichen Monat erzeugen und prüfen. Ein Häkchen bei FAIA im Produktdatenblatt belegt noch nichts. Die Datei muss geöffnet, gegen das Schema validiert und mit der Saldenliste abgestimmt werden.

Kann die Buchhaltung weiterhin mit Tabellen geführt werden?

Rechtlich schreibt keine Vorschrift den Kauf einer Buchhaltungssoftware vor. Eine in einer Tabellenkalkulation geführte Buchhaltung ist nicht an sich rechtswidrig. In der Praxis wird sie jedoch untragbar, sobald ein Rechtsträger mehrwertsteuerlich registriert ist und ein erhebliches Belegvolumen hat: Die Tabellenkalkulation erzeugt keine FAIA-Datei.

Die Einordnung verdient eine genaue Betrachtung. Solange die Buchhaltung in einer Tabellenkalkulation bleibt, handelt es sich nicht um ein computergestütztes Buchhaltungssystem im Sinne des Mehrwertsteuergesetzes; die Exportfrage stellt sich deshalb nicht in gleicher Weise. Sie bietet aber auch keinen verlässlichen Prüfpfad, keine fortlaufende Nummerierung und keine Sperrung abgeschlossener Perioden. Bei einer Prüfung stützt sich der Nachweis vollständig auf Papierbelege und die Konsistenz der Dateien, was die Untersuchung verlängert und erschwert.

Drei Signale bestimmen den sinnvollen Wechsel stärker als eine Umsatzgrenze: die Umstellung auf monatliche Mehrwertsteuererklärungen, innergemeinschaftliche Umsätze mit zusammenfassenden Meldungen und mehr als etwa hundert Belege pro Monat. Ab diesem Punkt ist die Tabellenlösung nicht mehr günstiger. Ihre Kosten entstehen lediglich an anderer Stelle durch Nachbearbeitung und Prüfungsrisiken.

Elektronische Rechnungen: geltende Regeln und geplante Änderungen

Zwei Regelungen sind auseinanderzuhalten, was in Verkaufsargumenten selten geschieht.

Die erste gilt bereits. Seit dem 18. März 2023 muss jeder Lieferant des luxemburgischen öffentlichen Sektors strukturierte Rechnungen ausstellen, ohne Größen- oder Betragsgrenze. Grundlage sind das Gesetz vom 16. Mai 2019 zur Umsetzung der Richtlinie 2014/55/EU und das Gesetz vom 13. Dezember 2021, das die Ausstellung verpflichtend machte. Verwendet wird die europäische Norm EN 16931 mit Übermittlung über Peppol. Ein per E-Mail versandtes PDF erfüllt die Pflicht für diese Geschäftsvorfälle nicht.

Die zweite Regelung ist noch nicht in Kraft. Der Regierungsrat hat am 17. Juli 2026 einen Gesetzentwurf zur Ausweitung elektronischer Rechnungen auf Umsätze zwischen in Luxemburg ansässigen Unternehmen gebilligt. Er wurde noch nicht verabschiedet. Der veröffentlichte Zeitplan bleibt vorläufig: Empfangsfähigkeit zum 1. Januar 2028, Ausstellungspflicht für große und mittlere Unternehmen zum 1. Juli 2028 und eine Ausweitung auf andere Unternehmen zum 1. Januar 2029. Das angekündigte Modell nutzt ebenfalls das dezentrale Peppol-Netzwerk, ohne zentrale Kontrollplattform und ohne Echtzeitmeldung an die Verwaltung.

Für die heutige Softwareauswahl folgt daraus eine klare Anforderung. Eine Entscheidung im Jahr 2026 betrifft einen Nutzungszyklus von fünf bis sieben Jahren und reicht damit über diesen Zeitpunkt hinaus. Ein nicht an Peppol anschließbares System bedeutet eine weitere Migration einschließlich historischer Daten genau dann, wenn alle Unternehmen des Landes dieselben Integrationsdienstleister benötigen. Das Kriterium lässt sich heute ohne Mehrkosten prüfen; später wird das Nachholen teuer.

Zwei Seiten behandeln dies ausführlich: Peppol-Rechnungen in Luxemburg für Pflicht, Formate und Zeitplan sowie Auswahl einer Rechnungssoftware für die praktische Umsetzung der Rechnungsausstellung.

Welche Software passt zu welchem Profil?

Bei Selbstständigen und Freiberuflern zählt vor allem eine disziplinierte Arbeitsweise. Ein einfaches, mit dem Bankkonto verbundenes Buchhaltungssystem, das eine PCN-Saldenliste und FAIA ausgeben kann, reicht aus. Der eigentliche Kostenfaktor ist die Zeit für die Belegordnung, nicht die Lizenz. Unsere Empfehlungen für dieses Profil finden Sie auf der Seite zur Buchhaltung für Selbstständige.

Bei einem gewerblichen KMU bestimmen Belegvolumen und Zahl unterschiedlicher Mehrwertsteuerabläufe die Auswahl. Hier erzielen Bankanbindung, Anlagenverwaltung und automatische Rechnungserkennung einen messbaren Nutzen. Zugleich besteht eine hohe Bedeutung der FAIA-Prüfung, weil die Menge der Buchungen eine manuelle Rekonstruktion praktisch ausschließt. Bei diesem Profil ist eine integrierte Software häufig sinnvoll. Unser Odoo-Angebot für Luxemburg erläutert Methode, Umfang und Grenzen; der Vergleich von Odoo, Sage BOB, Winbooks und Horus ordnet die vier Programme anhand der genannten Prüfungen ein.

Bei einer Holding oder SOPARFI ohne operative Tätigkeit kehrt sich die Gewichtung um. Das Buchungsvolumen ist gering, die Anforderungen an Darstellung, Beteiligungsnachweise und Übereinstimmung mit den Steuerunterlagen sind jedoch hoch. Eine umfangreiche Software zu bezahlen ergibt wenig Sinn. Ein System, das keinen ordnungsgemäßen Anhang ermöglicht, verursacht dagegen bei der Abschlusserstellung deutlich höhere Kosten. Den Sonderfall mehrerer Beteiligungsgesellschaften behandelt Odoo für eine SOPARFI.

Für eine Treuhand- oder Buchhaltungskanzlei steht die standardisierte Mandatsbearbeitung im Mittelpunkt: Verwaltung vieler Mandate, Zugriffsrechte, Kontenplanvorlagen, gebündelte Plausibilitätskontrollen und Fristensteuerung. Maßgeblich sind die Kosten pro bearbeitetem Mandat, nicht der Preis einer Einzellizenz. Soll das System intern eingeführt und übernommen werden, sind zwei Leistungen zu unterscheiden: die stundenweise abgerechnete Konfiguration und die Schulung der Teams, von der die tatsächliche Selbstständigkeit nach der Umstellung abhängt.

Bei einer Tochtergesellschaft einer ausländischen Gruppe liegt die Schwierigkeit in der doppelten Anforderung: Sie muss das Regelwerk der Zentrale bedienen und gleichzeitig lokale Abschlüsse nach dem standardisierten Kontenplan erstellen. Zwei Architekturen sind möglich: lokale Buchführung mit zugeordnetem Konzernreporting oder Konzernbuchführung mit einer Umrechnungsebene. Die erste ist bei Prüfungen robuster, die zweite bei der Konsolidierung schneller.

Software wechseln und historische Daten erhalten

Buchhaltungsmigrationen scheitern selten an der Technik. Probleme entstehen bei Eröffnungssalden, doppelten Geschäftspartnern und nicht gesperrten Perioden. Soweit der Zeitplan es zulässt, stellen wir deshalb nicht während eines Geschäftsjahres um. Ein Wechsel zum Geschäftsjahresbeginn beseitigt die Frage der Buchungsabgrenzung und macht den ersten Abschluss vergleichbar.

Die Historie wird nicht vollständig migriert; dies sollte auch nicht angestrebt werden. Übernommen werden belegte Eröffnungssalden, Kontenplan, aktive Geschäftspartner und Anlagegüter mit ihren Abschreibungsplänen. Frühere Einzelbuchungen bleiben im Altsystem einsehbar. Dafür müssen ein Lesezugang und ein unveränderlicher FAIA-Export für jedes betroffene Geschäftsjahr erhalten bleiben. Dieser Export schützt bei einer Prüfung eines Zeitraums vor dem Wechsel, nicht die alte Software selbst.

Für die beiden in Luxemburg von uns am häufigsten begleiteten Wechsel gibt es dokumentierte Pläne mit Übernahmedetails und beobachteten Kosten: Migration von Sage BOB zu Odoo und Migration von Winbooks zu Odoo. Steht das Zielsystem noch nicht fest, bietet die Seite zum Odoo-Integrator den Einstieg zur Festlegung des Umfangs vor einer Lizenzbindung.

Die Aufbewahrungsfrist bestimmt die weiteren Anforderungen. Bücher und Buchhaltungsbelege sind in Luxemburg zehn Jahre aufzubewahren. Ein heute beschlossener Wechsel lässt daher weiterhin mehrere Geschäftsjahre vom bisherigen System abhängen. Wer eine Lizenz kündigt, ohne die Exporte zu sichern, nimmt sich selbst die Nachweisgrundlage.

Financial Services Luxembourg übt in Luxemburg die Buchhaltertätigkeit aus. Die Kanzlei besitzt zwei vom Wirtschaftsministerium erteilte Niederlassungsgenehmigungen: Nr. 10077274/0 für die Buchhaltertätigkeit und Nr. 10077274/2 für Hilfstätigkeiten zum Beruf des expert-comptable im Sinne von Artikel 1 des geänderten Gesetzes vom 10. Juni 1999. Bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung unterliegen Buchhaltungsfachleute außerhalb des Berufs der experts-comptables der AED-Aufsicht. Diese Genehmigungen verleihen weder den Titel expert-comptable noch den Titel réviseur d’entreprises. Wir prüfen Systeme anhand Ihrer Daten, koordinieren den Wechsel und übernehmen die Buchführung, wenn Sie keine eigene Lizenz intern betreiben möchten.

Ablauf

  1. Bestandsaufnahme

    Erfassung der Geschäftsabläufe, Belegmengen und Erklärungspflichten. Praktischer Test der vier Exporte im bestehenden System, beginnend mit FAIA.

  2. Eignungsprüfung

    Prüfmatrix für die Anbieter, Vorführung mit Ihren eigenen Buchungen und Kontrolle der tatsächlich erzeugten Datei statt der Produktbroschüre.

  3. Umstellung

    Übernahme der Eröffnungssalden, Einrichtung des standardisierten Kontenplans, der Journale und Mehrwertsteuercodes sowie gegebenenfalls eine parallele Übergangsphase.

  4. Laufender Betrieb

    Monatliche Verarbeitung, Plausibilitätsprüfung vor jeder eCDF-Einreichung, Archivierung und Anpassung der Konfiguration an regulatorische Änderungen.

Unterlagen vorbereiten

0/5

Zeitplan und Fristen

Prüfung der Vorgabenerfüllung
1 bis 2 Wochen
Softwareprüfung
2 bis 4 Wochen
Umstellung und Datenübernahme
2 bis 6 Wochen
Idealer Umstellungszeitpunkt
Beginn des Geschäftsjahres

Honorare

LeistungProfilHonorar abEinheitAngebot
Prüfung der Software auf VorgabenerfüllungEine GesellschaftAuf AnfrageAngebot anfordern →
Umstellung, Konfiguration und SaldenübernahmeJe GesellschaftAuf AnfrageAngebot anfordern →
Buchführung in unserer UmgebungKMU / Holding250 €netto / MonatAngebot anfordern →

Unverbindliche Preisspannen, zuzüglich 17 % Mehrwertsteuer, Auslagen und Einreichungsgebühren. Verbindliches Angebot nach Klärung des Umfangs.

Auswahl und Integration von Buchhaltungssoftware: Ihr Vorhaben strukturieren

Erste Antwort innerhalb von 24 Arbeitsstunden durch eine namentlich benannte Ansprechperson. Verbindliches Angebot innerhalb von 48 Arbeitsstunden nach Festlegung des Leistungsumfangs. NDA auf Anfrage vor der Übermittlung vertraulicher Unterlagen.

Kosten meiner Buchhaltung ermitteln

Häufige Fragen

Welche Buchhaltungssoftware sollte man in Luxemburg wählen?

Ein System, das vier Prüfungen anhand Ihrer eigenen Buchungen besteht: eine dem standardisierten Kontenplan zugeordnete Saldenliste erstellen, eine strukturierte eCDF-Einreichung ermöglichen, FAIA nach Schema 2.01 exportieren und Rechnungen nach EN 16931 über Peppol ausstellen. Keine Marke garantiert diese Punkte von selbst; sie hängen von Version und Konfiguration ab.

Kann ausländische Software den standardisierten Kontenplan erfüllen?

Ja, wenn sie eine luxemburgische Lokalisierung oder eine gepflegte Zuordnungstabelle zwischen ihrem internen Kontenplan und dem standardisierten Kontenplan bietet. Entscheidend ist nicht die Herkunft des Anbieters, sondern die Aktualisierung dieser Zuordnung bei Versionswechseln.

Muss meine Software zwingend eine FAIA-Datei erzeugen?

Jeder Steuerpflichtige mit computergestützter Buchhaltung muss der AED seine Daten auf Anforderung elektronisch in lesbarer und unmittelbar verständlicher Form bereitstellen können. In der Praxis setzt dies einen verwertbaren FAIA-Export voraus. Testen Sie ihn vor einer Prüfung, denn die Anforderung erfolgt mit kurzer Antwortfrist.

Darf man die Buchhaltung in Luxemburg mit Excel führen?

Keine Vorschrift schreibt den Kauf einer Buchhaltungssoftware vor. Eine Tabellenlösung wird jedoch untragbar bei monatlicher Mehrwertsteuer, innergemeinschaftlichen Umsätzen oder etwa hundert Belegen im Monat: Sie bietet weder einen verlässlichen Prüfpfad noch Periodensperren oder einen FAIA-Export.

Welches System passt zu einer Holding oder SOPARFI ohne operative Tätigkeit?

Wegen des geringen Buchungsvolumens genügt ein schlankes System. Entscheidend sind die Qualität des Anhangs, die Beteiligungsnachweise und die Übereinstimmung zwischen hinterlegten Abschlüssen und Steuerunterlagen. Eine umfangreiche Software verursacht hier Mehrkosten ohne entsprechenden Nutzen.

Sind elektronische Rechnungen zwischen Unternehmen in Luxemburg verpflichtend?

Derzeit nicht. Seit dem 18. März 2023 gelten sie für Lieferanten des öffentlichen Sektors im Format EN 16931 über Peppol. Ein Gesetzentwurf zur Ausweitung auf Umsätze zwischen Unternehmen wurde am 17. Juli 2026 vom Regierungsrat gebilligt, aber noch nicht verabschiedet. Der angekündigte Zeitplan mit Empfang ab dem 1. Januar 2028 und stufenweiser Ausstellung in 2028 und 2029 bleibt vorläufig.

Amtliche Quellen und Überprüfung

Diese Seite wird unter der redaktionellen Verantwortung von Mickaël LOC für Financial Services Luxembourg veröffentlicht (Niederlassungsgenehmigung 10077274). Die genannten Regeln sind bei den zuständigen Behörden anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.

Redaktionelle Fassung vom . Beträge und Sätze ändern sich durch Indexierung und Haushaltsgesetze: Prüfen Sie das Datum, bevor Sie sich darauf stützen.

Ihr Vorhaben besprechen

Schritt 1 von 3Ihr Anliegen

Sie haben unsere Seite zu Buchhaltungssoftware aufgerufen. Wählen Sie das zu Ihrer Anfrage passende Anliegen.

Wählen Sie Ihr Anliegen aus.

KYC-Checkliste: diese Unterlagen vorbereiten

Fordern Sie nach Angabe Ihrer Kontaktdaten die Unterlagencheckliste und die Vertragsvorlagen der Kanzlei per E-Mail an. Persönliche Links, 30 Tage gültig. Die Checkliste und die Vertragsvorlagen liegen in französischer Fassung vor.

Unterlagen anfordern
AnrufenTestenAngebot anfordernVerbindliches Angebot innerhalb von 48 Arbeitsstunden