Steuern
Steuererklärung in Luxemburg: Wer, wann und wie?
Nicht jeder muss eine Steuererklärung abgeben, aber für fast jeden kann sich eine Abgabe lohnen. Der Unterschied hängt von einigen Schwellenwerten und einem Datum ab.
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Die direkte Antwort
Eine natürliche Person gibt eine Einkommensteuererklärung auf Vordruck 100 ab, wenn einer der Fälle einer Veranlagung nach Artikel 116 des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer (LIR) und der zugehörigen großherzoglichen Durchführungsverordnung vorliegt. Die Frist endet am 31. Dezember des auf das Steuerjahr folgenden Jahres; diese Regel gilt seit dem Steuerjahr 2022. Die Einreichung erfolgt über MyGuichet.lu oder auf Papier beim zuständigen Steueramt.
Wer nicht unter diese Fälle fällt, muss keine Erklärung abgeben. Er kann jedoch einen Lohnsteuerjahresausgleich auf Vordruck 163 beantragen oder freiwillig eine Erklärung einreichen, um Aufwendungen, Versicherungsbeiträge oder Darlehenszinsen geltend zu machen, die der monatliche Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt hat.
Wer zur Abgabe verpflichtet ist
Die häufigsten Fälle einer Erklärungspflicht für Ansässige, wie sie die Administration des contributions directes (ACD) auf guichet.lu veröffentlicht, lassen sich kurz aufzählen. Jede Position beschreibt einen Schwellenwert, keine Ermessensentscheidung.
Das jährliche steuerpflichtige Einkommen überschreitet 100 000 €. Der Steuerpflichtige bezieht mehrere dem Quellenabzug unterliegende Vergütungen, also Löhne oder Pensionen einschließlich derjenigen eines gemeinsam veranlagten Ehegatten, und ihr Gesamtbetrag überschreitet 36 000 € in Steuerklasse 1 oder 2 beziehungsweise 30 000 € in Steuerklasse 1a. Er erzielt jährlich mehr als 600 € nicht dem Quellenabzug unterliegende Einkünfte, etwa Mieten, gewerbliche oder landwirtschaftliche Gewinne, Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit oder ausländische Einkünfte. Er erhält mehr als 1 500 € luxemburgische Kapitaleinkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen. Er hat die Zusammenveranlagung mit einem nichtansässigen Ehegatten gewählt, oder die ACD hat ihm ein Formular zugesandt.
Ein Arbeitnehmer mit nur einer Vergütung, ohne weitere Einkünfte und unter der Schwelle von 100 000 € muss somit keine Erklärung abgeben. Dies ist der häufigste Fall und zugleich derjenige, in dem ein Jahresausgleich am meisten bringen kann.
Der Zeitplan
Der Zeitplan gilt für alle Ansässigen und für Nichtansässige, die in Luxemburg eine Erklärung abgeben, gleichermaßen. Maßgeblich ist allein das Einreichungsdatum; etwaige Vorauszahlungen setzt die ACD auf Grundlage der letzten bekannten Veranlagung fest.
| Schritt | Termin | Grundlage |
|---|---|---|
| Einkünfte des Jahres N | 1. Januar bis 31. Dezember N | Art. 1 und 100 LIR |
| Vordruck 100 verfügbar | Erstes Quartal N+1 | ACD, MyGuichet.lu |
| Einreichung der Erklärung | 31. Dezember N+1 | Art. 116 LIR, Regel seit dem Steuerjahr 2022 |
| Vierteljährliche Vorauszahlungen, sofern festgesetzt | 10. März, 10. Juni, 10. September, 10. Dezember | Art. 135 LIR |
| Zahlung des Restbetrags | Ein Monat nach Zustellung des Bescheids | § 155 AO, Verzugszinsen von 0,6 % pro Monat |
MyGuichet oder Papier
Die ACD empfiehlt die elektronische Einreichung über MyGuichet.lu mit Erklärungsassistent und Authentifizierung über LuxTrust, GouvID oder eIDAS: integrierte Plausibilitätsprüfungen, zeitgestempelte Empfangsbestätigung und PDF-Anlagen. Das Papierformular wird weiterhin akzeptiert; es wird beim für den Wohnsitz zuständigen Steueramt abgegeben oder dorthin gesandt. Maßgeblich ist der Eingang.
Folgende Unterlagen sind aufzubewahren, ohne sie stets beizufügen: Lohn- und Pensionsbescheinigungen des Arbeitgebers oder der Kasse, Zinsbescheinigungen, Versicherungs- und Altersvorsorgebescheinigungen, Werbungskostennachweise und Mietabrechnungen. Die ACD kann sie während der Prüfungsfrist anfordern.
Steuerklassen und Zusammenveranlagung
Die Steuerklasse nach Artikel 119 LIR bestimmt den angewandten Tarif. Steuerklasse 2 gilt für gemeinsam veranlagte Ehegatten oder Partner sowie bestimmte Übergangssituationen nach Verwitwung oder Scheidung. Steuerklasse 1a gilt für Alleinstehende mit unterhaltsberechtigtem Kind, Verwitwete und Steuerpflichtige, die am 1. Januar das Alter von 64 Jahren erreicht haben. Steuerklasse 1 gilt für alle übrigen Alleinstehenden.
Ansässige Ehegatten werden von Rechts wegen gemeinsam veranlagt (Artikel 3 LIR), können aber die Einzelveranlagung wählen. Verheiratete, nichtansässige Grenzgänger gelangen nur durch einen Antrag auf steuerliche Gleichstellung mit Ansässigen unter den Voraussetzungen des Artikels 157ter LIR in Steuerklasse 2: Mindestens 90 % der weltweiten Einkünfte des Steuerpflichtigen müssen in Luxemburg steuerpflichtig sein, oder die nichtluxemburgischen Einkünfte müssen unter 13 000 € liegen. Bei in Belgien Ansässigen genügt, dass mehr als 50 % der beruflichen Einkünfte des Haushalts aus Luxemburg stammen. Die Gleichstellung erfolgt über die Steuererklärung, nicht über die Lohnsteuerkarte.
Telearbeit verändert bei Überschreitung der abkommensrechtlichen Grenzen die steuerliche Bemessungsgrundlage von Grenzgängern. Die Berechnung erläutert unser Artikel über die beiden Schwellenwerte für grenzüberschreitende Telearbeit.
Verspätung, fehlende Erklärung und Berichtigung
Eine nach dem 31. Dezember eingereichte Erklärung kann einen Verspätungszuschlag von höchstens 10 % der festgesetzten Steuer (§ 168 AO) und ein Zwangsgeld bis zur Abgabe der Erklärung (§ 202 AO) auslösen. Wird überhaupt keine Erklärung abgegeben, folgt eine Veranlagung von Amts wegen (§ 217 AO): Das Steueramt setzt die Steuer anhand der verfügbaren Informationen fest; der Steuerpflichtige muss innerhalb der im Bescheid genannten Fristen dagegen vorgehen.
Ein nach der Abgabe entdeckter Fehler wird vor Ausstellung des Bescheids durch eine berichtigte Erklärung korrigiert, danach durch schriftliche Beschwerde beim Direktor der ACD innerhalb von drei Monaten nach Zustellung (§ 228 AO). Der Steuerrestbetrag ist einen Monat nach Zustellung fällig; anschließend laufen Verzugszinsen von 0,6 % pro Monat (§ 155 AO).
Selbstständige und Geschäftsleiter: Was sich ändert
Ein Selbstständiger, ein mit Tantiemen vergüteter Geschäftsführer oder ein Gesellschafter mit Dividendeneinkünften ist fast immer erklärungspflichtig: Seine Einkünfte unterliegen keinem oder keinem vollständigen Quellenabzug. Seine Erklärung stützt sich auf das buchhalterische Ergebnis der Tätigkeit, das vor der Einreichung festgestellt sein muss. Der Kalender der Buchhaltung für Selbstständige und der Erklärungskalender müssen deshalb gemeinsam geführt werden.
Auf Gesellschaftsebene entspricht dieser Erklärung der Vordruck 500, den unser Artikel zur Erklärung auf Vordruck 500 beschreibt. Beide ersetzen einander niemals. Zur Vorbereitung und Einreichung der persönlichen Erklärung siehe unsere Seite zur Einkommensteuererklärung für natürliche Personen.
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